Kostenerstattung für Unterkünfte: Was Land und Kommune tragen
Planungsabteilung der SSC Holding GmbH · Stand: 06.10.2026 · Keine RechtsberatungDas Land trägt die Kosten, die sein Aufnahmegesetz als erstattungsfähig benennt, die Kommune den Rest; die Mechanik unterscheidet sich je Land. Hessen (§ 7 LAG), Nordrhein-Westfalen (§ 4 FlüAG NRW) und Niedersachsen (§ 4 NAufnG) zahlen Pauschalen je Person, Baden-Württemberg seit dem 01.01.2026 eine Monatspauschale (§ 15 FlüAG, FlüAGErstVO), Bayern erstattet die notwendigen Kosten (Art. 8 AufnG). Die Erstattung knüpft an die untergebrachte Person und die Belegungsmonate an, nicht an das Bauwerk; Beträge stehen nur in den verlinkten Fundstellen.
Wer trägt welche Kosten?
Das Land trägt die Kosten, die das Aufnahmegesetz als erstattungsfähig benennt. Den Rest trägt die Kommune. Die Errichtung oder Anmietung einer Unterkunft zahlt die Kommune zunächst selbst. Das Land erstattet sie nicht als Baukosten, sondern über die Pauschale je untergebrachter Person. Baden-Württemberg rechnet für 2026 und 2027 zusätzlich die Liegenschaftsaufwendungen einzeln ab. In Hessen gehören Personal- und Verwaltungskosten nicht zur Pauschale. Der Ausgleich läuft über den kommunalen Finanzausgleich (Antwort der Landesregierung, Drucksache 21/4625).
Wie erstatten Hessen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bayern und Niedersachsen?
Alle fünf Länder zahlen an die Aufgabenträger nach dem Landesaufnahmegesetz, aber mit verschiedener Mechanik. Die Tabelle nennt Fundstelle, Empfänger und Art der Erstattung.
| Land | Fundstelle | Empfänger | Art der Erstattung |
|---|---|---|---|
| Hessen | § 7 und Anlage LAG | Landkreise und Gemeinden, kreisangehörige Gemeinden nach Vereinbarung mit dem Kreis | Pauschale je Person und Monat; Gesundheitskosten oberhalb einer Schwelle nach Einzelnachweis |
| Nordrhein-Westfalen | §§ 3, 4, 4b FlüAG NRW | Gemeinden | Monatliche Pauschale je zugewiesener Person; Härtefallerstattung für Krankheitskosten |
| Baden-Württemberg | §§ 15, 21 FlüAG, FlüAGErstVO vom 09.03.2026 (GBl. 2026 Nr. 37) | Stadt- und Landkreise | Monatspauschale seit 01.01.2026; Liegenschaftsaufwendungen 2026 und 2027 nach Einzelnachweis |
| Bayern | Art. 8 AufnG, § 12 DVAsyl | Landkreise und kreisfreie Gemeinden | Notwendige Kosten der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; Vorschuss auf Antrag |
| Niedersachsen | § 4 NAufnG | Landkreise und kreisfreie Städte | Jährliche Pauschale je berücksichtigungsfähiger Person, Zahlung im ersten Quartal des Jahres |
Hessen
Das Land erstattet eine Pauschale je Person und Monat nach der Anlage zu § 7 LAG, gestaffelt nach Jahr und Gebietskörperschaftsgruppe. Sie bildet nach Angaben der Landesregierung Unterkunfts-, Gesundheits- und Leistungskosten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab. Die Anlage gilt in der Fassung ab 01.01.2026 bis 31.12.2027, das Gesetz tritt mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft (§ 8). Gesundheitskosten oberhalb einer Schwelle je Person und Kalenderjahr werden nach Einzelnachweis erstattet (§ 7 Abs. 2). Für bestimmte Personenkreise ist die Erstattung zeitlich begrenzt (§ 7 Abs. 3). Die Landesregierung passt die Beträge bei Kostenentwicklung durch Rechtsverordnung an (§ 7 Abs. 7); für 2024 verabredete sie eine Anhebung der Pauschale um zehn Prozent (Pressemitteilung vom 01.07.2024). Weist der Kreisausschuss Personen einer kreisangehörigen Gemeinde zu, vereinbaren Landkreis und Gemeinde eine angemessene Erstattung (§ 7 Abs. 1 Satz 3). Weiteres zum Landesrecht steht im Beitrag Unterbringung in Hessen.
