Erstaufnahme und Landeseinrichtung in der Gemeinde: Anrechnung, Pflichten, Verträge
Planungsabteilung der SSC Holding GmbH · Stand: 06.10.2026 · Keine RechtsberatungErstaufnahmeeinrichtungen schaffen und unterhalten die Länder (§ 44 Abs. 1 AsylG). Die Standortgemeinde wirkt über Bauleitplanung und Einvernehmen mit und erhält je nach Land eine Anrechnung auf ihre Aufnahmepflicht. In Nordrhein-Westfalen mindert die aktive Kapazität die Zuweisung zu 100 Prozent (§ 3 Abs. 5 FlüAG), in Baden-Württemberg soll die Standortgemeinde von Zuteilungen ganz oder teilweise ausgenommen werden (§ 2 DVO FlüAG), in Niedersachsen kann sie ausgenommen werden (§ 1 Abs. 1 Satz 3 NAufnG). Rechtsstand: 06.10.2026.
Wer errichtet und betreibt Erstaufnahmeeinrichtungen, welche Rolle hat die Kommune?
Die Verantwortung liegt beim Land. § 44 Abs. 1 AsylG verpflichtet die Länder, die erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten und entsprechend ihrer Aufnahmequote die notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen. Asylsuchende wohnen dort bis zur Entscheidung des Bundesamtes, längstens bis zu 18 Monate, Familien mit minderjährigen Kindern längstens bis zu sechs Monate (§ 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Längere Fristen gelten in den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 3, Abs. 1a und Abs. 1b AsylG, etwa bei Verletzung von Mitwirkungspflichten oder, bei Sekundärmigration, bis zu 24 Monate.
Danach folgt die Zuweisung an Kreise oder Gemeinden nach Landesrecht. Wer dann zuständig ist, behandelt der Beitrag Zuständigkeit für die Unterbringung. Die Kommune hat im Zusammenhang mit einer Landeseinrichtung vier Rollen:
- Planungsträgerin: Sie entscheidet über Bebauungsplan und gibt das Einvernehmen nach § 36 BauGB ab.
- Standort: Eigentümer der Fläche kann die Gemeinde oder ein Dritter sein.
- Anrechnung: Das Landesrecht bestimmt, ob und wie Plätze der Landeseinrichtung ihre Aufnahmepflicht mindern.
- Vertragspartnerin: Errichtet oder vermietet sie selbst, schließt sie einen Vertrag mit dem Land.
Wie werden Plätze der Standortgemeinde angerechnet?
Das regelt das Landesrecht, und die Länder gehen unterschiedlich vor. Die Übersicht zeigt, was die geprüften Vorschriften für Standortgemeinden vorsehen.
| Land | Regel für die Standortgemeinde | Norm |
|---|---|---|
| Nordrhein-Westfalen | Die Zahl der zuzuweisenden Personen mindert sich seit 01.12.2023 um 100 Prozent der vorgesehenen Plätze der Landeseinrichtung; bei bereitstehender Einrichtung um 10 Prozent; bei Einrichtungen mit besonderen Aufgaben um bis zu 1.000 Personen | § 3 Abs. 5 und 6 FlüAG, Fassung 21.12.2024 |
| Baden-Württemberg | Eine Gemeinde mit Landeserstaufnahme soll von Zuteilungen in die Anschlussunterbringung ganz oder teilweise ausgenommen werden; vorhandene Kapazitäten der vorläufigen Unterbringung sollen grundsätzlich angerechnet werden. Kreise können privilegiert werden, grundsätzlich um ein Fünftel der regelmäßigen Belegungszahl je Jahr und nur während der Belegung | § 2 Satz 2 und 3, § 1 Abs. 2 DVO FlüAG, Fassung der Änderungsverordnung vom 22.10.2024 |
| Niedersachsen | Gemeinden, die Standort einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 AsylG oder einer angegliederten Gemeinschaftsunterkunft sind, können von der Verteilung ganz oder teilweise ausgenommen werden; entsprechend Gemeindeverbände | § 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 NAufnG |
| Hessen | Die Aufnahmequote des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet eine Aufnahmeeinrichtung des Landes ihren Sitz hat, vermindert sich um 0,25 Prozentpunkte, bei mehr als 1.200 Plätzen um 0,5 Prozentpunkte; eine eigene Regel für die Standortgemeinde enthält die Verordnung nicht | § 2 Abs. 2 VertUGebV, befristet bis 31.12.2026; § 2 LAG |
In Nordrhein-Westfalen zählt die aktive Kapazität unabhängig von der tatsächlichen Belegung. Die Aufnahmequote der übrigen Gemeinden erhöht sich um die nicht zugewiesenen Personen (§ 3 Abs. 8 FlüAG). Die Landesregierung evaluiert die Regel und berichtet dem Landtag bis zum 31.12.2027 (§ 3 Abs. 5 Satz 4 FlüAG). Staffelung und Pauschale beschreibt der Beitrag Unterbringung in Nordrhein-Westfalen.
