SSC Schlüsselfertige Bauprojekte
Ratgeber · Vergabe und Haushalt

Förderung für Wohnraum und Unterkünfte: Was Kommunen beantragen können

Planungsabteilung der SSC Holding GmbH · Stand: 06.10.2026 · Keine Rechtsberatung

Kommunen haben vier Wege: die Kostenerstattung des Landes für laufende Aufwendungen, den Bundeszuschuss „Gewerbe zu Wohnen“ (KfW Nr. 266) für den Umbau von Nichtwohngebäuden, die soziale Wohnraumförderung der Länder für Mietwohnraum mit Bindungen (Landesrecht, etwa HWoFG und WFNG NRW) und Darlehen der Landesförderbanken. Das Bundesprogramm nimmt Anträge bis 31.12.2026 an; seine Richtlinie endet mit Ablauf dieses Tages (Stand 06.10.2026). Im Bundesprogramm und in der hessischen Wohnraumförderung schließt ein Vorhabenbeginn vor der Zusage beziehungsweise vor der Aufnahme in das Programm die Förderung aus.

Welche Förderwege gibt es für Kommunen?

Vier Wege kommen in Betracht: Erstattung, Bundeszuschuss, soziale Wohnraumförderung und Förderdarlehen. Die Erstattung ist ein Kostenausgleich nach Landesrecht und folgt eigenen Regeln, die der Ratgeber Kostenerstattung für Unterkünfte beschreibt. Die übrigen Wege sind Förderprogramme mit Antrag, Zusage und Verwendungsnachweis. Die Tabelle nennt laufende und ausgelaufene Programme mit Stand 06.10.2026.

WegWas wird gefördertWer entscheidetStatus am 06.10.2026
Kostenerstattung des LandesLaufende Aufwendungen der Unterbringung nach LandesrechtAufnahmebehörde des LandesLaufend, Regeln je Land
Bundeszuschuss „Gewerbe zu Wohnen“ (KfW Nr. 266)Umbau beheizter Nichtwohngebäude zu WohnraumKfWLaufend, Antrag bis 31.12.2026, unter Haushaltsvorbehalt
Soziale Wohnraumförderung HessenNeubau und Umbau von Mietwohnraum mit Miet- und BelegungsbindungWohnraumförderungsstelle, Ministerium, WIBankLaufend, Anmeldung bis 20.11.2026
Öffentliche Wohnraumförderung NRWNeuschaffung von Mietwohnraum mit BindungenKommunale Bewilligungsbehörde, NRW.BANKLaufend, Förderrichtlinie 2026
NRW.BANK.KommunalDarlehen für Investitionen in die kommunale InfrastrukturNRW.BANKLaufend
NRW.BANK.FlüchtlingsunterkünfteDarlehen für UnterkünfteNRW.BANKEingestellt zum 01.01.2026, keine Anträge mehr
Hessisches Kommunalinvestitionsprogramm, Teil Wohnraum (Richtlinie 2016)Darlehen und Zinszuschuss für Wohnraum und FlüchtlingsunterkünfteWIBankAusgelaufen, Frist für den Maßnahmenbeginn abgelaufen (Richtlinie: 31.12.2018, später gesetzlich bis 31.12.2020)

Wann ist eine Unterkunft förderfähig?

Eine Unterkunft ist förderfähig, wenn sie nach dem Programmtext Wohnraum schafft und dessen Bindungen erfüllt. Die soziale Wohnraumförderung richtet sich an Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind (§ 1 Abs. 2 WoFG; gleichlautend Nr. 1.1 der hessischen Richtlinie und Nr. 1.1.1 der nordrhein-westfälischen Förderrichtlinie). Jedes Programm formuliert eigene Voraussetzungen:

  • KfW Nr. 266: Gefördert wird der Umbau, nicht der Neubau. Es muss mindestens eine neue Wohneinheit entstehen. Das Gebäude muss beheizt sein und im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes liegen. Der ursprüngliche Bauantrag muss bei Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegen. Die Wohneinheiten erreichen mindestens den Standard „Effizienzhaus 85 Erneuerbare-Energien“ und werden nach Abschluss mindestens zehn Jahre zu Wohnzwecken genutzt. Anbauten und Aufstockungen sind nicht förderfähig.
  • Hessen: Gefördert werden Maßnahmen im Mietwohnungsbau mit mindestens vier Wohneinheiten. Gefördert werden nur vollständige Wohnungen, die eine selbstständige Haushaltsführung ermöglichen und zur dauerhaften Vermietung bestimmt sind (Nr. 1.2 und 1.2.1 der Richtlinie). Das Baurecht muss gesichert sein. Die Gemeinde beteiligt sich grundsätzlich an der Finanzierung. Die Miet- und Belegungsbindung beträgt beim Neubau je nach Variante 15, 20 oder 25 Jahre ab Bezugsfertigkeit.
  • Nordrhein-Westfalen: Gefördert wird die Neuschaffung von Mietwohnraum, Gemeinschaftsräumen und Infrastrukturräumen durch Neubau, Nutzungsänderung oder Erweiterung (Nr. 2.1 der Förderrichtlinie mit § 8 Abs. 4 Nr. 1 und 3 WFNG NRW). Es müssen mindestens vier geförderte Wohnungen entstehen. Die Zweckbindung (Belegungs- und Mietbindung) beträgt wahlweise 25 oder 30 Jahre (Nr. 2.3).

Ob eine Gemeinschaftsunterkunft als Wohnraum gilt, richtet sich nach dem jeweiligen Programm. Das Merkblatt Nr. 266 versteht unter einer Wohneinheit abgeschlossene, zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume mit eigenem abschließbarem Zugang und Anschlüssen für Küche und Bad; in Wohn- und Altenheimen gelten die Wohnschlafräume als Wohneinheiten, Küche und Bad dürfen außerhalb liegen. Die hessische Richtlinie verlangt vollständige Wohnungen. Ob ein konkretes Vorhaben diese Merkmale erfüllt, bestätigt die KfW, die Wohnraumförderungsstelle oder die Bewilligungsbehörde vor der Antragstellung.

Die Bindungsdauer setzt eine Bauweise voraus, die so lange am Standort stehen darf. Eine befristete Zulassung oder eine Rückbaupflicht muss sich mit einer Bindung von 15 bis 30 Jahren vereinbaren lassen (Hessen 15, 20 oder 25 Jahre, Nordrhein-Westfalen 25 oder 30 Jahre). Dauerhaft zugelassene Bauten, etwa in Massivbauweise, erfüllen diese Voraussetzung am einfachsten.

Was fördert der Bund mit dem Zuschuss „Gewerbe zu Wohnen“ (KfW 266)?

Er fördert den Umbau von beheizten Nichtwohngebäuden zu Wohnraum. Das Programm startete am 1. Juli 2026. Die Richtlinie vom 16. März 2026 wurde am 2. April 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 02.04.2026 B2). Ein Neubau, auch in Container- oder Modulbauweise, ist kein Umbau eines Bestandsgebäudes und gehört nicht zum Gegenstand des Programms.

MerkmalRegel
AntragsfristAntrag bis maximal 31.12.2026; Förderung unter Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel, kein Rechtsanspruch
AntragsberechtigtInvestoren, darunter kommunale Gebietskörperschaften (Städte, Gemeinden, Landkreise), Gemeindeverbände, Zweckverbände und Eigenbetriebe
AntragDirekt bei der KfW über den kommunalen Direktantrag, mit der „Bestätigung zum Antrag“ einer Expertin oder eines Experten für Energieeffizienz
HöheZuschuss als Anteil der förderfähigen Kosten je Wohneinheit mit Höchstgrenze und beihilferechtlichem Deckel (De-minimis); Werte im Merkblatt Nr. 266
NachweiseEinreichung der Nachweise spätestens 54 Monate nach Zusage
KumulierungGrundsätzlich mit anderen Förderungen möglich, solange die Summe die förderfähigen Ausgaben nicht übersteigt
BaurechtDie Förderung ändert die baurechtliche Zulässigkeit nicht; das Merkblatt empfiehlt, sie vorab mit der Bauaufsicht zu klären

Nicht förderfähig sind die Kosten der energetischen Sanierung. Dafür verweist das Bundesbauministerium auf die Bundesförderung für effiziente Gebäude. Die Richtlinie trat am 1. Juli 2026 in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2026 (Nr. 8 der Richtlinie). Die Programmseite der KfW nennt keine Verlängerung (Stand 06.10.2026).

Welche Landesprogramme gibt es in Hessen und Nordrhein-Westfalen?