Nordrhein-Westfalen
Das Land zahlt den Gemeinden monatlich für jede zugewiesene Person eine Kostenpauschale, getrennt nach kreisangehöriger Gemeinde und kreisfreier Stadt (§ 4 Abs. 1, 2 FlüAG NRW). Ein angemessener Teil dient der sozialen Betreuung. Die Zuweisung folgt dem Einwohner- und dem Flächenschlüssel (§ 3 Abs. 1). Krankheitskosten oberhalb einer Schwelle je Person und Kalenderjahr erstattet die Bezirksregierung zusätzlich (§ 4b). Die Zahlung endet unter anderem mit der Anerkennung der Person (§ 4 Abs. 5). Wird die Zuweisung auf Antrag der Gemeinde ausgesetzt, trägt die Gemeinde die Kosten für Unterbringung und Versorgung in der Landeseinrichtung für die Dauer des Aufschubs (§ 3 Abs. 4).
Baden-Württemberg
Das Regierungspräsidium Karlsruhe überweist den Stadt- und Landkreisen auf Anforderung eine Monatspauschale je zugeteilter und aufgenommener Person (§ 1 Abs. 1 FlüAGErstVO). Sie besteht aus einer Grundpauschale und ab 2028 aus einem kreisindividuellen Liegenschaftsanteil (§ 4 Abs. 1, 3). Die Grundpauschale deckt Verwaltungsaufwand, Flüchtlingssozialarbeit, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den Aufwand der Anschlussunterbringung (§ 4 Abs. 2). Liegenschaftsaufwendungen der Jahre 2026 und 2027 sowie Gesundheitsausgaben oberhalb einer Schwelle rechnet das Land auf Antrag betragsscharf ab (§ 1 Abs. 3, 4). Nach den Erfassungshinweisen des Landes zählen dazu unter anderem Miete und Pacht, Möblierung, Bewirtschaftung und Kleininstandhaltung, soweit sie unmittelbar der vorläufigen Unterbringung dienen. Der Erhebungsbogen führt zusätzlich Aufwendungen für nicht investive Ertüchtigungsmaßnahmen und für den Abbau von Mietobjekten auf (Anlage 2 zur FlüAGErstVO).
Bayern
Der Staat erstattet den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden die unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen Kosten der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Art. 8 Abs. 1 AufnG). Zuständig sind die Regierungen (Art. 8 Abs. 3). Gemeinschaftsunterkünfte errichten und betreiben die Regierungen, dezentrale Unterkünfte die Kreisverwaltungsbehörden. Landkreise und Gemeinden wirken mit und bieten insbesondere geeignete Objekte zur Anmietung an (§ 5 DVAsyl).
Niedersachsen
Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Abgeltung der Kosten der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes eine jährliche Pauschale je berücksichtigungsfähiger Person (§ 4 Abs. 1 NAufnG). Übersteigen die durchschnittlichen Nettoausgaben aller kommunalen Träger laut Asylbewerberleistungsstatistik, zuzüglich eines pauschalierten Kostenanteils, die gesetzliche Mindesthöhe, gilt der höhere Wert (Abs. 2). In besonders gelagerten Einzelfällen kann das Land mit dem Kreis eine abweichende Vereinbarung treffen (Abs. 4). Die Sonderzahlung nach § 4b NAufnG betraf nur das Jahr 2024 und ist keine laufende Regel. Die Kreise beteiligten daran ihre Gemeinden.
Pauschale oder Spitzabrechnung?
Hessen, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen arbeiten mit Pauschalen, Bayern mit der Abrechnung notwendiger Kosten, Baden-Württemberg seit 2026 mit einem Mischsystem. Eine Pauschale schafft Planungssicherheit je Person. Liegen die eigenen Kosten über der Pauschale, bleibt der Unterschied bei der Kommune. Die Abrechnung nach Einzelnachweis gleicht tatsächliche Kosten aus, verlangt aber Belege und Fristen. Die Länder passen Pauschalen an: Hessen durch Rechtsverordnung (§ 7 Abs. 7 LAG), Baden-Württemberg ab 2027 jährlich nach dem Verbraucherpreisindex (§ 7 FlüAGErstVO) und nach einer Evaluation, die nach der Spitzabrechnung 2025 beginnt (§ 8).
Gibt es Antrags- und Verfallsfristen?
