Unterkunft mieten oder kaufen: Was Kommunen haushaltsrechtlich prüfen müssen
Planungsabteilung der SSC Holding GmbH · Stand: 06.10.2026 · Keine RechtsberatungOb Miete oder Kauf wirtschaftlicher ist, bestimmen Nutzungsdauer, Restwert, Erstattung des Landes, Kapitalbindung und Betriebsrisiko. Vor Investitionen von erheblicher Bedeutung verlangt das Haushaltsrecht einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, in Hessen nach § 12 Abs. 1 GemHVO, und der Vergleich ist dem Gremium vollständig vorzulegen. Ein langfristiger Mietvertrag kann zudem einem Kredit gleichkommen und die Aufsicht beteiligen (§ 103 Abs. 7 HGO, § 86 Abs. 4 GO NRW).
Welche fünf Faktoren entscheiden zwischen Miete und Kauf?
Nutzungsdauer, Restwert, Erstattung, Kapitalbindung und Betrieb. Kein Faktor entscheidet allein, und kein Modell hat von Rechts wegen Vorrang. Das Haushaltsrecht verlangt die wirtschaftlichste Lösung für die Kommune.
| Faktor | Leitfrage | Spricht eher für Miete | Spricht eher für Kauf |
|---|---|---|---|
| Nutzungsdauer | Wie lange wird die Anlage am Standort gebraucht? | Kurze oder unsichere Nutzungsdauer | Lange, gesicherte Nutzungsdauer |
| Restwert | Was ist die Anlage am Ende wert, und wo kann sie weiter genutzt werden? | Geringer oder unsicherer Restwert für die Kommune | Belegbarer Restwert, Weiterverwendung an anderem Standort |
| Erstattung | Welche Aufwendungen ersetzt das Land, in welcher Form und bis wann? | Vorab klären, ob die laufende Miete anerkannt wird | Vorab klären, ob Kapital- und Abschreibungskosten anerkannt werden |
| Kapitalbindung | Wie belastet die Variante Liquidität, Verschuldung und Leistungsfähigkeit? | Keine Einmalauszahlung, aber Zahlungsverpflichtung über die Laufzeit | Einmalauszahlung oder Kreditbedarf |
| Betrieb und Risiko | Wer trägt Instandhaltung, Betrieb, Leerstand und Rückbau? | Vertraglich auf den Vermieter übertragbar | Bei der Kommune, soweit nicht gesondert vergeben |
Die Nutzungsdauer geht in jede Rechnung ein, weil sie bestimmt, über wie viele Jahre sich Einmalkosten verteilen. Der Restwert hängt am Standort. Ist die Genehmigung befristet oder besteht eine Rückbaupflicht, kann die Anlage dort nicht bleiben. Dann zählt die Weiterverwendung an anderer Stelle, und sie ist zu belegen, nicht zu unterstellen.
Zur Kapitalbindung: In Hessen, Baden-Württemberg und Niedersachsen dürfen Kredite nur für Investitionen und zur Umschuldung aufgenommen werden (§ 103 Abs. 1 HGO, § 87 Abs. 1 GemO, § 120 Abs. 1 NKomVG). Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen bedarf der Genehmigung der Aufsicht im Rahmen der Haushaltssatzung (§ 103 Abs. 2 HGO, § 87 Abs. 2 GemO, § 120 Abs. 2 NKomVG). Ein Kauf auf Kredit ist daher über die Haushaltssatzung zu planen. Die Miete belastet dagegen den Haushalt jährlich über die Laufzeit.
Miete, Mietkauf, Kauf: Wo liegen die Unterschiede?
Der Kauf ist eine Investition, die Miete ein laufender Aufwand, und der Mietkauf liegt dazwischen. Der Mietkauf verlangt eine besonders genaue Prüfung, weil Ratenkaufmodelle in Nordrhein-Westfalen ausdrücklich als Beispiel kreditähnlicher Rechtsgeschäfte genannt werden (Runderlass, Nr. 4.1).