In Baden-Württemberg sind die Regeln für Gemeinden als Sollvorschriften gefasst, für Kreise als Kann-Regelung. In Hessen setzt die Minderung beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt an; die Zuweisung an die kreisangehörigen Gemeinden obliegt dem Kreisausschuss (§ 2 Abs. 2 LAG).
Wie läuft ein Modell, bei dem die Kommune oder ein Dritter errichtet und das Land mietet?
Der Eigentümer errichtet oder stellt das Gebäude bereit, das Land mietet es als Einrichtung an. In Nordrhein-Westfalen verfolgen die Bezirksregierungen als Landesmittelbehörden die Anmietung geeigneter Liegenschaften. Um sie bezugsfertig zu machen, werden Freiflächen in Container-Modulbauweise bebaut oder Bestandsgebäude umgebaut (Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration, 29.11.2024). Der Ablauf gliedert sich in fünf Schritte:
- Bedarf und Fläche: Das Land legt Kapazität und Termin fest, die Gemeinde oder der Eigentümer benennt die Fläche.
- Planungsrecht: Der passende Absatz des § 246 BauGB wird gewählt. Abs. 13a stellt auf den Bedarf im Gebiet der Gemeinde ab. Wie dieser Bedarf für eine Einrichtung des Landessystems zu belegen ist, regelt der Wortlaut nicht ausdrücklich. Die Bauaufsicht klärt das im Vorgespräch.
- Antrag und Bescheid: Antragsteller ist der Eigentümer, die Gemeinde oder das Land, je nach Vertragsgestaltung.
- Mietvertrag: Er regelt die Punkte der folgenden Liste.
- Bau und Übergabe: Nach Bescheid folgen Errichtung, Abnahme und Übergabe an das Land als Betreiber.
Der Mietvertrag braucht Regelungen zu folgenden Punkten:
- Laufzeit und Verlängerungsoptionen, abgestimmt auf die Geltungsdauer der Zulassung; mobile Anlagen nach Abs. 12 und 13 sind auf drei Jahre zu befristen, verlängerbar um drei Jahre, längstens bis 31.12.2030
- Übergabetermin und Folgen einer verzögerten Genehmigung, etwa aufschiebende Bedingung oder Rücktrittsrecht
- Instandhaltung und Betrieb während der Laufzeit
- Rückgabezustand, Rückbau und Kostentragung
- Kündigungsrechte beider Seiten
Ob die Anmietung eines noch zu errichtenden Gebäudes ein Bauauftrag ist, klärt der Beitrag Anmietung einer neu errichteten Unterkunft.
Welche Genehmigungswege gelten?
