Unterbringung in Nordrhein-Westfalen: FlüAG, Landeseinrichtung in der Gemeinde und Anrechnung auf die Quote
Planungsabteilung der SSC Holding GmbH · Stand: 06.10.2026 · Keine RechtsberatungIn Nordrhein-Westfalen sind die Gemeinden nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) zur Aufnahme und Unterbringung verpflichtet; die Zuweisung richtet sich zu 90 Prozent nach der Einwohnerzahl und zu 10 Prozent nach der Fläche (§ 3 Abs. 1 FlüAG). Betreibt das Land auf dem Gemeindegebiet eine Einrichtung, mindert deren aktive Kapazität die Zuweisung seit dem 01.12.2023 zu 100 Prozent (§ 3 Abs. 5 FlüAG). Einen Mietvertrag, der wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt, etwa einen langfristigen ohne Kündigungsrecht, zeigt die Gemeinde der Aufsicht unverzüglich, spätestens einen Monat vor Abschluss an (§ 86 Abs. 4 GO NRW).
Wie wirkt sich eine Landeseinrichtung auf die Aufnahmepflicht aus?
Sie senkt die Zahl der zuzuweisenden Personen, seit dem 01.12.2023 um 100 Prozent der vorgesehenen Aufnahmeplätze (§ 3 Abs. 5 FlüAG). Vorher galten 50 Prozent, bei Einrichtungen mit Erstaufnahmebearbeitung 70 Prozent. Das Land wollte damit mittelbare Belastungen ausgleichen und die Akzeptanz neuer Landeseinrichtungen stärken (LT-Drs. 18/5350).
| Zustand der Landeseinrichtung | Minderung der Zuweisung | Norm |
|---|---|---|
| In Betrieb, aktive Kapazität | 100 Prozent der vorgesehenen Plätze, unabhängig von der Belegung | § 3 Abs. 5 FlüAG |
| Für aktive Nutzung bereitstehend | 10 Prozent der vorgesehenen Plätze | § 3 Abs. 5 FlüAG |
| Betrieb beendet | 80, 60, 40 und 20 Prozent der zuvor angerechneten Plätze im ersten bis vierten Monat danach | § 3 Abs. 5 FlüAG |
| Betrieb kürzer als vier Monate | Anrechnung nach Betriebsende höchstens für diesen Zeitraum | § 3 Abs. 5 FlüAG |
| Einrichtung mit besonderen Aufgaben, etwa zentrale Registrierung und Verteilung | bis zu 1.000 Personen | § 3 Abs. 6 FlüAG |
Die Aufnahmequote der übrigen Gemeinden steigt um die nicht zugewiesenen Personen (§ 3 Abs. 8). Für Personen, die unter Anrechnung auf die Quote in einer Landeseinrichtung leben, zahlt das Land der Gemeinde keine Pauschale (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2). Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31.12.2027 über die Auswirkungen der 100-Prozent-Regel.
Wer ist zuständig, und wie wird zugewiesen?
Für die Unterbringung kommunal zugewiesener Personen sind die Gemeinden zuständig (§ 1 FlüAG); Erstaufnahme und Landeseinrichtungen liegen beim Land. Die Bezirksregierung Arnsberg führt die Bestandsstatistik, auf der die Zuweisung beruht (§ 3 Abs. 3). Die Kreise sind nicht Träger der Unterbringung; sie erhalten nach dem Gesetz zur Unterstützung der Kreise bei der Flüchtlingsbetreuung eine zweckgebundene Jahrespauschale (LT-Drs. 18/10464, Artikel 2). Die Zuständigkeit nach dem Ende der Zuweisung behandelt der Beitrag zur Zuständigkeit für die Unterbringung.
Der Zuweisungsschlüssel setzt sich aus 90 Prozent Einwohnerschlüssel und 10 Prozent Flächenschlüssel zusammen (§ 3 Abs. 1). Der Flächenzuschlag ist je Gemeinde auf höchstens 25 Prozent des allein nach Einwohnern berechneten Schlüssels begrenzt; was darüber liegt, verteilt sich auf die übrigen Gemeinden. Haushaltsgemeinschaften von Ehepartnern und minderjährigen Kindern sind zu berücksichtigen, humanitäre Härtefälle können es. Kann eine Gemeinde ihre Pflicht wegen unvorhersehbarer Ereignisse kurzfristig nicht erfüllen, setzt die Bezirksregierung Arnsberg die Zuweisung auf Antrag bis zu acht Wochen aus. Die Kosten der Unterbringung in der Landeseinrichtung trägt dann die Gemeinde (§ 3 Abs. 4).