| Kriterium | Miete | Mietkauf | Kauf |
|---|---|---|---|
| Haushaltsrechtliche Einordnung | Laufender Aufwand. Kann kreditähnlich sein. | Zahlungsverpflichtung mit Eigentumsübergang. Wie Leasing und Ratenkauf prüfen. | Investition |
| Aufsicht | Genehmigung oder Anzeige, wenn kreditähnlich | Genehmigung oder Anzeige, soweit kreditähnlich | Genehmigung der Kreditaufnahme im Rahmen der Haushaltssatzung, soweit kreditfinanziert |
| Vergaberecht bei Neubau nach Vorgaben der Kommune | Bauauftrag bei entscheidendem Einfluss auf die Planung | Bauauftrag | Bauauftrag |
| Eigentum und Restwert | Beim Vermieter | Geht am Ende auf die Kommune über, je nach Vertrag gegen Restzahlung | Bei der Kommune |
| Instandhaltung und Betrieb | Vertraglich regelbar | Vertraglich regelbar | Bei der Kommune oder gesondert vergeben |
| Bindung | Grundlaufzeit mit Optionen oder Kündigungsrecht | Langfristige Zahlungsbindung | Keine Laufzeitbindung, aber Bindung an den Standort |
| Umsatzsteuer | Im Einzelfall steuerlich klären | Im Einzelfall steuerlich klären | Im Einzelfall steuerlich klären |
Aufsicht und Vergabe
Ein Mietvertrag, der wirtschaftlich einem Kredit gleichkommt, beteiligt die Aufsicht: in Hessen als Genehmigung (§ 103 Abs. 7 HGO), in Nordrhein-Westfalen als Anzeige spätestens einen Monat vor Vertragsschluss (§ 86 Abs. 4 GO NRW). Die Hessischen Hinweise zählen ausdrücklich auch die Vorfinanzierung von Investitionsauszahlungen durch Bauunternehmungen oder Generalübernehmer auf, ebenso die Stundung von Beträgen aus Werk- und Kaufverträgen, wenn sie länger als ein Jahr läuft und Zinsen berechnet werden (Hinweise zur HGO, Sechster Teil, zu § 103, Nr. 10). Ein Kauf mit Zahlung erst bei Übergabe oder nach einem Ratenplan ist deshalb im Einzelfall auf diese Fallgruppen zu prüfen. Länderregeln und Prüffragen stehen im Ratgeber Anmietung einer neu errichteten Unterkunft.
Wird die Anlage nach Vorgaben der Kommune neu errichtet, ist auch das Mietmodell bei entscheidendem Einfluss auf Art und Planung ein Bauauftrag (§ 103 Abs. 3 Satz 2 GWB). Miete und Kauf durchlaufen dann dasselbe Vergaberecht.
Wie ist ein Wirtschaftlichkeitsvergleich aufgebaut?
Er stellt alle in Betracht kommenden Varianten über denselben Zeitraum und mit denselben Kostenblöcken nebeneinander. § 12 Abs. 1 GemHVO Hessen verlangt vor Investitionen von erheblicher Bedeutung mindestens den Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten. Die Hinweise zur GemHVO fordern darüber hinaus die Berücksichtigung des Gesamtnutzens und lassen dynamische Investitionsrechnungen zu (Hinweise zur GemHVO, zu § 12, Nr. 1). Die Wertgrenze für die erhebliche Bedeutung legt die Kommune selbst fest (Nr. 4).
- Varianten festlegen: Miete, Mietkauf, Kauf und gegebenenfalls ein Bestandsobjekt. Die bayerische Verwaltungsvorschrift beschreibt Leasingverträge als wirtschaftlich einem langfristigen Teilzahlungskredit gleichkommend (Verwaltungsvorschrift zu Art. 72 GO, Nr. 8.2), Niedersachsen verlangt, dass die Gesamtbelastung nicht höher ist als bei herkömmlicher Finanzierung. Der Kauf mit Kredit ist daher ein sinnvoller Vergleichsmaßstab.
- Betrachtungszeitraum und Nutzungsszenarien festlegen: kurze, mittlere und lange Nutzung.
- Kostenblöcke für alle Varianten gleich bilden.
- Zahlungsströme auf den Barwert beziehen, damit frühe und späte Zahlungen vergleichbar werden.
- Die Erstattung des Landes in jeder Variante gleich behandeln und auf die Nettobelastung der Kommune abstellen.