Ja, jedes Land hat eigene Fristen. Bayern kennt die schärfste Folge: Der Anspruch ist ausgeschlossen. Die Tabelle fasst Verfahren und Fristen zusammen.
| Land | Verfahren und Frist | Fundstelle |
|---|---|---|
| Hessen | Festsetzung und Auszahlung kalendervierteljährlich nach den Personenzahlen der Stichtage 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.; Abschlag auf Antrag bis zu 90 Prozent; zuständig ist das Regierungspräsidium Darmstadt | § 7 Abs. 4, 5 LAG |
| Nordrhein-Westfalen | Meldung der Personen bis zum 10. Tag des Folgemonats an die Bezirksregierung; Auszahlung im Monat danach, bei verspäteter Meldung mit der nächsten fristgerechten Abrechnung; Rückforderungsansprüche verjähren mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem gemeldeten Monat | § 4 Abs. 3, 4, 9 FlüAG NRW |
| Baden-Württemberg | Monatspauschale frühestens drei Kalendermonate nach dem Abrechnungsmonat anfordern; Anträge auf Liegenschaftsaufwendungen und teure Krankenfälle bis 31. Oktober des Folgejahres; nachlaufende Spitzabrechnung 2023 bis 31.01.2027, 2024 bis 31.07.2027, 2025 bis 31.01.2028 (Vorlagefristen nach dem Hinweisschreiben des Landes); Vorgriffszahlung auf Liegenschaftsaufwendungen auf Antrag 80 Prozent | §§ 1, 2, 6 FlüAGErstVO |
| Bayern | Anspruch ausgeschlossen, wenn nicht binnen zwölf Monaten nach dem letzten Leistungstag dem Grunde und der Höhe nach geltend gemacht; Frist läuft ab Kenntnis der Leistung | § 12 Abs. 4 DVAsyl |
| Niedersachsen | Zahlung der jährlichen Pauschale im ersten Quartal des Jahres; berücksichtigungsfähig sind die Personen nach dem Mittelwert der Stichtage 31.12. des Vorvorjahres und des Vorjahres; die Daten melden die kommunalen Träger | § 4 Abs. 1, 3 NAufnG |
Was decken Pauschalen nicht ab?
Pauschalen decken nur, was das Gesetz in die Pauschale einrechnet, und sie entstehen nur für zugewiesene und gemeldete Personen. Eine Erstattung der Errichtungskosten einer Anlage als solcher nennen die geprüften Normen nicht.
- Unbelegte Plätze: Eine Pauschale je Person löst für leere Plätze keine Zahlung aus. Baden-Württemberg rechnet für 2026 und 2027 Liegenschaftsaufwendungen einzeln ab und setzt ab 2028 einen kreisindividuellen Liegenschaftsanteil fest (§ 4 Abs. 3 FlüAGErstVO). Berücksichtigt werden dort Zeiträume, in denen ein Platz tatsächlich belegt ist oder für die Person vorgehalten werden muss (§ 4 Abs. 4 FlüAGErstVO). Der Landtagsbericht vom 30.09.2025 beschreibt für die künftige Liegenschaftspauschale, dass das Land einen Grundstock an Plätzen finanziert. Einzelheiten der Festsetzung stehen nicht fest.
- Hessen: Personal und Verwaltung zählen nicht zur Pauschale, die Gesundheitskosten über der Schwelle laufen getrennt.
- Baden-Württemberg: Nach den Hinweisen des Landes erstattet die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben die Herrichtungskosten für Bundesliegenschaften, und für Landesliegenschaften gilt ein Mietzinsverzicht, solange der Staatshaushaltsplan ihn vorsieht. Erträge aus Gebühren und Erstattungen im Bereich Liegenschaften werden im Erhebungsbogen abgezogen.
- Nordrhein-Westfalen: Kosten der Landeseinrichtung während eines Aufschubs der Zuweisung trägt die Gemeinde.
Wie beeinflusst die Erstattung die Wahl zwischen Miete und Kauf?
Weil die Erstattung an Person und Belegungszeit hängt und nicht am Bauwerk, bleibt die Wahl zwischen Miete und Kauf eine Haushaltsentscheidung der Kommune. Zwei Befristungen gehören in jede Vorlage: Die Anlage zu § 7 LAG gilt in der Fassung ab 01.01.2026 bis 31.12.2027, das Gesetz tritt mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft (§ 8 LAG), und in Baden-Württemberg endet die Einzelabrechnung der Liegenschaftsaufwendungen mit dem Abrechnungsjahr 2027. Eine Anlage, die darüber hinaus steht, steht unter dem Vorbehalt der Folgeregelung. Die Aufsichtspflichten langfristiger Mietverträge beschreibt der Beitrag Unterkunft mieten oder kaufen, die Kostenseite der Beitrag Kosten einer Unterkunft.