Wer errichtet und betreibt eine Landeseinrichtung?
Das Land Nordrhein-Westfalen ist Träger und Betreiber; die Einrichtungsleitung liegt bei Beschäftigten der jeweiligen Bezirksregierung. Betreuung, Verpflegung und Sicherheit vergibt das Land an Dienstleister im Vergabeverfahren. Für neue Plätze mieten die Bezirksregierungen geeignete Liegenschaften an; Freiflächen werden in Container-Modulbauweise bebaut, Bestandsgebäude umgebaut (MKJFGFI NRW, 29.11.2024). Vertragspartner des Vermieters ist dann in der Regel die Bezirksregierung, nicht die Standortgemeinde. Die Gemeinde wirkt über Bauleitplanung und gemeindliches Einvernehmen mit.
Asylsuchende durchlaufen in der Regel zuerst eine Erstaufnahmeeinrichtung, danach eine Zentrale Unterbringungseinrichtung oder Notunterkunft des Landes und erst dann die Zuweisung an die Gemeinde. Die Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, dauert längstens 18 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern längstens sechs Monate (§ 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Längere Fristen gelten in bestimmten Fällen, etwa bei Verletzung von Mitwirkungspflichten (§ 47 Abs. 1 Satz 3 AsylG) oder bei Sekundärmigration mit bis zu 24 Monaten (§ 47 Abs. 1b AsylG).
Welche Pauschale erhält die Gemeinde für kommunale Unterkünfte?
Das Land zahlt jeder Gemeinde monatlich eine Kostenpauschale je Person (§ 4 Abs. 1 FlüAG). Die Höhe unterscheidet sich zwischen kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städten (§ 4 Abs. 2); die Beträge stehen im Gesetz. Ein angemessener Teil ist für die soziale Betreuung zu verwenden. Die Gemeinde meldet die Personen eines Monats bis zum 10. Tag des Folgemonats an die zuständige Bezirksregierung; gezahlt wird grundsätzlich in dem Monat, der auf den gemeldeten Monat folgt (§ 4 Abs. 3, 4). Bei verspäteter Meldung verschiebt sich die Auszahlung auf die nächste fristgerechte Abrechnung.
Keine Pauschale gibt es für Personen ohne Leistungsanspruch wegen Einkommen oder Vermögen, für Personen in Landeseinrichtungen und für Personen, die Bürgergeld oder Sozialhilfe beanspruchen können (§ 4 Abs. 1 Satz 2). Weil die Pauschale an Personen hängt und nicht an Plätzen, gehört der Leerstand in jede Wirtschaftlichkeitsrechnung.
Wann ist eine Unterkunft nach der BauO NRW ein großer Sonderbau?
Eine Einrichtung zur Unterbringung von Personen ist ein großer Sonderbau (§ 50 Abs. 2 Nr. 11 BauO NRW 2018); dasselbe gilt für Wohnheime (Nr. 10) und Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Betten (Nr. 7). Das Gesetz nennt für Unterbringungseinrichtungen keine Personenschwelle. Große Sonderbauten sind vom vereinfachten Verfahren nach § 64 ausgeschlossen und durchlaufen das Baugenehmigungsverfahren nach § 65. Ein Brandschutzkonzept ist immer vorzulegen.
Erstellen dürfen es nur die in § 54 Abs. 3 bestimmten qualifizierten Personen; es gehört in dreifacher Ausfertigung zum Bauantrag (§§ 9 und 11 BauPrüfVO NRW). Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die Prüfung einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Brandschutz übertragen, die oder der dabei die zuständige Brandschutzdienststelle beteiligt. Abweichungen regelt § 69, das Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens § 73. Die Sonderbauverordnung enthält Anforderungen an Beherbergungsstätten; ob die Bauaufsicht sie auf eine Gemeinschaftsunterkunft anwendet, sollte vor Planungsbeginn feststehen. Zum Planungsrecht siehe die Genehmigung nach § 246 BauGB.
Was gilt in NRW für Vergabe und langfristige Miete?