- Break-even und Empfindlichkeit prüfen.
| Kostenblock | Kauf | Miete |
|---|---|---|
| Planung und Genehmigung | Einmalig, bei der Kommune | Im Mietpreis enthalten oder gesondert, je nach Vertrag |
| Errichtung, Grundstück, Erschließung | Einmalig, bei der Kommune | Im Mietpreis enthalten oder gesondert, je nach Vertrag |
| Finanzierung | Kapitalkosten der gebundenen Mittel oder Kreditzinsen | In der Miete kalkuliert |
| Instandhaltung | Laufend, bei der Kommune | Je nach Vertrag beim Vermieter |
| Betrieb | Laufend, bei der Kommune oder gesondert vergeben | Je nach Vertrag im Mietpreis |
| Rückbau | Am Ende, bei der Kommune | Vertraglich geregelt |
| Restwert und Weiterverwendung | Mindert die Kosten, wenn belegbar | Kein Restwert für die Kommune |
| Erstattung des Landes | Nach Landesregel | Nach Landesregel |
Break-even-Logik ohne Beträge
Beim Kauf fallen die Kosten früh an: Planung, Errichtung, Finanzierung. Danach entstehen nur noch laufende Kosten. Bei der Miete verteilen sich die Kosten gleichmäßig über die Laufzeit. Der Break-even ist die Nutzungsdauer, ab der die kumulierten Kosten des Kaufs unter denen der Miete liegen.
Der Rechenweg in Worten: Einmalkosten des Kaufs, abzüglich des belegbaren Restwerts, geteilt durch den jährlichen Unterschied zwischen der Mietzahlung und den jährlichen Eigenkosten des Kaufs. Voraussetzung ist, dass die Mietzahlung höher liegt als diese Eigenkosten. Liegt die erwartete Nutzungsdauer unter dem Break-even, ist die Miete wirtschaftlicher. Liegt sie darüber, ist es der Kauf. Daraus folgen drei Regeln:
- Ein höherer, belegbarer Restwert verkürzt den Break-even zugunsten des Kaufs.
- Enthält die Miete Instandhaltung und Betrieb, sind diese Posten auf der Kaufseite hinzuzurechnen. Sonst ist der Vergleich verzerrt.
- Die Nutzungsdauer ist die unsicherste Größe. Die Vorlage nennt deshalb den Grenzwert, bei dem die Entscheidung kippt, und nicht nur ein Ergebnis.
Wie wirkt die Erstattung des Landes auf die Wahl?
Die Erstattung verändert die Rechnung nur, wenn sie je nach Modell unterschiedlich ausfällt. Das ist vor dem Beschluss bei der Aufnahmebehörde zu klären. Die Regeln unterscheiden sich je Land und ändern sich zeitlich, wie das Beispiel Baden-Württemberg zeigt.
Nach § 15 FlüAG in der Fassung des Gesetzes vom 18.11.2025 (GBl. 2025 Nr. 124, Artikel 9; Gesetzesbeschluss des Landtags vom 12.11.2025, Drucksache 17/9825) erstattet das Land den Stadt- und Landkreisen die Aufwendungen der vorläufigen Unterbringung seit dem 01.01.2026 grundsätzlich pauschal. Für die Abrechnungsjahre 2026 und 2027 werden die liegenschaftsbezogenen Aufwendungen weiterhin auf Antrag betragsscharf erstattet (§ 21 Abs. 2 FlüAG, § 1 Abs. 4 FlüAGErstVO). Die Monatspauschale besteht aus einer Grundpauschale und einem kreisindividuellen Liegenschaftsanteil, der erstmals für das Kalenderjahr 2028 festzusetzen ist (§ 4 Abs. 1 und 3 FlüAGErstVO).
Für eine Anlage, die über 2027 hinaus genutzt wird, kann die Rechnung deshalb nicht allein auf der heutigen Abrechnung der tatsächlichen Liegenschaftskosten beruhen. Die Vorlage zeigt beide Erstattungsregimes als Szenario. Die Regeln der übrigen Länder erläutert der Ratgeber Kostenerstattung für Unterkünfte.
Was gehört in die Beschlussvorlage?
Die Vorlage enthält den Wirtschaftlichkeitsvergleich und die Folgekostenrechnung vollständig. Die Hessischen Hinweise verlangen das ausdrücklich (Hinweise zur GemHVO, zu § 12, Nr. 5). Für Baumaßnahmen kommen Pläne, Kostenberechnungen, Erläuterungen, Jahresraten, ein Bauzeitplan und eine Schätzung der jährlichen Haushaltsbelastungen nach Fertigstellung hinzu (§ 12 Abs. 2 GemHVO). Bausteine:
- Bedarf und Standzeit: Plätze, Zeitraum, Quelle der Prognose.
