SSC Schlüsselfertige Bauprojekte
Für Kommunen · Recht und Genehmigung

Genehmigungswege für kommunale Unterkünfte

Zwei Wege führen zur Baugenehmigung: die Sonderregelungen des § 246 BauGB oder das Regelverfahren. Welcher greift, entscheidet sich am Standort, an der Nutzergruppe und am Zeitpunkt.

Unterkunft Walluf, Luftaufnahme der drei Riegel um den Innenhof Luftaufnahme
01

§ 246 BauGB: Was die Sonderregelungen erlauben

§ 246 Abs. 8 bis 14 BauGB erleichtert die Zulassung von Flüchtlingsunterkünften. Voraussetzung ist stets, dass dringend benötigte Unterkünfte nicht anders rechtzeitig bereitgestellt werden können.

Abs. 8 Nutzungsänderungen bestehender Gebäude
Abs. 9 Vorhaben am Siedlungsrand
Abs. 10 Befreiungen in Gewerbegebieten
Abs. 11 Zulassung als Anlage für soziale Zwecke
Abs. 12, 13 Befristete mobile Unterkünfte
Abs. 14 Abweichungen im erforderlichen Umfang, wenn Abs. 8 bis 13 nicht ausreichen
Fristen

Von den Regelungen kann im Zulassungsverfahren bis zum 31.12.2027 Gebrauch gemacht werden; die Frist betrifft nicht die Geltungsdauer einer erteilten Genehmigung. Befristete Nutzungen nach Abs. 12 und 13 sind bis längstens 31.12.2030 verlängerbar.

02

Genehmigung im Regelverfahren

Greift § 246 BauGB nicht, etwa bei anderen Nutzergruppen oder nach Fristablauf, läuft die Zulassung über das Regelverfahren: Beurteilung nach §§ 30, 34 oder 35 BauGB, bei Abweichungen vom Bebauungsplan Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB.

Gemeinschaftsunterkünfte sind in der Regel Sonderbauten nach Landesbauordnung; das bedeutet erweiterte Prüfung, insbesondere beim Brandschutz. Beide Wege sind planbar, brauchen aber vollständige Antragsunterlagen von Beginn an.

§§ 30, 34, 35 BauGB § 31 Abs. 2 BauGB Sonderbau nach LBO
03

Was SSC übernimmt

Den Bauantrag erstellen wir selbst. SSC stimmt den Antrag vor Einreichung mit der Bauaufsicht ab und begleitet das Verfahren bis zur Genehmigung.

Entwurfs- und Genehmigungsplanung
Brandschutzkonzept
Stellplatznachweis
Erforderliche Fachgutachten

SSC hat Genehmigungen unter anderem nach § 246 Abs. 10 und Abs. 13 BauGB sowie im Sonderbauverfahren erwirkt.

04

Was die Kommune beisteuert

Drei Dinge. Mehr ist für den Start nicht erforderlich.

01 Ein Grundstück oder einen Suchauftrag an SSC
02 Einen politischen Beschluss
03 Einen benannten Ansprechpartner in der Verwaltung
Hinweis

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Wir teilen Projekterfahrung aus realen Genehmigungsverfahren. Verbindliche Auskünfte zur Zulässigkeit im Einzelfall gibt Ihre Bauaufsichtsbehörde.

Nächster Schritt

Genehmigungsweg für Ihr Grundstück prüfen

Nennen Sie uns Standort, Platzbedarf und gewünschten Bezugstermin. Wir sagen Ihnen, welcher Weg trägt und wie lange er dauert. Eine Erstprüfung ist unverbindlich.