Planungsrechtlich gilt § 246 BauGB, denn Abs. 10, 12 Nr. 2, 13 Nr. 2 und 14 nennen Aufnahmeeinrichtungen ausdrücklich. Die Wahl des Absatzes folgt Gebiet und Bauweise. Bauordnungsrechtlich ist eine Einrichtung zur Unterbringung von Personen ein Sonderbau (§ 2 Abs. 4 Nr. 12 MBO); Tatbestand und Verfahren regeln die Landesbauordnungen. Die Musterbauordnung kennt zusätzlich eine bauaufsichtliche Zustimmung statt der Baugenehmigung, wenn Entwurf und Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen sind (§ 77 Abs. 1 MBO). Ob und wie ein Land sie vorsieht, bestimmt das Landesrecht.
Für Vorhaben des Landes enthält § 246 Abs. 14 BauGB eine Besonderheit. § 37 BauGB lässt bei baulichen Anlagen des Landes die höhere Verwaltungsbehörde entscheiden, wenn die öffentliche Zweckbestimmung eine Abweichung erfordert oder das Einvernehmen der Gemeinde nicht erreicht wurde (§ 37 Abs. 1). Auf Vorhaben nach Abs. 14 Satz 1 findet § 37 bis zum 31.12.2027 im Übrigen keine Anwendung; bei einem Land oder einem Dritten in dessen Auftrag als Vorhabenträger gilt § 37 Abs. 3 entsprechend (Abs. 14 Satz 9). Dann sind der Gemeinde ihre Aufwendungen für Entschädigungen nach dem BauGB vom Träger der Maßnahme zu ersetzen, ebenso die Kosten eines notwendigen Bebauungsplanverfahrens. Die Rolle des Errichters wirkt sich auf das Verfahren aus:
| Vorhabenträger | Beteiligung der Gemeinde | Weitere Folgen |
|---|---|---|
| Land oder Dritter im Auftrag des Landes | Abs. 8 bis 13: Einvernehmen, gilt nach einem Monat als erteilt (Abs. 15). Abs. 14: Anhörung, die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet (Satz 2 und 3) | Kostenersatz an die Gemeinde (Abs. 14 Satz 9); keine Sicherung der Rückbauverpflichtung beim Land selbst (Abs. 13 Satz 7, Abs. 14 Satz 8) |
| Gemeinde oder Dritter im Auftrag der Gemeinde | Abs. 8 bis 13 wie vorstehend. Bei Abs. 14 entfällt die Anhörung nach Satz 3 (Satz 4) | Keine Sicherung der Rückbauverpflichtung bei der Gemeinde selbst (Abs. 13 Satz 7, Abs. 14 Satz 8) |
| Privater Eigentümer ohne Auftrag | Abs. 8 bis 13: Einvernehmen wie vorstehend. Abs. 14: Anhörung | Die Rückbauverpflichtung soll gesichert werden, etwa durch Baulast (§ 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB entsprechend) |
Ob ein privater Errichter im Auftrag des Landes oder der Gemeinde handelt, hängt von der Vertragsgestaltung ab. Bei der Rückbausicherung nennt der Wortlaut nur Land und Gemeinde, nicht den beauftragten Dritten.
Was passiert bei Schließung und Rückgabe?
Mit der Schließung läuft die Anrechnung aus, und die Liegenschaft geht nach dem Mietvertrag an den Eigentümer zurück. Wie schnell die Anrechnung endet, hängt vom Land ab.
| Land | Wirkung der Schließung auf die Anrechnung |
|---|---|
| Nordrhein-Westfalen | 80, 60, 40 und 20 Prozent der zuvor angerechneten Plätze im ersten bis vierten Monat nach Betriebsende; bei Betrieb unter vier Monaten höchstens für diesen Zeitraum (§ 3 Abs. 5 FlüAG) |
| Baden-Württemberg | Privilegierung der Kreise grundsätzlich nur während der Belegung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 DVO FlüAG) |
| Niedersachsen | § 1 Abs. 1 Satz 3 NAufnG nennt keine Auslauffrist; die Ausnahme von der Verteilung ist eine Kann-Regelung |
Danach gilt in Nordrhein-Westfalen wieder die ungeminderte Zuweisung nach dem Schlüssel des § 3 Abs. 1 FlüAG. Die Haushaltsplanung der Standortgemeinde sollte diesen Zeitpunkt abbilden, die Staffelung steht im Beitrag Unterbringung in Nordrhein-Westfalen.