- Varianten: Miete, Mietkauf, Kauf, gegebenenfalls Bestand.
- Wirtschaftlichkeitsvergleich und Folgekostenrechnung mit Szenarien, Barwert, Break-even und Grenzwert.
- Haushaltsauswirkung: Jahresraten, Verpflichtungsermächtigung, jährliche Belastung nach Fertigstellung.
- Finanzierung: Kreditbedarf und Wirkung auf die dauernde Leistungsfähigkeit.
- Aufsicht: Ist eine Genehmigung oder Anzeige nötig, und wann wird sie beantragt oder abgegeben?
- Vergabe: Einordnung als Bauauftrag, Verfahrensart, Zeitbedarf.
- Erstattung: Landesregel, Stand, Rückfrage bei der Aufnahmebehörde.
- Ende der Standzeit: Befristung, Rückbau, Nachnutzung.
- Zeitplan bis zum Bezug.
Wie unterstützt SSC?
Die SSC Holding GmbH bietet Unterkünfte für Landkreise, Bezirksregierungen und Kommunen zur Miete und zum Kauf an. Für beide Modelle liefert SSC dieselben technischen Grundlagen: Bauweise, Platzzahl, Bauzeit und Betriebsmodell. Vom Vertragsschluss bis zur Übergabe nennt SSC vier Monate, eine Angabe, die in den Zeitplan beider Varianten gehört. Das Unternehmen hat rund 1.000 Plätze geschaffen, verfügt über eine eigene Planungsabteilung und über 30 Jahre Bauerfahrung und hat Projekte im Rheingau-Taunus-Kreis und für die Bezirksregierung Köln umgesetzt. Rechnung und Entscheidung bleiben bei der Kommune. Das Leistungsspektrum beschreibt die Seite Leistungen.
Häufige Fragen
Ist Miete bei kurzer Nutzung immer günstiger?
Nicht zwingend. Bei kurzer oder unsicherer Nutzungsdauer verteilen sich die Einmalkosten des Kaufs auf wenige Jahre, das spricht häufig für die Miete. Belegbarer Restwert und Erstattungsregeln können das Ergebnis ändern. Erst die Rechnung mit Szenarien und Break-even auf Grundlage des konkreten Angebots klärt es.
Ab wann ist ein Wirtschaftlichkeitsvergleich Pflicht?
In Hessen vor Investitionen von erheblicher Bedeutung (§ 12 Abs. 1 GemHVO). Die Wertgrenze legt die Kommune fest. In Nordrhein-Westfalen ist bei kreditähnlichen Rechtsgeschäften ein Wirtschaftlichkeitsvergleich in der Anzeige darzustellen (Runderlass, Nr. 4.2). In Niedersachsen stellt der Genehmigungsantrag die finanziellen Auswirkungen ebenfalls in einem Wirtschaftlichkeitsvergleich dar (Runderlass zu § 120 Abs. 6 NKomVG, Abschnitt 3). Im Übrigen folgt die Pflicht aus dem Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit.
Braucht ein Kauf die Genehmigung der Aufsicht?
Wird der Kauf über Kredit finanziert, bedarf der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen der Genehmigung im Rahmen der Haushaltssatzung (§ 103 Abs. 2 HGO, § 87 Abs. 2 GemO, § 120 Abs. 2 NKomVG). Eine Stundung des Kaufpreises über ein Jahr mit Zinsen kann in Hessen zusätzlich unter § 103 Abs. 7 HGO fallen.
Ist ein Mietkauf ein Kredit?
Er kann es wirtschaftlich sein. Nordrhein-Westfalen nennt Ratenkaufmodelle als Beispiel kreditähnlicher Rechtsgeschäfte, Hessen die verzinste Stundung über ein Jahr. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Wirkung im Einzelfall, nicht die Bezeichnung. Die Kommune prüft zuerst selbst und stimmt sich bei Zweifeln mit der Aufsicht ab.
Wer entscheidet über Miete oder Kauf?
Das nach Kreisordnung und Hauptsatzung zuständige Gremium, je nach Regelung der Kreistag oder ein Ausschuss. Die Verwaltung bereitet die Entscheidung mit der Vorlage vor. In Hessen ist der Wirtschaftlichkeitsvergleich dem Gremium vollständig vorzulegen (Hinweise zur GemHVO, zu § 12, Nr. 5).
