SSC Schlüsselfertige Bauprojekte
Ratgeber · Vergabe und Haushalt

Wer ist für die Unterbringung zuständig: Erstaufnahme, vorläufige Unterbringung und Anschlussunterbringung

Planungsabteilung der SSC Holding GmbH · Stand: 06.10.2026 · Keine Rechtsberatung

Für die Erstaufnahme sind die Länder zuständig (§ 44 Abs. 1 AsylG); danach bestimmt das Landesrecht, ob Landkreise, Gemeinden oder der Staat unterbringen. In Baden-Württemberg unterbringen zuerst die Stadt- und Landkreise und danach die Gemeinden (§§ 8, 18 FlüAG BW), in Nordrhein-Westfalen die Gemeinden ab der Zuweisung (§ 1 Abs. 1 FlüAG NRW), in Hessen Landkreise und Gemeinden (§ 1 Abs. 1 LAG), in Niedersachsen die Gemeinden nach der Verteilung (§ 1 NAufnG) und in Bayern der Freistaat über Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden (Art. 4 und 6 AufnG). Wer nach der Anerkennung ohne Wohnung bleibt, fällt je nach Land in das Ordnungsrecht der Gemeinde.

Was unterscheidet Erstaufnahme, vorläufige Unterbringung und Anschlussunterbringung?

Die drei Begriffe bezeichnen aufeinanderfolgende Stufen mit unterschiedlichem Träger. Das Bundesrecht regelt die erste Stufe und die Wohnsitzbindung, alles Weitere die Länder.

StufeZuständigDauer und EndeFundstelle
ErstaufnahmeLandWohnpflicht bis zur Entscheidung des Bundesamts, längstens 18 Monate, bei minderjährigen Kindern mit ihren Eltern längstens 6 Monate; Ausnahmen bei Verletzung von Mitwirkungspflichten (§ 47 Abs. 1 Satz 3, Abs. 1a AsylG)§ 44 Abs. 1, § 47 Abs. 1 AsylG
Vorläufige Unterbringungje nach Land Kreis, Gemeinde oder Staatdanach Gemeinschaftsunterkunft in der Regel; in Baden-Württemberg höchstens 24 Monate§ 53 Abs. 1 AsylG; § 9 Abs. 1 FlüAG BW
Anschlussunterbringungin Baden-Württemberg die Gemeinde, sonst nach Landesrechtnach der Anerkennung; Wohnsitzbindung an das Land für drei Jahre§ 12a Abs. 1 AufenthG; § 18 FlüAG BW

Die Pflicht, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet mit der Anerkennung, wenn die Person eine andere Unterkunft nachweist und der öffentlichen Hand keine Mehrkosten entstehen (§ 53 Abs. 2 AsylG). Innerhalb von sechs Monaten nach der Anerkennung kann das Land einen Wohnort vorgeben, wenn das unter anderem die Versorgung mit angemessenem Wohnraum erleichtert (§ 12a Abs. 3 AufenthG).

Wer ist in Hessen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bayern und Niedersachsen zuständig?

Die Zuständigkeit folgt dem jeweiligen Landesgesetz. Die Tabelle nennt je Land die Träger und die Fundstelle (Rechtsstand 06.10.2026).

