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Ratgeber · Planung und Standards

Obdachlosenunterkunft der Gemeinde: Pflicht, Baurecht und Mindestfläche

Planungsabteilung der SSC Holding GmbH · Stand: 06.10.2026 · Keine Rechtsberatung

Jede Gemeinde muss unfreiwillig obdachlose Menschen unterbringen, die sich nicht selbst helfen können. Rechtsgrundlage ist die Generalklausel des Polizei- und Ordnungsrechts des Landes, in Nordrhein-Westfalen § 14 Abs. 1 OBG NRW, in Hessen § 11 HSOG und in Bayern Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Die Sonderregeln des § 246 Abs. 8 bis 17 BauGB gelten nur für Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende; als Orientierung für die Fläche je Person nimmt das OVG NRW 9 m² als Ausgangspunkt und verlangte im entschiedenen Fall 10 m² (Beschluss vom 06.03.2020, 9 B 187/20).

Wann muss die Gemeinde unterbringen?

Die Gemeinde muss unterbringen, sobald eine Person unfreiwillig obdachlos ist und sich nicht aus eigenen Kräften oder Mitteln eine Unterkunft beschaffen kann. Das fasst der BBSR-Leitfaden zur Unterbringung wohnungsloser Menschen vom 28.01.2026 aus der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe zusammen. Die Gemeinde handelt als unterste allgemeine Gefahrenabwehrbehörde. Der Leitfaden beschreibt die Verpflichtung zur Unterbringung als umfassend.

Eine besondere Norm zur Obdachlosenunterbringung gibt es nicht. Die Maßnahmen stützen sich auf die Generalklausel des jeweiligen Landesrechts. Die Tabelle nennt sie für vier Länder.

LandGeneralklauselFundstelleStand
Nordrhein-Westfalen§ 14 Abs. 1 OBG NRWOVG NRW, Beschluss vom 06.03.2020, 9 B 187/2006.03.2020
Hessen§ 11 HSOG, GefahrenabwehrbehördenHSOG, Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2005Textstand 05.02.2026
BayernArt. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVGLStVG; Empfehlungen für das Obdach- und WohnungslosenwesenText gilt ab 17.12.2024; Empfehlungen vom 02.10.2023
Baden-Württemberg§ 3 PolG BWGutachten zu den Rechtsgrundlagen der ordnungsrechtlichen Unterbringung (BAG W)2026

Örtlich zuständig ist nach der Rechtsprechung die Gemeinde, in der sich die obdachlose Person tatsächlich aufhält und die Unterbringung begehrt. Wo die Obdachlosigkeit eingetreten ist, spielt keine Rolle. Die Gemeinden nehmen die Aufgabe als Pflichtaufgabe wahr.

Wie die Gemeinde die Unterbringung gestaltet, entscheidet sie in kommunaler Selbstverantwortung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (BMWSB, 28.01.2026). Aus der Gesetzeslage leitet sich als Mindeststandard eine menschenwürdige Unterbringung ab. Für die konkreten Standards bündelt der Leitfaden die aktuelle Rechtsprechung (BBSR).

Wer nach dem Aufnahmerecht einen Unterbringungsanspruch hat, gilt nicht als obdachlos. Bayern regelt das ausdrücklich: Soweit ein staatlicher Unterbringungsanspruch besteht, sind Betroffene im Rechtssinne nicht obdachlos. Das gilt auch für anerkannte Personen, die als Fehlbeleger in Asylunterkünften geduldet werden (Gemeinsame Bekanntmachung vom 02.10.2023, Nr. 1). Wann die Gemeinde für anerkannte Geflüchtete zuständig wird, richtet sich nach dem Landesrecht, siehe Wer ist für die Unterbringung zuständig.

Gilt § 246 BauGB auch hier?

Nein. § 246 Abs. 8 bis 17 BauGB betreffen nach ihrem Wortlaut Unterkünfte, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen. Obdachlose sind dort nicht genannt. Für eine reine Obdachlosenunterkunft gilt das reguläre Baurecht nach §§ 30, 34 und 35 BauGB, der Baunutzungsverordnung und der Landesbauordnung.