Hessen: WIBank und Wohnraumförderungsstelle

Hessen fördert sozialen Mietwohnraum über die Wirtschafts- und Infrastrukturbank (WIBank). Die Richtlinie vom 26.06.2026 gilt ab dem Programmjahr 2026 und ersetzt die Richtlinie vom 10.05.2023 (Nr. 26). Bauherrschaften melden ihr Vorhaben bei der Wohnraumförderungsstelle an. Zuständig ist in kreisfreien Städten und Sonderstatus-Städten der Magistrat, im Übrigen der Kreisausschuss des Landkreises. Das zuständige Ministerium entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel über die Aufnahme in das Bauprogramm. Das Land vergibt die Mittel in zwei Anmeldetranchen: bis 21.08.2026 (abgelaufen) und bis 20.11.2026.

Die Förderung besteht aus Baudarlehen und Finanzierungszuschuss. Ausgeschlossen sind Vorhaben, deren Ausführung vor der Aufnahme in ein Förderprogramm begonnen wurde, und Vorhaben ohne gesichertes Baurecht. Rechtsgrundlage ist neben dem Hessischen Wohnraumfördergesetz auch das Wohnrauminvestitionsprogrammgesetz (WIPG vom 23.06.2018); bei einer Förderung nach dem WIPG sind Baumaßnahmen ausgeschlossen, die nach dem 31.12.2030 begonnen werden (Nr. 1.5 und 1.6 der Richtlinie). Der Gesetzentwurf zum WIPG vom 13.03.2018 nannte als Förderziel auch Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen (§ 1 Abs. 1 des Entwurfs, Drs. 19/6157). Ob das Land derzeit Mittel für Gemeinschaftsunterkünfte bereitstellt, beantwortet die Wohnraumförderungsstelle.

Ausgelaufen ist der Programmteil Wohnraum des Kommunalinvestitionsprogramms (Richtlinie vom 27.01.2016). Er förderte Wohnraum und Flüchtlingsunterkünfte mit Darlehen und Zinszuschuss. Die Richtlinie schloss Maßnahmen aus, die nach dem 31.12.2018 begonnen werden; nach der Begründung zum WIPG-Gesetzentwurf galt später der 31.12.2020 als spätester Beginn. Beide Fristen sind abgelaufen.

Nordrhein-Westfalen: Wohnraumförderung und NRW.BANK

Grundlage der Wohnraumförderung sind das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) und die Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2026 (Runderlass vom 29.01.2025, geändert durch Runderlass vom 23.03.2026, in Kraft seit 03.04.2026). Die NRW.BANK klärt zuerst die Kreditwürdigkeit der Bauherrschaft. Danach erteilt die kommunale Bewilligungsbehörde die Förderzusage, und die NRW.BANK schließt den Darlehensvertrag.

Das Programm NRW.BANK.Flüchtlingsunterkünfte wurde zum 01.01.2026 eingestellt. Die NRW.BANK verweist auf das Programm NRW.BANK.Kommunal, das Investitionen in die kommunale Infrastruktur finanziert. Ob eine bestimmte Unterkunft darunter fällt, bestätigt die NRW.BANK im Einzelfall.

Warum vor Vorhabenbeginn beantragen?

Ein Vorhabenbeginn vor der Zusage oder der Aufnahme in das Förderprogramm schließt die Förderung grundsätzlich aus. Was als Beginn gilt und welche Ausnahmen bestehen, regelt jedes Programm selbst.

ProgrammAls Vorhabenbeginn giltFolge
KfW Nr. 266Grundsätzlich der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vorher erbracht werden, soweit sie nicht selbst gefördert werden.Beginn vor der Zusage ist förderschädlich. Ein Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Zusage ist unschädlich.
Soziale Wohnraumförderung HessenBeginn der Ausführung; die Anmeldung erfolgt vor VorhabenbeginnAusgeschlossen ist ein Vorhaben, das vor der Aufnahme in ein Förderprogramm begonnen wurde
Öffentliche Wohnraumförderung NRWGrundsätzlich der Baubeginn; der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen gilt nicht als Beginn (Nr. 1.5 der Förderrichtlinie)Die Förderzusage muss vor Vorhabenbeginn erteilt sein. Die Bewilligungsbehörde kann einem vorzeitigen Beginn zustimmen; er erfolgt dann auf eigenes Risiko.

Für den Ablauf bedeutet das fünf Schritte:

  1. Programm und zuständige Stelle klären.
  2. Förderfähigkeit der Unterkunft als Wohnraum bestätigen lassen.
  3. Antrag oder Anmeldung einreichen und die Zusage abwarten, oder Verträge unter aufschiebender Bedingung schließen, soweit das Programm es zulässt.
  4. Zuschlag und Vertragsschluss terminlich auf die Zusage abstimmen.
  5. Nachweise innerhalb der Frist einreichen, beim Bundeszuschuss spätestens 54 Monate nach Zusage.

