Recht und Genehmigung
Für Flüchtlingsunterkünfte gelten die Sonderregelungen des § 246 Abs. 8 bis 14 BauGB, derzeit befristet bis zum 31.12.2027. Greifen sie nicht, bleibt der Weg über das Regelverfahren mit Befreiungen nach § 31 BauGB und Sonderbau-Prüfung. SSC hat Genehmigungen auf beiden Wegen erwirkt und bereitet die Anträge selbst vor.