AbsatzRegelung für FlüchtlingsunterkünfteFrist
Abs. 8Nutzungsänderung bestehender Anlagen, § 34 Abs. 3a Satz 1 entsprechend31.12.2027
Abs. 9Außenbereich im unmittelbaren Zusammenhang mit bebauten Flächen, § 35 Abs. 4 Satz 1 entsprechend31.12.2027
Abs. 10Befreiung im Gewerbegebiet, wenn Anlagen für soziale Zwecke zulässig sind31.12.2027
Abs. 11Anlagen für soziale Zwecke in den Baugebieten nach §§ 2 bis 8 BauNVO sollen in der Regel zugelassen werden31.12.2027
Abs. 12Befreiung für mobile Unterkünfte und Nutzungsänderungen in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten, auf drei Jahre befristet31.12.2027; Verlängerung höchstens bis 31.12.2030
Abs. 13Außenbereich: mobile Unterkünfte auf drei Jahre befristet, Nutzungsänderungen31.12.2027; Verlängerung höchstens bis 31.12.2030
Abs. 13aAbs. 8 bis 13 nur anwendbar, soweit dringend benötigte Unterkünfte nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden könnenwie Abs. 8 bis 13
Abs. 14Abweichung von Vorschriften des BauGB durch die höhere Verwaltungsbehörde, Gemeinde wird angehört31.12.2027
Abs. 15Einvernehmen der Gemeinde gilt nach einem Monat als erteilt31.12.2027

Nach Abs. 17 bezieht sich die Frist 31.12.2027 auf das Zulassungsverfahren, nicht auf die Geltungsdauer der Genehmigung. Maßgeblich ist die bei der Zulassung geltende Fassung; die BauGB-Novelle befindet sich im Gesetzgebungsverfahren.

Das reguläre Recht bietet für Obdachlosenunterkünfte zwei Wege. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB lässt die Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit sie erfordern und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Vorschrift nennt die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und den Bedarf an Anlagen für soziale Zwecke. Der Bedarf zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden ist dort eigens genannt, die Unterbringung Obdachloser nicht. § 246e Abs. 1 BauGB erlaubt bis 31.12.2030 mit Zustimmung der Gemeinde Abweichungen für Gebäude, die Wohnzwecken dienen, und für Nutzungsänderungen zu Wohnzwecken. Ob eine Obdachlosenunterkunft Wohnzwecken dient oder eine Anlage für soziale Zwecke ist, hängt vom Konzept ab. Die Bauaufsicht beurteilt das im Einzelfall.

Welche Fläche je Person verlangt die Rechtsprechung?

Die Rechtsprechung orientiert sich an 9 bis 10 m² je Person, ohne dass eine Rechtsnorm diese Zahl festlegt. Das OVG Nordrhein-Westfalen rechnet zur menschenwürdigen Unterbringung in ständiger Rechtsprechung eine gewisse Mindestfläche und hält die Anschauungen darüber für wandelbar. Im Beschluss vom 06.03.2020 nahm es die wohnungsaufsichtsrechtliche Anforderung von 9 m² je Bewohner über sechs Jahren als Ausgangspunkt der Einzelfallwürdigung. Für eine fünfköpfige Familie, deren Obdachlosigkeit nicht kurzfristig endete, verlangte es mindestens 10 m² je Person.