Typische Fehler sind ein Zuschlag vor der Zusage, eine nicht geklärte Förderfähigkeit der Unterkunft, die übersehene Frist 31.12.2026 und eine Bindungsdauer, die länger ist als die Standzeit der Anlage.

Wie unterstützt SSC?

Die SSC Holding GmbH bietet Unterkünfte für Landkreise, Bezirksregierungen und Kommunen zur Miete und zum Kauf an, in Container-, Modul- und Massivbauweise. Wer Antragsteller ist, hängt vom Vertragsmodell ab: Beim Kauf ist es die Kommune, bei der Miete richtet es sich nach dem Vertrag und dem Programm. Den Vergleich der Modelle beschreibt der Ratgeber Unterkunft mieten oder kaufen. Die eigene Planungsabteilung kann die technischen Angaben liefern, die ein Antrag braucht, etwa Wohnfläche, Platzzahl und Bauweise. Antragstellung, Förderzusage und Entscheidung bleiben bei der Kommune und der Förderstelle.

Häufige Fragen

Gibt es Förderung für eine Containerunterkunft?

Der Bundeszuschuss Nr. 266 fördert nur den Umbau von Bestandsgebäuden, die Wohnraumförderung der Länder nur Wohnraum mit Bindungen. Für eine befristet zugelassene Containeranlage kommt deshalb meist nur die Kostenerstattung des Landes in Betracht. Ob ein Förderdarlehen möglich ist, klärt die Förderstelle vor der Antragstellung im Einzelfall.

Bis wann kann der Zuschuss Gewerbe zu Wohnen beantragt werden?

Nach den Angaben der KfW ist ein Antrag bis maximal 31.12.2026 möglich; die Richtlinie endet mit Ablauf dieses Tages (Stand 06.10.2026). Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Der Antrag ist vor Vorhabenbeginn zu stellen, die Nachweise folgen spätestens 54 Monate nach Zusage.

Darf die Kommune vor der Zusage Verträge abschließen?

Beim Bundeszuschuss ist ein Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Zusage unschädlich, ein unbedingter Vertrag dagegen förderschädlich. In der hessischen Wohnraumförderung ist ein Vorhaben ausgeschlossen, das vor der Aufnahme in ein Förderprogramm begonnen wurde. Maßgeblich ist stets der Wortlaut der Zusage und der Richtlinie.

Ist die Erstattung des Landes eine Förderung?

Nein, sie ist ein Kostenausgleich nach Landesrecht für die Aufwendungen der Unterbringung. Sie folgt den Regeln des jeweiligen Landes, nicht den Förderrichtlinien der Programme in diesem Beitrag. Die Regeln der Länder und ihre Fristen erläutert der Ratgeber zur Kostenerstattung für Unterkünfte.

Gibt es das hessische und das nordrhein-westfälische Flüchtlingsprogramm noch?

Nein. Das hessische Programm Wohnraum des Kommunalinvestitionsprogramms ist ausgelaufen, die Frist für den Maßnahmenbeginn ist abgelaufen. Das Programm NRW.BANK.Flüchtlingsunterkünfte wurde zum 01.01.2026 eingestellt, neue Anträge sind nicht möglich. Laufend sind die Wohnraumförderung beider Länder, die Wohnraum mit Bindungen voraussetzt, und das Programm NRW.BANK.Kommunal.