Quellen
- Hessisches Ministerium des Innern, Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO), § 12 Investitionen, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, Stand 3. Änderungsverordnung vom 22.02.2024, https://innen.hessen.de/sites/innen.hessen.de/files/2024-03/gemhvo_stand_3._aenderungsverordnung_vom_22.02.2024.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Hessisches Ministerium des Innern, Hinweise zur Gemeindehaushaltsverordnung, Neufassung 2021, zu § 12 Nr. 1, 4 und 5, https://innen.hessen.de/sites/innen.hessen.de/files/2021-11/neufassung_hinweise_gemhvo_2021.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Hessische Gemeindeordnung (HGO), § 103 Kredite, nichtamtliche Wiedergabe, Hessisches Kommunalrechtslexikon,https://www.komlex.de/norm/hgo-103, abgerufen 06.10.2026
- Hessisches Ministerium des Innern, Hinweise zur Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften der HGO, Sechster Teil, Neufassung 2021, zu § 103 Nr. 10 und 11, https://innen.hessen.de/sites/innen.hessen.de/files/2021-11/neufassung_hinweise_zur_hgo_sechster_teil_2021.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung vom 01.01.2026, § 86 Kredite, Ministerium des Innern NRW, https://recht.nrw.de/system/files/pdf/state-law-and-regulations/2026/01/12/1d244f/2026-01-01-gemeindeordnung-fuer-das-land-nordrhein.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Runderlass des Innenministeriums NRW, Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden, vom 09.10.2006 (MBl. NRW. S. 505), geändert durch Runderlass vom 04.09.2009 (MBl. NRW. S. 428), Nr. 4.1 und 4.2, https://recht.nrw.de/mblnrw/2009-s428/, abgerufen 06.10.2026
- Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), § 87 Kreditaufnahmen, geltende Fassung, dejure.org, https://dejure.org/gesetze/GemO/87.html, abgerufen 06.10.2026
- Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), § 120 Kredite, geltende Fassung, Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem, https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/8d37f5d3-5b37-346c-a975-213dbefaf11c, abgerufen 06.10.2026
- Bayerische Verwaltungsvorschrift zu Art. 72 GO, Abschnitt Kreditähnliche Verpflichtungen, Nr. 8.2, Text gültig ab 01.10.2019, Gesamtvorschrift gilt bis 31.12.2027, Bayerische Staatskanzlei,https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV96618-46, abgerufen 06.10.2026
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), § 103 Öffentliche Aufträge, Bundesministerium der Justiz, geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__103.html, abgerufen 06.10.2026
- Landtag von Baden-Württemberg, Gesetzesbeschluss vom 12.11.2025, Drucksache 17/9825, Artikel 9 Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (§ 15, § 21), verkündet als Gesetz vom 18.11.2025 (GBl. 2025 Nr. 124), https://www.landtag-bw.de/resource/blob/605290/0a2e7d6467ac8a7913f6fbf81074d78a/17_9825_D.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Flüchtlingsaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung (FlüAGErstVO) vom 09.03.2026, Gesetzblatt für Baden-Württemberg 2026 Nr. 37 vom 26.03.2026, Ministerium der Justiz und für Migration, https://jum.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-jum/intern/PDF/Migration/Erlasse_und_Anwendungshinweise/2026/26.03.2026_03_GBl._2026_Nr._37_vom_26.03.2026_signed.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg, Hinweisschreiben zur Einführung der modifizierten Pauschale und zum Inkrafttreten der FlüAGErstVO vom 26.03.2026, https://jum.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-jum/intern/PDF/Migration/Erlasse_und_Anwendungshinweise/2026/26.03.2026_00_Hinweisschreiben_Fl%C3%BCAGErstVO.docx.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Kreditähnliche Rechtsgeschäfte nach § 120 Abs. 6 NKomVG, Abschnitt 3 des Runderlasses zur kommunalen Kreditwirtschaft, Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, NI-VORIS, https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/12502112-413c-3ace-8389-1e4566bba2f1, abgerufen 06.10.2026
Nächste Prüfung: Dezember 2027, vor der Umstellung der Liegenschaftserstattung in Baden-Württemberg zum 01.01.2028, oder früher bei Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung.
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