Für die Rückgabe der Liegenschaft sind drei Punkte maßgeblich:
- Rückbau: Bei Vorhaben nach Abs. 13 und 14 besteht die Verpflichtung, die Anlage nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen (§ 35 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB entsprechend). Sie entfällt, wenn eine zulässige Folgenutzung aufgenommen wird oder sich die Zulässigkeit aus § 30 Abs. 1, 2 oder § 33 BauGB ergibt (Abs. 13 Satz 6, Abs. 14 Satz 7).
- Befristung: Mobile Anlagen nach Abs. 12 und 13 enden nach drei Jahren, verlängerbar um drei Jahre, längstens bis 31.12.2030. Mietlaufzeit und Zulassung müssen zusammenpassen.
- Folgenutzung: Der im Antrag beschriebene Nutzungszweck bestimmt, ob die Genehmigung nach der Schließung eine Weiternutzung als kommunale Unterkunft trägt. Die Bauaufsicht klärt das vor der Antragstellung.
Wie unterstützt SSC?
SSC Holding plant, genehmigt und baut schlüsselfertige Unterkünfte für Landkreise, Bezirksregierungen und Kommunen in Container- und Massivbauweise, zur Miete oder zum Kauf. Die eigene Planungsabteilung prüft Fläche, Gebiet und Genehmigungsweg und bereitet den Bauantrag vor. SSC verfügt über mehr als 30 Jahre Bauerfahrung und hat rund 1.000 Plätze geschaffen, darunter eine Zentrale Unterbringungseinrichtung für die Bezirksregierung Köln und Projekte im Rheingau-Taunus-Kreis. Genehmigt wurde nach § 246 Abs. 10 und Abs. 13 BauGB sowie im Sonderbauverfahren. Bei einer Containeranlage rechnet SSC mit 4 Monaten vom Vertrag bis zur Übergabe, sofern Standort und Genehmigungsweg geklärt sind.
Häufige Fragen
Kann die Gemeinde eine Landeseinrichtung verhindern?
Nicht allein durch das Einvernehmen. Die Gemeinde darf es nur aus den bauplanungsrechtlichen Gründen der §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB versagen, und die zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen ersetzen (§ 36 Abs. 2 BauGB). Nach § 246 Abs. 15 BauGB gilt es bis 31.12.2027 nach einem Monat als erteilt.
Wie lange bleiben Asylsuchende in der Erstaufnahme?
Bis zur Entscheidung des Bundesamtes, längstens bis zu 18 Monate. Familien mit minderjährigen Kindern wohnen längstens bis zu sechs Monate in der Aufnahmeeinrichtung (§ 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Bei Verletzung von Mitwirkungspflichten und in den Fällen der Absätze 1a und 1b gelten längere Fristen.
Zählt in Nordrhein-Westfalen auch ein Leerstand der Landeseinrichtung?
Ja. Die Zuweisung mindert sich seit dem 01.12.2023 um 100 Prozent der vorgesehenen Aufnahmeplätze, unabhängig von der tatsächlichen Belegung (§ 3 Abs. 5 Satz 3 FlüAG). Für eine Einrichtung, die für die aktive Nutzung lediglich bereitsteht, beträgt die Minderung 10 Prozent der Plätze (Satz 5).
Wer mietet in Nordrhein-Westfalen Liegenschaften für Landeseinrichtungen an?
Die Bezirksregierungen verfolgen als zuständige Landesmittelbehörden die Anmietung geeigneter Liegenschaften für das Landessystem. Freiflächen werden in Container-Modulbauweise bebaut, Bestandsgebäude umgebaut (Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration, 29.11.2024). Laufzeit, Übergabe und Rückgabe regelt der Mietvertrag zwischen Land und Eigentümer.
Gilt § 246 BauGB auch für Erstaufnahmeeinrichtungen?