Quellen

  1. Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz, WoFG), § 1 Zweck und Anwendungsbereich, Zielgruppe, Bundesministerium der Justiz, geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/wofg/__1.html, abgerufen 06.10.2026
  2. KfW, Zuschuss Nr. 266 Gewerbe zu Wohnen, Produktseite für öffentliche Einrichtungen, https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Öffentliche-Einrichtungen/Gebäude-und-Einrichtungen/Gewerbe-zu-Wohnen-(266)/, abgerufen 06.10.2026
  3. KfW, Merkblatt Zuschuss Nr. 266 Gewerbe zu Wohnen, Bestellnummer 600 000 5303, Stand 07/2026 (Definition Wohneinheit, Vorhabenbeginn, Bewilligungszeitraum), https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/Förderprogramme-(Inlandsförderung)/PDF-Dokumente/6000005303_M_266.pdf, abgerufen 06.10.2026
  4. Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Richtlinie für die Bundesförderung für den Umbau von Gewerbeimmobilien und anderen Nichtwohngebäuden zu Wohnraum „Gewerbe zu Wohnen“ vom 16.03.2026, BAnz AT 02.04.2026 B2, Nr. 8 Geltungsdauer, https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/uwyUbOcMBahaceWpVYk/content/uwyUbOcMBahaceWpVYk/BAnz%20AT%2002.04.2026%20B2.pdf, abgerufen 06.10.2026
  5. Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Pressemitteilung „Aus Leerstand wird Wohnraum“, 30.06.2026 (Programmstart 01.07.2026, Richtlinie im Bundesanzeiger vom 02.04.2026), https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2026/06/gewerbe-wohnen.html, abgerufen 06.10.2026
  6. Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Förderprogramm Gewerbe zu Wohnen, Programmseite, https://www.bmwsb.bund.de/DE/wohnen/foerderprogramme-bmwsb/foerderprogramme-wohnen/gewerbe-wohnen/gewerbe-wohnen_node.html, abgerufen 06.10.2026
  7. Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum, Richtlinie des Landes Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung, 26.06.2026, Nr. 1.2, 1.5, 1.6, 9 und 26, WIBank, https://www.wibank.de/resource/blob/wibank/537628/e6703decafc19fa431ec192253eae497/richtlinie-mietwohnungsbau-ab-2026-data.pdf, abgerufen 06.10.2026
  8. WIBank, Soziale Mietwohnraumförderung (geringe Einkommen), Programmseite mit Anmeldefrist 20.11.2026, https://www.wibank.de/wibank/hessisches-mietwohnungsbauprogramm/soziale-mietwohnraumfoerderung-geringe-einkommen--307058, abgerufen 06.10.2026
  9. Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum, Pressemitteilung „Hessen verbessert die soziale Wohnraumförderung“, 01.07.2026 (Anmeldetranchen 21.08.2026 und 20.11.2026), https://wirtschaft.hessen.de/presse/hessen-verbessert-die-soziale-wohnraumfoerderung-mehr-unterstuetzung-fuer-neubau-und-modernisierung, abgerufen 06.10.2026
  10. Förderdatenbank des Bundes, Soziale Mietwohnraumförderung Hessen (Mietwohnungsbau mit mindestens vier Wohneinheiten), https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Hessen/soziale-mietwohnraumfoerd-mittlere-einkommen.html, abgerufen 06.10.2026
  11. Hessischer Landtag, Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Wohnrauminvestitionsprogrammgesetz (WIPG), Drucksache 19/6157 vom 13.03.2018, https://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/7/06157.pdf, abgerufen 06.10.2026
  12. Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Richtlinie zum Kommunalinvestitionsprogramm, Programmteil Wohnraum, 27.01.2016, Staatsanzeiger für das Land Hessen 2016 Nr. 7, WIBank (ausgelaufen), https://www.wibank.de/resource/blob/wibank/377014/38311c068b1bfb50c9283f2bd8edf1ca/richtlinie-kip-wohnraum-data.pdf, abgerufen 06.10.2026
  13. Land Nordrhein-Westfalen, Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2026, Runderlass vom 29.01.2025, geändert durch Runderlass vom 23.03.2026, in Kraft seit 03.04.2026, Nr. 1.5, 2.1 und 2.3, recht.nrw.de, https://recht.nrw.de/lrmb/verwaltungsvorschrift/03042026-foerderrichtlinie-oeffentliches-wohnen-im-land-nordrhein/, abgerufen 06.10.2026
  14. Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen, Wohnraumförderung für den Bau von Mietwohnungen, Programmseite, https://www.mhkbd.nrw/foerderprogramme/wohnraumfoerderung-fuer-den-bau-von-mietwohnungen, abgerufen 06.10.2026
  15. NRW.BANK, NRW.BANK.Flüchtlingsunterkünfte, Programm eingestellt zum 01.01.2026, Stand 06.10.2026, https://www.nrwbank.de/fl%C3%BCchtlingsunterk%C3%BCnfte, abgerufen 06.10.2026
  16. NRW.BANK, NRW.BANK.Kommunal, Programmseite, https://www.nrwbank.de/kommunal, abgerufen 06.10.2026

Nächste Prüfung: 20.11.2026 (Anmeldeschluss der hessischen Wohnraumförderung), spätestens 31.12.2026 (Ende der Antragsfrist KfW Nr. 266). Rechtsstand und Programmstand: 06.10.2026.

Grundstück und Genehmigungsweg prüfen lassen

Nennen Sie uns Standort, Platzbedarf und Termin. Wir melden uns innerhalb von zwei Werktagen mit einer ersten Einschätzung.

Bedarf schildern