MaßstabWert je PersonFundstelleStand
Wohnungsaufsichtsrecht NRW als Ausgangspunkt (damals § 9 Abs. 1 WAG NRW)9 m² je Bewohner über sechs JahrenOVG NRW, 06.03.2020, 9 B 187/2006.03.2020
Entschiedener Fall bei länger andauernder Obdachlosigkeitmindestens 10 m²OVG NRW, 06.03.2020, 9 B 187/2006.03.2020
Faustformel in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung10 m²VG Neustadt (Weinstraße), 03.06.2014, 5 L 469/14.NW; VG Augsburg, 12.01.2015, Au 7 E 14.1792 (zitiert im OVG-Beschluss)2014 und 2015
Bundesleitfaden (Kapitel 9: Mindestanforderungen, Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung)keine eigene Norm; empfiehlt, über die Mindestanforderungen hinauszugehenBBSR-Online-Publikation 06/2026, 2., korrigierte Auflageerstveröffentlicht 28.01.2026

Das Gericht hat betont, dass der Eilrechtsschutz keine generelle Aussage zur Mindestgröße erlaubt. Es kommt auf den Einzelfall an. Einzelpersonen ist grundsätzlich auch eine Sammelunterkunft mit Schlaf- und Tagesräumen für mehrere Personen zumutbar. Familienmitgliedern und jüngeren Personen gleichen Geschlechts und Alters ist engeres Wohnen eher zumutbar als Personen ohne Verbindung. Gemeinschaftseinrichtungen wie Küche und Tagesraum können berücksichtigt werden.

Der BBSR-Leitfaden empfiehlt, über die Mindestanforderungen hinauszugehen und möglichst integrationsfördernde Bedingungen zu schaffen. Wer eine Anlage plant, rechnet die Platzzahl deshalb mit dem oberen Wert von 10 m² und prüft die Zumutbarkeit für Familien und Alleinstehende gesondert. Für Flüchtlingsunterkünfte nennen Baden-Württemberg und Bayern 7 m², siehe Mindeststandards für Gemeinschaftsunterkünfte. Die Rechtsprechung für Obdachlose setzt höhere Werte an; eine Übertragung der 7 m² ist nicht abgesichert.

Unterschiede zur Flüchtlingsunterkunft?

Die Unterschiede liegen in Rechtsgrundlage, Baurecht und Flächenmaßstab. Die Tabelle stellt beide Unterkunftsarten gegenüber.

MerkmalFlüchtlingsunterkunftObdachlosenunterkunft
PersonenkreisFlüchtlinge und Asylbegehrende nach dem Aufnahmegesetz, zum Beispiel § 2 FlüAG NRWunfreiwillig obdachlose Personen, die sich nicht selbst helfen können
RechtsgrundlageAufnahmegesetz des Landes, zum Beispiel § 1 FlüAG NRWGeneralklausel des Polizei- und Ordnungsrechts
Zuständigje nach Land das Land, der Kreis oder die Gemeindedie Gemeinde als Ordnungsbehörde, in der sich die Person aufhält
§ 246 BauGBja, Abs. 8 bis 15, befristet bis 31.12.2027nein, reguläres Baurecht
Fläche je Person7 m² in Baden-Württemberg und Bayern, sonst keine landesweite ZahlRechtsprechung orientiert sich an 9 bis 10 m²
KostenErstattung des Landes nach dem Aufnahmegesetz für den dort bestimmten Personenkreiszunächst bei der Gemeinde; sozialrechtliche Ansprüche der Untergebrachten sind gesondert zu prüfen (BBSR-Leitfaden)

Bayern stellt klar, dass Personen mit staatlichem Unterbringungsanspruch rechtlich nicht obdachlos sind. In den übrigen Ländern ist die Abgrenzung nach Aufnahmegesetz und Rechtsprechung im Einzelfall zu prüfen.

Kann eine Anlage die Nutzung wechseln?

Ein Wechsel der Nutzung ist baurechtlich eine Nutzungsänderung, die die Bauaufsicht prüft. Für eine Anlage, die nach § 246 Abs. 13 Satz 1 Nr. 2 BauGB als Flüchtlingsunterkunft genutzt wird, gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln (§ 246 Abs. 13 Satz 5 BauGB). Die zuvor zulässige Nutzung darf wieder aufgenommen werden. Für Abs. 14 gilt das entsprechend (§ 246 Abs. 14 Satz 6 BauGB).