Ja. Abs. 10, 12 Nr. 2, 13 Nr. 2 und 14 nennen Aufnahmeeinrichtungen ausdrücklich. Die Zulassung muss nach Abs. 17 bis zum Ablauf des 31.12.2027 ergehen. Abs. 8 bis 13 setzen nach Abs. 13a den Nachweis voraus, dass dringend benötigte Unterkünfte im Gemeindegebiet nicht rechtzeitig bereitstehen.
Quellen
- Baugesetzbuch, § 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte, Bundesministerium der Justiz, geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__246.html, abgerufen 06.10.2026
- Baugesetzbuch, § 35 Bauen im Außenbereich, Bundesministerium der Justiz, geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__35.html, abgerufen 06.10.2026
- Baugesetzbuch, § 36 Einvernehmen der Gemeinde und Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde, Bundesministerium der Justiz, geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__36.html, abgerufen 06.10.2026
- Baugesetzbuch, § 37 Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder, Bundesministerium der Justiz, geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__37.html, abgerufen 06.10.2026
- Asylgesetz, § 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen, Bundesministerium der Justiz, geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__44.html, abgerufen 06.10.2026
- Asylgesetz, § 47 Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen, Bundesministerium der Justiz, geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__47.html, abgerufen 06.10.2026
- Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz, FlüAG) Nordrhein-Westfalen, Fassung vom 21.12.2024, recht.nrw.de, https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/21122024-gesetz-ueber-die-zuweisung-und-aufnahme-auslaendischer-fluechtlinge, abgerufen 06.10.2026
- Verordnung des Justizministeriums über die Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (DVO FlüAG), redigierte Fassung nach der Änderungsverordnung vom 22.10.2024 (Gesetzblatt Baden-Württemberg 2024 Nr. 88 vom 28.10.2024), Justizministerium Baden-Württemberg, https://jum.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-jum/intern/PDF/Migration/Erlasse_und_Anwendungshinweise/2024/28.10.2024_Anlage_redigierte_Fassung_DVO_Fl%C3%BCAG_22.10.2024.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Niedersächsisches Aufnahmegesetz (NAufnG), § 1 Verteilung und Zuweisung, Fassung ab 01.10.2022, Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem, https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/589a4d03-31de-3e46-975e-980901419d7f, abgerufen 06.10.2026
- Ausbau weiter gesichert: Land schafft 41.000 Plätze im Landessystem, Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen, 29.11.2024, https://www.mkjfgfi.nrw/ausbau-weiter-gesichert-land-schafft-41000-plaetze-im-landessystem, abgerufen 06.10.2026
- Zuweisung von Asylsuchenden in Kommunen, Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales, https://soziales.hessen.de/flucht-und-integration/flucht/zuweisung-von-asylsuchenden-in-kommunen, abgerufen 06.10.2026
- Musterbauordnung (MBO), Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 26./27.09.2024, § 2 Abs. 4 und § 77, Bauministerkonferenz (ARGEBAU), https://www.bauministerkonferenz.de/Dokumente/42324469.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Verordnung über die Verteilung von Flüchtlingen, anderen ausländischen Personen, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und über die Gebühren für die Unterbringung (VertUGebV) Hessen vom 21.12.2009, § 2, Bürgerservice Hessenrecht, https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-VertUGebVHEV5P6/format/xsl/part/X, abgerufen 06.10.2026
- Hessischer Landtag, Drucksache 21/4411, Gesetzentwurf der Landesregierung (Kabinettsbeschluss 07.05.2026), Hinweis auf das Außerkrafttreten der VertUGebV zum 31.12.2026, https://starweb.hessen.de/cache/DRS/21/1/04411.pdf, abgerufen 06.10.2026
Nächste Prüfung: zum Außerkrafttreten der hessischen Verteilungsverordnung am 31.12.2026, zum Evaluierungsbericht nach § 3 Abs. 5 FlüAG (bis 31.12.2027), bei Änderung des FlüAG und nach der Schlussabstimmung im Bundestag zur BauGB-Novelle, spätestens zum 01.01.2027. Rechtsstand: 06.10.2026.
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