Seit dem 01.01.2026 schreibt das Land Kommunen unterhalb der EU-Schwellenwerte keine Verfahrensart mehr vor (§ 75a GO NRW). Die kommunalen Vergabegrundsätze mit der Pflicht zur Anwendung von UVgO und VOB/A Abschnitt 1 sind entfallen.
| Fall | Regel | Norm |
|---|---|---|
| Auftrag ab den EU-Schwellenwerten | GWB, VgV und VOB/A EU bleiben unberührt | § 75a Abs. 1 Satz 3 GO NRW |
| Auftrag unterhalb der Schwellenwerte | Keine vorgeschriebene Verfahrensart; die Vergabe ist wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung von Gleichbehandlung und Transparenz zu gestalten; bei Binnenmarktrelevanz ist vorab angemessen bekannt zu machen (Ministerium, FAQ) | § 75a Abs. 1 Satz 1 GO NRW |
| Eigene Verfahrensregeln der Gemeinde | nur durch Satzung des Rates oder Kreistags | § 75a Abs. 2 GO NRW |
| Tariftreue und Mindestlohn | TVgG NRW gilt weiter | TVgG NRW |
| Mietvertrag, der wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt | Anzeige an die Aufsicht, spätestens einen Monat vor Eingehen | § 86 Abs. 4 GO NRW |
Der Runderlass des Innenministeriums (2006, geändert 2009) nennt atypische, langfristige Mietverträge ohne Kündigungsmöglichkeit als Beispiel für ein kreditähnliches Rechtsgeschäft. Die Anzeige stellt die Auswirkungen in einem Wirtschaftlichkeitsvergleich dar. Die Monatsfrist ist keine Ausschlussfrist für das Handeln der Aufsicht. Geschäfte der laufenden Verwaltung sind ausgenommen, Gemeindeverbände wenden den Erlass entsprechend an. Ob ein Mietmodell mit Errichtung nach Vorgaben der Kommune ein Bauauftrag ist, klärt Anmietung einer neu errichteten Unterkunft.
Wie unterstützt SSC?
Für Gemeinden, die eine Landeseinrichtung ermöglichen wollen, und für Gemeinden mit eigenem Bedarf prüft die Planungsabteilung der SSC Holding zuerst das Grundstück: Baurecht, Erschließung und Eignung für eine kommunale Unterkunft oder eine Anmietung durch das Land. Anschließend bereitet sie Bauantrag und Brandschutzkonzept für den großen Sonderbau vor. SSC baut schlüsselfertige Unterkünfte für Landkreise, Bezirksregierungen und Kommunen in Container-, Modul- und Massivbauweise, zur Miete oder zum Kauf, und hat Projekte für die Bezirksregierung Köln und im Rheingau-Taunus-Kreis umgesetzt. Rund 1.000 Plätze und mehr als 30 Jahre Bauerfahrung stehen dahinter. Genehmigt wurde nach § 246 Abs. 10 und Abs. 13 BauGB sowie im Sonderbauverfahren; vom Vertrag bis zur Übergabe rechnet SSC mit 4 Monaten.
Häufige Fragen
Ab wann zählt eine Landeseinrichtung zu 100 Prozent?
Seit dem 01.12.2023 mindert die aktive Kapazität einer Einrichtung des Landes die Zuweisung an die Standortgemeinde um 100 Prozent der vorgesehenen Aufnahmeplätze (§ 3 Abs. 5 FlüAG). Zuvor galten 50 Prozent, bei Erstaufnahmebearbeitung 70 Prozent. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31.12.2027 über die Auswirkungen.
Was passiert mit der Quote, wenn die Landeseinrichtung schließt?
Die Anrechnung läuft aus. Im ersten Monat nach Betriebsende mindert sich die Zuweisung noch um 80 Prozent der zuvor angerechneten Plätze, danach um 60, 40 und im vierten Monat um 20 Prozent (§ 3 Abs. 5 FlüAG). Anschließend gilt wieder die ungeminderte Aufnahmepflicht der Gemeinde.
Muss die Gemeinde Unterkünfte unterhalb der EU-Schwelle öffentlich ausschreiben?
Landesrechtlich nicht. Seit dem 01.01.2026 schreibt § 75a GO NRW keine Verfahrensart vor; die Vergabe muss wirtschaftlich, effizient und sparsam sein sowie Gleichbehandlung und Transparenz wahren. Eigene Verfahrenspflichten kann die Gemeinde nur durch Satzung einführen (Abs. 2). Ab den EU-Schwellenwerten gilt das GWB.
Muss jeder Mietvertrag der Aufsicht angezeigt werden?