LandErstaufnahmeZuweisung und VerteilungUnterbringung nach der ZuweisungFundstelle
HessenLand (Regierungspräsidium Gießen)Regierungspräsidium Darmstadt an Landkreise und kreisfreie Städte; Kreisausschuss an kreisangehörige GemeindenLandkreise und Gemeinden; Betrieb durch Dritte zulässig§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 LAG
Nordrhein-WestfalenLand (Landeseinrichtungen)Bezirksregierung Arnsberg für das ganze Land; Schlüssel aus 90 Prozent Einwohner- und 10 Prozent FlächenanteilGemeinden§ 1 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 FlüAG
Baden-WürttembergLand (Regierungspräsidium Karlsruhe, Landeserstaufnahme)Regierungspräsidium Karlsruhe an die unteren Aufnahmebehörden; später untere Aufnahmebehörde an die Gemeindenvorläufig Stadt- und Landkreise, danach Gemeinden§§ 6 bis 9, 17, 18 FlüAG; § 2 DVO FlüAG
BayernFreistaat (Regierungen)Unterbringungsverfahren nach § 7 DVAsylRegierungen (Gemeinschaftsunterkünfte), Kreisverwaltungsbehörden (dezentrale Unterkünfte); Landkreise und Gemeinden wirken mitArt. 2, 4, 6 AufnG; §§ 4, 5, 7 DVAsyl
NiedersachsenLand (Landeseinrichtungen)Fachministerium oder bestimmte Stelle verteilt nach Einwohnerzahl auf die GemeindenGemeinden; Landkreise und kreisfreie Städte führen das Asylbewerberleistungsgesetz aus§§ 1 bis 3 NAufnG

Die Tabelle erfasst fünf Länder. Die übrigen Länder haben eigene Aufnahmegesetze. Das hessische LAG ist zuletzt am 03.03.2025 geändert worden und tritt nach § 8 mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft. Stand der Vorschrift: 06.10.2026; maßgeblich ist die aktuelle Fassung.

Ab wann ist die Gemeinde zuständig?

Das hängt vom Land ab. Unter den fünf Ländern kennt nur Baden-Württemberg einen festen Übergang von den Kreisen auf die Gemeinden.

  • Baden-Württemberg: Die vorläufige Unterbringung endet spätestens 24 Monate nach der Aufnahme durch die untere Aufnahmebehörde, früher etwa mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 9 Abs. 1 FlüAG). Danach teilt die untere Aufnahmebehörde die Person der Gemeinde zu, und die Gemeinde unterbringt, soweit erforderlich (§ 18 Abs. 1 und 2 FlüAG). Der Schlüssel richtet sich nach dem Bevölkerungsanteil der Gemeinde im Landkreis (§ 2 DVO FlüAG, Fassung vom 28.10.2024; maßgeblich ist die aktuelle Fassung).
  • Nordrhein-Westfalen: Die Gemeinden sind ab der Zuweisung durch die Bezirksregierung Arnsberg verpflichtet (§ 1 Abs. 1 und 2 FlüAG). Der Wortlaut der §§ 1 bis 3 FlüAG nennt keine eigene Stufe der Anschlussunterbringung.
  • Niedersachsen: Das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Stelle verteilt die Personen nach der Einwohnerzahl auf die Gemeinden (§ 1 Abs. 1 und 3 NAufnG).
  • Hessen: Die Gemeinde wird mit der Zuweisung durch den Kreisausschuss beteiligt (§ 2 Abs. 2 LAG). Der Personenkreis umfasst auch Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG zu erteilen ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 LAG).
  • Bayern: Landkreise und Gemeinden wirken an der Einrichtung der Unterkünfte mit und bieten geeignete Objekte zur Anmietung an (§ 5 Abs. 3 DVAsyl). Anerkannte Personen suchen ihren Wohnraum grundsätzlich selbst.

Wie Gemeinden dafür Wohnraum schaffen und genehmigen, beschreibt der Ratgeber zur Anschlussunterbringung.

Wer ist für Fehlbeleger zuständig?

Das regelt das Land: Bayern duldet Fehlbeleger als freiwillige Leistung, Baden-Württemberg lässt die vorläufige Unterbringung vorübergehend fortsetzen, Hessen kann das Nutzungsverhältnis vorübergehend verlängern, in den übrigen Ländern hängt es vom Aufnahmegesetz und vom Ordnungsrecht der Gemeinde ab. Fehlbeleger sind anerkannte oder bleibeberechtigte Personen, die nicht mehr unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen und noch in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen.