Aus dem Wortlaut ergibt sich: Eine Zulassung nach § 246 BauGB deckt die Nutzung als Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende. Für eine Belegung mit Obdachlosen oder eine gemischte Belegung ist die Genehmigungslage vor der Inbetriebnahme mit der Bauaufsicht zu klären.

Mobile Unterkünfte nach Abs. 12 und 13 sind auf drei Jahre zu befristen. Die Frist kann bis höchstens 31.12.2030 verlängert werden. Im Außenbereich entfällt die Rückbauverpflichtung, wenn die zuvor zulässige Nutzung wieder aufgenommen wird oder sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Abs. 1, 2 oder § 33 BauGB ergibt (§ 246 Abs. 13 Satz 6 BauGB). Ob die Folgenutzung am Standort zulässig ist, richtet sich nach dem allgemeinen Recht. Modul- und Containeranlagen lassen sich technisch umsetzen; die Zulässigkeit am neuen Standort bleibt eine eigene Prüfung. Zur Bauweise siehe Modulbau.

Wie unterstützt SSC?

SSC plant, genehmigt und baut schlüsselfertige Unterkünfte für Landkreise, Bezirksregierungen und Kommunen in Container-, Modul- und Massivbauweise, zur Miete oder zum Kauf. Die bisherigen Genehmigungen erfolgten nach § 246 Abs. 10 und Abs. 13 BauGB sowie im Sonderbauverfahren. Diese Wege stehen für reine Obdachlosenunterkünfte nicht offen. Bei solchen Anfragen klärt die eigene Planungsabteilung vorab mit der Bauaufsicht den Genehmigungsweg nach regulärem Baurecht. SSC hat rund 1.000 Plätze geschaffen und verfügt über mehr als 30 Jahre Bauerfahrung.

Häufige Fragen

Wer ist für die Unterbringung obdachloser Menschen zuständig?

Zuständig ist die Gemeinde als Ordnungsbehörde, in deren Gebiet sich die obdachlose Person tatsächlich aufhält und die Unterbringung begehrt. Die Aufgabe folgt aus dem Polizei- und Ordnungsrecht des Landes. Für Flüchtlinge und Asylbegehrende gelten dagegen die Aufnahmegesetze, die je nach Land das Land, Kreise oder Gemeinden verpflichten.

Darf die Gemeinde Obdachlose in einer Gemeinschaftsunterkunft unterbringen?

Ja. Einzelpersonen ist grundsätzlich auch eine Sammelunterkunft mit Schlaf- und Tagesräumen für mehrere Personen zumutbar, wenn sie Schutz vor Witterung und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse bietet (OVG NRW, 06.03.2020, 9 B 187/20). Bei besonderen Umständen wie Alter, Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit ist die Zumutbarkeit im Einzelfall zu prüfen. Eine bestimmte Bauweise schreibt keine der genannten Quellen vor.

Gilt der Bau-Turbo für Obdachlosenunterkünfte?

§ 246e Abs. 1 BauGB erlaubt bis 31.12.2030 mit Zustimmung der Gemeinde Abweichungen für Gebäude, die Wohnzwecken dienen, und für Nutzungsänderungen zu Wohnzwecken. Ob eine Obdachlosenunterkunft Wohnzwecken dient, hängt vom Konzept ab, zum Beispiel von abgeschlossenen Wohneinheiten. Die Bauaufsicht entscheidet im Einzelfall.

Welche Mindestfläche gilt für eine Obdachlosenunterkunft?

Eine gesetzliche Mindestfläche nennen die genannten Quellen nicht. Die Rechtsprechung orientiert sich an 9 bis 10 m² je Person. Das OVG NRW nahm 9 m² je Bewohner über sechs Jahren als Ausgangspunkt und verlangte im entschiedenen Fall bei länger andauernder Obdachlosigkeit 10 m². Eine generelle Mindestgröße hat das Gericht ausdrücklich nicht festgelegt.