Wie unterstützt SSC?
SSC bietet Unterkünfte zur Miete und zum Kauf an und plant sie mit eigener Planungsabteilung. Auf Wunsch gliedert SSC das Angebot so, dass die Verwaltung einmalige Kosten, laufende Kosten und die Erstattung ihres Landes getrennt darstellen kann. Die landesrechtliche Einordnung der Erstattung bleibt Aufgabe der Verwaltung. SSC hat mit über 30 Jahren Bauerfahrung rund 1.000 Plätze geschaffen, unter anderem im Rheingau-Taunus-Kreis und für die Bezirksregierung Köln.
Häufige Fragen
Erstattet das Land die Baukosten einer Gemeinschaftsunterkunft?
Die geprüften Aufnahmegesetze nennen keine eigene Erstattung für die Errichtung einer Anlage. Hessen, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen zahlen personenbezogene Pauschalen, Bayern erstattet die notwendigen Kosten der Leistungen. Baden-Württemberg erstattet Liegenschaftsaufwendungen für 2026 und 2027 nach Einzelnachweis. Förderprogramme sind ein eigener Weg mit eigenen Richtlinien.
Erhält der Kreis oder die Gemeinde das Geld?
Das bestimmt das Landesrecht. Nordrhein-Westfalen zahlt an die Gemeinden. Baden-Württemberg, Bayern und Niedersachsen zahlen an die Kreise und kreisfreien Städte, Hessen an Landkreise und Gemeinden. Wo der Kreis Mittel erhält, regeln Kreis und Gemeinde die Weiterleitung. In Hessen verlangt § 7 Abs. 1 Satz 3 LAG dafür eine angemessene Erstattung.
Was passiert, wenn eine Frist versäumt wird?
Das hängt vom Land ab. In Bayern ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn er nicht binnen zwölf Monaten nach Ablauf des letzten Leistungstages geltend gemacht wird (§ 12 Abs. 4 DVAsyl). In Nordrhein-Westfalen verschiebt sich die Auszahlung auf die nächste fristgerechte Meldung (§ 4 Abs. 4 FlüAG NRW). In Baden-Württemberg sind Anträge auf Liegenschaftsaufwendungen bis zum 31. Oktober des Folgejahres einzureichen.
Gilt die Erstattung auch für Leerstand?
Eine Pauschale je Person löst nur für zugewiesene und gemeldete Personen eine Zahlung aus, unbelegte Plätze sind darin nicht gesondert vorgesehen. Baden-Württemberg rechnet Liegenschaftsaufwendungen bis 2027 einzeln ab und plant ab 2028 einen kreisindividuellen Liegenschaftsanteil. Wie Leerstand dort berücksichtigt wird, hängt von der künftigen Festsetzung ab.
Wie lange gelten die Pauschalen?
Die Anlage zu § 7 LAG Hessen gilt in der Fassung ab 01.01.2026 bis 31.12.2027, das Gesetz tritt mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft. In Baden-Württemberg endet die Einzelabrechnung der Liegenschaftsaufwendungen zum Jahresende 2027. Das Land passt die Beträge bei Kostenentwicklung an, in Hessen durch Rechtsverordnung (§ 7 Abs. 7 LAG), in Baden-Württemberg durch Dynamisierung nach dem Verbraucherpreisindex ab 2027 (§ 7 FlüAGErstVO).