  • Bayern: Der Freistaat duldet sie als freiwillige Leistung in staatlichen Asylunterkünften, solange sie Wohnraum suchen. Nach den Hinweisen des Bauministeriums (Stand 01.02.2024) bleibt ihr Verbleib von der genehmigten Nutzung der Unterkunft erfasst.
  • Baden-Württemberg: Die untere Aufnahmebehörde kann die vorläufige Unterbringung vorübergehend fortsetzen, soweit das zur Sicherstellung der Anschlussunterbringung erforderlich ist. Dabei sollen drei Monate nicht überschritten werden (§ 9 Abs. 3 FlüAG).
  • Hessen: Das Nutzungsverhältnis endet mit bestandskräftiger Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts nach Kapitel 2 Abschnitt 5 und 6 AufenthG. Es kann vorübergehend verlängert werden, solange kein zumutbarer Wohnraum zur Verfügung steht; Landkreise und kreisangehörige Gemeinden wirken zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit zusammen (§ 5 Abs. 3 LAG).
  • Übrige Länder: Erfasst das Aufnahmegesetz die Person nicht mehr, ist sie bei unfreiwilliger Wohnungslosigkeit und fehlender Selbsthilfe von der Gemeinde ordnungsrechtlich unterzubringen. Der Leitfaden des BBSR (06/2026) beschreibt die Gefahrenabwehr als Aufgabe der Gemeinden und führt Geflüchtete als Zielgruppe.

Baurecht und Mindestfläche solcher Unterkünfte behandelt der Ratgeber zur Obdachlosenunterkunft.

Was bedeutet eine Landeseinrichtung für die Standortgemeinde?

Sie kann die Aufnahmepflicht der Standortgemeinde mindern; ob und wie, regeln die Länder unterschiedlich.

  • Nordrhein-Westfalen: Bei Gemeinden mit einer Einrichtung des Landes vermindert sich die Zahl der zuzuweisenden Personen nach § 3 Abs. 5 FlüAG. Die Staffelung nach Einrichtungsart behandelt der Ratgeber Unterbringung in Nordrhein-Westfalen.
  • Niedersachsen: Gemeinden, die Standort einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 AsylG sind, können von der Verteilung ganz oder teilweise ausgenommen werden. Das gilt entsprechend für Gemeindeverbände (§ 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 NAufnG).
  • Baden-Württemberg: Eine Gemeinde mit Landeserstaufnahme soll von Zuteilungen ganz oder teilweise ausgenommen werden (§ 2 DVO FlüAG, Fassung vom 28.10.2024; maßgeblich ist die aktuelle Fassung). Auch Kreise mit solchen Standorten können privilegiert werden.
  • Hessen: Die Aufnahmequote bestimmt eine Rechtsverordnung der Landesregierung (§ 2 Abs. 1 LAG). Eine Anrechnung von Landeseinrichtungen regeln die §§ 1 bis 3 LAG nicht.
  • Bayern: Der Freistaat errichtet und betreibt die Einrichtungen. Landkreise und Gemeinden wirken bei der Einrichtung mit (§ 5 Abs. 3 DVAsyl).

Baurechtlich bleibt die Standortgemeinde beteiligt. Bei einer Abweichung nach § 246 Abs. 14 BauGB wird sie angehört, in Genehmigungsverfahren gilt ihr Einvernehmen nach einem Monat als erteilt, wenn sie es nicht verweigert (§ 246 Abs. 15 BauGB). Beide Regeln gelten für Zulassungsverfahren bis zum 31.12.2027 (§ 246 Abs. 17 BauGB).

Wie unterstützt SSC?