Gelten die 7 m² aus der Flüchtlingsunterbringung auch für Obdachlose?

Nicht ohne Weiteres. Die 7 m² stammen aus § 8 FlüAG Baden-Württemberg und der bayerischen Leitlinie und betreffen Unterkünfte nach den Aufnahmegesetzen. Für Obdachlose setzt die Rechtsprechung höhere Werte an. Eine Übertragung der 7 m² auf Obdachlosenunterkünfte ist rechtlich nicht abgesichert.

Quellen

  1. Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR), Leitfaden für die Unterbringung wohnungsloser Menschen, BBSR-Online-Publikation 06/2026, 2., korrigierte Auflage, erstveröffentlicht 28.01.2026, https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/bbsr-online/2026/bbsr-online-06-2026-dl.pdf, abgerufen 06.10.2026
  2. Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Pressemitteilung zum Leitfaden für die Unterbringung wohnungsloser Menschen, 28.01.2026, https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2026/01/Leitfaden_Unterbringung_wohnungsloser_Menschen.html, abgerufen 06.10.2026
  3. BBSR, Forschungsprojekt Leitfaden für die Unterbringung wohnungsloser Menschen (ExWoSt), https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/programme/exwost/jahr/2024/bundesempfehlungen-unterbringung/01-start.html, abgerufen 06.10.2026
  4. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2020, 9 B 187/20, https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2020/9_B_187_20_Beschluss_20200306.html, abgerufen 06.10.2026
  5. Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe, Gutachten Rechtsgrundlagen der ordnungsrechtlichen Unterbringung von obdachlosen Menschen, 2026, https://www.bagw.de/fileadmin/bagw/media/Doc/PUB/PUB_26_Ruder_Rechtsgrundlagen_Ordnungsrechtliche_Unterbringung.pdf, abgerufen 06.10.2026
  6. Baugesetzbuch (BauGB), § 246 Abs. 8 bis 17, Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte, Bundesministerium der Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__246.html, abgerufen 06.10.2026
  7. Baugesetzbuch (BauGB), § 31 Abs. 2 Nr. 1, Ausnahmen und Befreiungen, https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__31.html, abgerufen 06.10.2026
  8. Baugesetzbuch (BauGB), § 246e Abs. 1, Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau, https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__246e.html, abgerufen 06.10.2026
  9. Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), § 11, Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2005, Textstand 05.02.2026, https://openlex.de/hessen/hsog/11; amtliche Fassung im Bürgerservice Hessenrecht, https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/, abgerufen 06.10.2026
  10. Bayerisches Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (LStVG), Art. 7, Text gilt ab 17.12.2024, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLStVG-7, abgerufen 06.10.2026
  11. Bayerische Staatsministerien, Gemeinsame Bekanntmachung über die Empfehlungen für das Obdach- und Wohnungslosenwesen vom 02.10.2023 (BayMBl. Nr. 518), Text gilt ab 26.10.2023, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2179_A_14076/true, abgerufen 06.10.2026
  12. Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (FlüAG NRW), §§ 1 und 2, Fassung gültig ab 21.12.2024, https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/21122024-gesetz-ueber-die-zuweisung-und-aufnahme-auslaendischer-fluechtlinge, abgerufen 06.10.2026
  13. Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg, Mindeststandards und Flüchtlingssozialarbeit (§ 8 FlüAG, 7 m²), https://jum.baden-wuerttemberg.de/de/migration/fluechtlingsaufnahme/mindeststandards-und-fluechtlingssozialarbeit, abgerufen 06.10.2026
  14. Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, Leitlinien zu Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften, Schreiben vom 20.08.2020 (Abdruck in einer kommunalen Sitzungsunterlage), https://stadtrat.fuerth.de/getfile.asp?id=4280081&type=do, abgerufen 06.10.2026

Nächste Prüfung: Verkündung der BauGB-Novelle, Ablauf der Frist am 31.12.2027 und neue obergerichtliche Entscheidungen zur Mindestfläche.

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