Nein. Anzuzeigen sind nur Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommen, etwa atypische langfristige Mietverträge ohne Kündigungsmöglichkeit (§ 86 Abs. 4 GO NRW). Geschäfte der laufenden Verwaltung sind ausgenommen. Die Anzeige erfolgt schriftlich, unverzüglich und spätestens einen Monat vor dem rechtsverbindlichen Vertragsschluss.
Erhält die Gemeinde die Pauschale für Personen in der Landeseinrichtung?
Nein. Für Personen, die unter Anrechnung auf die Zuweisungsquote in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes untergebracht sind, zahlt das Land der Gemeinde keine Pauschale (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FlüAG). Unterbringung, Betreuung und Versorgung übernimmt das Land. Die Gemeinde erhält dafür die geringere Aufnahmepflicht.
Quellen
- FlüAG NRW § 3 (Zuweisung), nichtamtliche Wiedergabe, LexMea,https://lexmea.de/de/gesetz/flueag-nrw/3, abgerufen 06.10.2026
- FlüAG NRW § 4 (Monatliche pauschalierte Landeszuweisung), nichtamtliche Wiedergabe, LexMea,https://lexmea.de/de/gesetz/flueag-nrw/4, abgerufen 06.10.2026
- Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 18/5350, Gesetzentwurf der Landesregierung, Elftes Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes, https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-5350.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 18/10464, FlüAG-Änderungs- und Kreisunterstützungsgesetz, https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-10464.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Regelungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes, Bezirksregierung Münster, https://www.brms.nrw.de/themen/gesundheit-und-soziales/flucht-und-migration/regelungen-des-fluechtlingsaufnahmegesetzes, abgerufen 06.10.2026
- Ausbau weiter gesichert: Land schafft 41.000 Plätze im Landessystem, Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration NRW, 29.11.2024, https://www.mkjfgfi.nrw/ausbau-weiter-gesichert-land-schafft-41000-plaetze-im-landessystem, abgerufen 06.10.2026
- Vergabe, Organisation und Betreuung in Zentralen Unterbringungseinrichtungen und Erstaufnahmeeinrichtungen, Bezirksregierung Arnsberg, https://www.mkjfgfi.nrw/sites/default/files/documents/vergabe_organisation_und_betreuung_in_zue_und_eae_fuer_fluechtlinge.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018), Fassung 01.09.2026, recht.nrw.de, https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01092026-landesbauordnung-2018-bauo-nrw-2018/, abgerufen 06.10.2026
- Baugenehmigungsverfahren für große Sonderbauten (§ 65 BauO NRW 2018), Bauportal des Landes Nordrhein-Westfalen, https://bauportal.nrw/antraege/baugenehmigungsverfahren-fuer-grosse-sonderbauten-antrag-ss-65-bauo-nrw-2018, abgerufen 06.10.2026
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO), §§ 9 und 11, recht.nrw.de,https://recht.nrw.de/system/files/BH/4565-24965.htm, abgerufen 06.10.2026
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Neubekanntmachung, Fassung 01.01.2026, recht.nrw.de, https://recht.nrw.de/system/files/pdf/state-law-and-regulations/2026/01/12/1d244f/2026-01-01-gemeindeordnung-fuer-das-land-nordrhein.pdf, abgerufen 06.10.2026
- § 75a GO NRW löst Vergabegrundsätze ab, Vergabe.NRW, 04.11.2025, https://www.vergabe.nrw.de/wirtschaft/ss-75a-go-nrw-loest-vergabegrundsaetze-ab, abgerufen 06.10.2026
- Kommunale Vergaben im Land Nordrhein-Westfalen, FAQ, Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitales NRW, 08.10.2025, https://www.mhkbd.nrw/system/files/media/document/file/2025_10_08_mhkbd_kommunalvergaben_faq_v1.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden und Gemeindeverbände, Runderlass des Ministeriums des Innern NRW vom 09.10.2006, MBl. NRW. 2006 S. 505, geändert durch Runderlass vom 04.09.2009 (MBl. NRW. S. 428), https://recht.nrw.de/system/files/pdf/ministerial-journal/2006/10/09/b1dcee/kredite-und-kreditaehnliche-rechtsgeschaefte-der-g.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Asylgesetz (AsylG), § 47 Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen, Bundesministerium der Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__47.html, abgerufen 06.10.2026
Nächste Prüfung: bei Änderung des FlüAG oder der BauO NRW, zum Evaluierungsbericht nach § 3 Abs. 5 FlüAG (bis 31.12.2027) und zum Jahreswechsel 2026/2027 wegen der BauGB-Novelle.
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