Die SSC Holding GmbH in Eschborn plant, genehmigt und baut schlüsselfertige Unterkünfte für Landkreise, Bezirksregierungen und Kommunen. Welcher Träger beauftragt, richtet sich nach dem Landesrecht; SSC hat Projekte im Rheingau-Taunus-Kreis und für die Bezirksregierung Köln umgesetzt. SSC hat rund 1.000 Plätze geschaffen und verfügt über mehr als 30 Jahre Bauerfahrung. Container-, Modul- und Massivbau stehen zur Miete oder zum Kauf zur Verfügung; bei einer Containeranlage liegen zwischen Vertrag und Übergabe 4 Monate. Die eigene Planungsabteilung bereitet die Genehmigung vor, auch nach § 246 Abs. 10 und 13 BauGB und im Sonderbauverfahren.

Häufige Fragen

Wer ist für die Erstaufnahme zuständig?

Das Land. § 44 Abs. 1 AsylG verpflichtet die Länder, Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten. Die Wohnpflicht dort dauert bis zur Entscheidung des Bundesamts, längstens 18 Monate, bei minderjährigen Kindern mit ihren Eltern längstens sechs Monate (§ 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG); bei Verletzung von Mitwirkungspflichten kann sie länger dauern (Satz 3). Danach sollen Antragsteller in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften wohnen (§ 53 Abs. 1 AsylG).

Wer entscheidet, in welche Gemeinde eine Person zieht?

Das regelt das Land. In Nordrhein-Westfalen weist die Bezirksregierung Arnsberg zu, in Hessen das Regierungspräsidium Darmstadt an die Kreise und der Kreisausschuss an die Gemeinden, in Baden-Württemberg die untere Aufnahmebehörde. Nach § 12a Abs. 3 AufenthG kann das Land Schutzberechtigten innerhalb von sechs Monaten zudem einen Wohnort vorgeben.

Muss die Gemeinde anerkannte Geflüchtete unterbringen?

In Baden-Württemberg ja, soweit erforderlich (§ 18 Abs. 2 FlüAG). In den anderen Ländern hängt es vom Aufnahmegesetz und vom Ordnungsrecht ab: Erfasst das Gesetz die Person nicht mehr, ist sie bei unfreiwilliger Wohnungslosigkeit von der Gemeinde unterzubringen. Bayern duldet anerkannte Personen als Fehlbeleger in staatlichen Unterkünften.

Gilt die Zuständigkeit in allen Ländern gleich?

Nein. Jedes Land hat ein eigenes Aufnahmegesetz mit eigener Stufenfolge, und auch die Verteilschlüssel unterscheiden sich. Nordrhein-Westfalen rechnet 90 Prozent Einwohner- und 10 Prozent Flächenanteil (§ 3 Abs. 1 FlüAG), Niedersachsen berücksichtigt die Einwohnerzahl (§ 1 Abs. 3 NAufnG). Die Tabelle erfasst fünf Länder.

Wer ist Auftraggeber einer neuen Unterkunft?

Der Träger, der nach Landesrecht unterbringen muss. In Hessen sind das Landkreise und Gemeinden, die sich Dritter als Betreiber bedienen können (§ 3 Abs. 1 LAG). In Bayern errichten die Regierungen Gemeinschaftsunterkünfte und die Kreisverwaltungsbehörden dezentrale Unterkünfte (§ 5 DVAsyl). In Baden-Württemberg betreiben die unteren Aufnahmebehörden die vorläufige Unterbringung (§ 8 Abs. 3 FlüAG).