Quellen
- Landesaufnahmegesetz Hessen (LAG), § 7 und Anlage, Bürgerservice Hessenrecht, https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-AufnGHE2007V7P7, abgerufen 06.10.2026
- Landesaufnahmegesetz Hessen, Fassungen und Geltungszeiträume (Fassung ab 01.01.2026 bis 31.12.2027), Walhalla Fokus Sozialrecht, https://www.fokus-sozialrecht.de/zeitleiste/hess-aufng/, abgerufen 06.10.2026
- Landesaufnahmegesetz Hessen, Gesamtausgabe (§§ 1 bis 8 und Anlage), nichtamtliche Wiedergabe, Lexaris, https://www.lexaris.de/book/version/documentflat/head/1325325, abgerufen 06.10.2026
- Kleine Anfrage vom 11.06.2026 und Antwort der Landesregierung vom 30.07.2026, Drucksache 21/4625, Hessischer Landtag,https://starweb.hessen.de/cache/DRS/21/5/04625.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Landesregierung beschließt Erhöhung der Pro-Kopf-Pauschale für Kommunen, Hessische Landesregierung, 01.07.2024, https://hessen.de/presse/landesregierung-beschliesst-erhoehung-der-pro-kopf-pauschale-fuer-kommunen-zur-versorgung, abgerufen 06.10.2026
- Kommunen und Flüchtlingsaufnahme, Hessischer Städte- und Gemeindebund, 21.06.2023, https://www.hsgb.de/asyl-fluechtlinge/kommunen-und-fluechtlingsaufnahme-bestandsaufnahme-und-forderungen-im-fruehjahr-2023-1687337303/2023/06/21, abgerufen 06.10.2026
- Flüchtlingsaufnahmegesetz Nordrhein-Westfalen (FlüAG NRW), § 4 (Fassung ab 01.01.2024), nichtamtliche Wiedergabe, LexMea,https://lexmea.de/de/gesetz/flueag-nrw/4, abgerufen 06.10.2026
- FlüAG NRW, § 3 Zuweisung, nichtamtliche Wiedergabe, LexMea,https://edutiek.lexmea.de/de/gesetz/flueag-nrw/3, abgerufen 06.10.2026
- Regelungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (§ 4, § 4b), Bezirksregierung Münster, https://www.brms.nrw.de/themen/gesundheit-und-soziales/flucht-und-migration/regelungen-des-fluechtlingsaufnahmegesetzes, abgerufen 06.10.2026
- Flüchtlingsaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung (FlüAGErstVO) vom 09.03.2026, Gesetzblatt für Baden-Württemberg 2026 Nr. 37 vom 26.03.2026, Ministerium der Justiz und für Migration, https://jum.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-jum/intern/PDF/Migration/Erlasse_und_Anwendungshinweise/2026/26.03.2026_03_GBl._2026_Nr._37_vom_26.03.2026_signed.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Hinweisschreiben zur FlüAGErstVO vom 26.03.2026, Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg, https://jum.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-jum/intern/PDF/Migration/Erlasse_und_Anwendungshinweise/2026/26.03.2026_00_Hinweisschreiben_Fl%C3%BCAGErstVO.docx.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Hinweise zur Erfassung der Daten nach § 1 Abs. 3, 4 und 6 FlüAGErstVO (Anlagen 1 und 2), Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg, 26.03.2026, https://jum.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-jum/intern/PDF/Migration/Erlasse_und_Anwendungshinweise/2026/26.03.2026_05_Anlage_1_u._2_zu___1_Absatz_3_u._4_Fl%C3%BCAGErstVO_Hinw.docx.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Bericht zur Pauschalierung der Erstattung, Drucksache 17/9566 vom 30.09.2025, Landtag von Baden-Württemberg, https://www.landtag-bw.de/resource/blob/598982/2e60a6016e1493321a4fa4c6838a194c/17_9566_D.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Aufnahmegesetz Bayern (AufnG), Art. 8 Kostenerstattung, Bayerische Staatsregierung, Bayern.Recht, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAsylAufnG-8, abgerufen 06.10.2026
- Asyldurchführungsverordnung Bayern (DVAsyl), § 5 und § 12, Stand 01.08.2025, Bayern.Recht, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDVAsyl-12, abgerufen 06.10.2026
- Niedersächsisches Aufnahmegesetz (NAufnG), § 4 Kosten, NI-VORIS, https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/e5505094-2294-338c-a696-53c92b62d36e, abgerufen 06.10.2026
- NAufnG, § 4b Sonderzahlung im Jahr 2024, NI-VORIS, https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/d88c6da9-7586-34cf-a3c9-28e577503991, abgerufen 06.10.2026
- Erlass zur Feststellung der Kostenabgeltungspauschale vom 03.11.2023, Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, https://www.mi.niedersachsen.de/download/200885/2023-11-03_MI_Erl_AufnG_-_Feststellung_der_Hoehe_d._Kostenabgeltungspauschale_fuer_die_Zahlungen_im_Jahr_2023_sowie_Vorauszahlungen_auf_die_Zahlungsverpflichtungen_zur_Kostenabgeltung_im_Jahr_2024.pdf, abgerufen 06.10.2026
Nächste Prüfung: nach dem Ergebnis der Evaluation der Grundpauschale in Baden-Württemberg (§ 8 FlüAGErstVO) und vor Ablauf der hessischen Anlage zu § 7 LAG am 31.12.2027, spätestens am 06.04.2027.
Grundstück und Genehmigungsweg prüfen lassen
Nennen Sie uns Standort, Platzbedarf und Termin. Wir melden uns innerhalb von zwei Werktagen mit einer ersten Einschätzung.
Bedarf schildern