Quellen

  1. Aufenthaltsgesetz, § 12a Wohnsitzregelung, Bundesministerium der Justiz, geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__12a.html, abgerufen 06.10.2026
  2. Asylgesetz, § 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen, Bundesministerium der Justiz, geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__44.html, abgerufen 06.10.2026
  3. Asylgesetz, § 47 Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen, Bundesministerium der Justiz, geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__47.html, abgerufen 06.10.2026
  4. Asylgesetz, § 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, Bundesministerium der Justiz, geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__53.html, abgerufen 06.10.2026
  5. Landesaufnahmegesetz Hessen vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 16), §§ 1 bis 3, Bürgerservice Hessenrecht, https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-AufnGHE2007V6P1, abgerufen 06.10.2026
  6. Landesaufnahmegesetz Hessen, Gesamtausgabe (Wortlaut §§ 1 bis 3, Gültigkeit ab 04.04.2023), Lexaris Digital Laws, https://www.lexaris.de/book/version/documentflat/head/1325325, abgerufen 06.10.2026
  7. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 2025 Nr. 16, Art. 13 (Änderung des Landesaufnahmegesetzes), Hessische Staatskanzlei, https://verkuendung.hessen.de/sites/verkuendung.hessen.de/files/veroeffentlichungsplattform_plugin/published/813/GVBl_2025_Nr_16_Regelungstext.pdf, abgerufen 06.10.2026
  8. Zuweisung von asylsuchenden Menschen, Integrationskompass Hessen, https://integrationskompass.hessen.de/flucht/zuweisung-von-asylsuchenden-menschen, abgerufen 06.10.2026
  9. Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz, FlüAG NRW), §§ 1 bis 3, Land Nordrhein-Westfalen, Fassung vom 21.12.2024, https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/21122024-gesetz-ueber-die-zuweisung-und-aufnahme-auslaendischer-fluechtlinge, abgerufen 06.10.2026
  10. Regelungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes, Bezirksregierung Münster, https://www.brms.nrw.de/themen/gesundheit-und-soziales/flucht-und-migration/regelungen-des-fluechtlingsaufnahmegesetzes, abgerufen 06.10.2026
  11. Flüchtlingsaufnahmegesetz Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 493), §§ 8, 17, 18, Gesetzesabdruck RA-MICRO, https://recht.ra-micro.de/Gesetz/FlueAG_BW.html, abgerufen 06.10.2026
  12. Flüchtlingsaufnahmegesetz Baden-Württemberg, §§ 6 und 9, Gesetzesabdruck Jurafuchs, https://gesetze.jurafuchs.de/gesetz/fluechtlingsaufnahmeg-bw/9-dauer-der-vorlaeufigen-unterbringung, abgerufen 06.10.2026
  13. Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Flüchtlingsaufnahmegesetz, Gesetzblatt für Baden-Württemberg 2024 Nr. 88 vom 28.10.2024, Gesetzblatt Baden-Württemberg 2024 Nr. 88, abgerufen 06.10.2026
  14. Aufnahmegesetz Bayern (AufnG) vom 24. Mai 2002, Art. 1 bis 8, Bayerische Staatskanzlei (gesetze-bayern.de), geltende Fassung, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAsylAufnG, abgerufen 06.10.2026
  15. Asyldurchführungsverordnung Bayern (DVAsyl), §§ 4 bis 7, Bayerische Staatskanzlei (gesetze-bayern.de), geltende Fassung, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDVAsyl-5, abgerufen 06.10.2026
  16. Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, Baurechtliche Hinweise zu Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende, Stand 01.02.2024, https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/25_baurechtl-hinweise-zu-unterkuenften-f%C3%BCr-fluechtlinge-u-asylbegehrende.pdf, abgerufen 06.10.2026
  17. Niedersächsisches Aufnahmegesetz (NAufnG), §§ 1 bis 3, Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS), https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/589a4d03-31de-3e46-975e-980901419d7f, abgerufen 06.10.2026
  18. Baugesetzbuch, § 246 Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte, Bundesministerium der Justiz, geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__246.html, abgerufen 06.10.2026
  19. Leitfaden für die Unterbringung wohnungsloser Menschen, BBSR-Online-Publikation 06/2026, Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Auftrag des BMWSB, 28.01.2026, https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/bbsr-online/2026/bbsr-online-06-2026.html, abgerufen 06.10.2026

Nächste Prüfung: bei jeder Änderung eines Landesaufnahmegesetzes, spätestens zum 01.01.2027; beim hessischen LAG die Nachfolgeregelung zum Ablauf am 31.12.2027.

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