Unterbringung in Hessen: Landesaufnahmegesetz, Satzungen und Bauordnung für Kommunen
Planungsabteilung der SSC Holding GmbH · Stand: 06.10.2026 · Keine RechtsberatungIn Hessen müssen die Landkreise und Gemeinden die ihnen zugewiesenen Geflüchteten aufnehmen und in Unterkünften unterbringen, die einen menschenwürdigen Aufenthalt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gewährleisten (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 LAG). Das Regierungspräsidium Darmstadt weist zu und zahlt eine Pauschale je zugewiesener Person (§ 2 Abs. 2, § 7 LAG). Baurechtlich kommt für eine Gemeinschaftsunterkunft die Einstufung als Sonderbau in Betracht (§ 2 Abs. 9 Nr. 9 HBO). Die Hinweise der Bauaufsicht gehen insbesondere bei mehr als 30 Personen je Nutzungseinheit davon aus.
Wer ist in Hessen zuständig, und wer erhält Zuweisungen?
Zuständig sind die Landkreise und Gemeinden, denen das Land Personen zuweist (§ 1 Abs. 1, § 2 LAG). Zuweisungen erhalten 26 Gebietskörperschaften: 21 Landkreise und 5 kreisfreie Städte. Das Landesaufnahmegesetz (LAG) vom 5. Juli 2007 tritt mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft (§ 8 Satz 3 LAG).
| Schritt | Wer entscheidet | Norm |
|---|---|---|
| Aufnahmequote | Landesregierung durch Rechtsverordnung, vor allem nach der Einwohnerzahl | § 2 Abs. 1 LAG |
| Zuweisung an Landkreis oder kreisfreie Stadt | Regierungspräsidium Darmstadt | § 2 Abs. 2 Satz 1 LAG |
| Zuweisung an kreisangehörige Gemeinde | Kreisausschuss, im Benehmen mit der Gemeinde | § 2 Abs. 2 Satz 2 LAG |
| Verlegung in eine andere Unterkunft | Kreisausschuss oder Gemeindevorstand | § 3 Abs. 2 LAG |
| Festsetzung und Auszahlung der Pauschale | Regierungspräsidium Darmstadt | § 7 Abs. 5 LAG |
Eine Klage gegen die Zuweisungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 2 Abs. 5 LAG). Gibt ein Landkreis Personen an eine kreisangehörige Gemeinde weiter, vereinbaren beide eine angemessene Erstattung (§ 7 Abs. 1 Satz 3 LAG). Diese Vereinbarung gehört vor den Beschluss über Bau oder Anmietung.
Welche Unterkunftsarten nennt das LAG?
Das Gesetz nennt Gemeinschaftsunterkünfte und andere Unterkünfte (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LAG). Maßstab ist ein menschenwürdiger Aufenthalt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung. Der Gesetzestext nennt weder eine Mindestfläche je Person noch eine Bauart. Container-, Modul- und Massivbau sind deshalb gleichermaßen möglich, sofern Bauordnung und Hygienerecht eingehalten sind.
Landkreise und Gemeinden dürfen sich als Betreiber Dritter bedienen (§ 3 Abs. 1 Satz 3). Zwischen der untergebrachten Person und dem Träger entsteht ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis auf begrenzte Zeit (Abs. 3). Der Träger sichert die Ordnung durch eine Hausordnung (Abs. 4). Einen Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft gibt es nicht (Abs. 2).
Wer trägt die Kosten, und wer setzt die Gebühren fest?
Das Land erstattet eine Pauschale je Person und Monat. Die Gebühren für die Unterbringung setzt grundsätzlich das Land durch Rechtsverordnung fest, Landkreise und Gemeinden können durch Satzung abweichen. Die Pauschale richtet sich nach der Anlage zu § 7 Abs. 1 LAG und unterscheidet drei Gruppen von Gebietskörperschaften. Gezahlt wird nur für Personen, die zugewiesen oder nach § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG zur Wohnsitznahme verpflichtet sind (§ 7 Abs. 1 Satz 2). Für leere Plätze fließt daher nichts; die Vorhaltekosten trägt die Kommune.
Gesundheitskosten oberhalb einer Schwelle je Person und Kalenderjahr erstattet das Land nach Einzelnachweis (§ 7 Abs. 2). Für bestimmte Personenkreise ist die Erstattung zeitlich begrenzt (§ 7 Abs. 3). Die Landesregierung passt die Beträge bei steigenden Kosten durch Verordnung an (§ 7 Abs. 7); für 2024 verabredete sie eine Anhebung der Pauschale um zehn Prozent (Pressemitteilung vom 01.07.2024). Personal- und Verwaltungskosten sind nicht Teil der Pauschale; sie gleicht nach Angabe der Landesregierung der Kommunale Finanzausgleich aus (LT-Drs. 21/4625).
Nach § 4 LAG erhebt der Träger der Unterkunft Gebühren für Unterkunft und Heizung. Ihre Höhe setzt das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung fest (Abs. 2). Abweichend davon können Landkreise und Gemeinden durch Satzung die Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses, eine abweichende Gebührenfestsetzung und die Beendigung des Nutzungsverhältnisses regeln (§ 5a Abs. 1, § 5 LAG). Beschließen muss die Satzung das Vertretungsorgan, im Landkreis der Kreistag. Weicht die Satzung bei den Gebühren ab, dürfen diese die tatsächlichen Kosten der Unterbringung nicht überschreiten. Die Satzung sieht eine Gebührenermäßigung vor und schließt eine rückwirkende Gebührenerhebung aus, soweit sie zu einer Nachzahlung bei einer Person ohne Erstattungsanspruch gegen einen Sozialleistungsträger führen würde (§ 5a Abs. 2). Der Maßstab sollte zur Belegung passen: Wer je Person abrechnet, braucht eindeutige Platzzahlen je Raum.
Wann ist eine Unterkunft nach der HBO ein Sonderbau?
Eine Unterkunft ist ein Sonderbau, wenn sie eine „sonstige Einrichtung zur Unterbringung von Personen“ ist (§ 2 Abs. 9 Nr. 9 HBO). Die Hinweise der Bauaufsicht vom März 2022 gehen davon insbesondere aus, wenn in einer Nutzungseinheit mehr als 30 Personen untergebracht werden. Wohnen unterscheidet sich von Unterbringung durch die auf Dauer angelegte, selbstständige Haushaltsführung und die Freiwilligkeit des Aufenthalts.
| Fall | Einstufung nach den Hinweisen | Folge |
|---|---|---|
| Mehr als 30 Personen je Nutzungseinheit | Sonderbau | Brandschutzkonzept, Anforderungen im Einzelfall (§ 53 HBO) |
| Bis 30 Personen je Nutzungseinheit | Regelbau | Regelanforderungen, Rauchwarnmelder in Schlafräumen (§ 14 Abs. 2 HBO) |
| Büro, Halle oder Turnhalle wird Sammelunterkunft | Nutzungsänderung | Baugenehmigung erforderlich |
| Bestehender Beherbergungsbetrieb | meist unverändert | Bestandsgenehmigung und Bettenzahl bleiben maßgeblich |
Das Brandschutzkonzept verlangt der Bauvorlagenerlass in der Regel bei Sonderbauten (§ 53 Abs. 2 Nr. 19 HBO). Abweichungen entscheidet die Bauaufsicht nach § 73 HBO. Zum Verfahren siehe die Genehmigung nach § 246 BauGB und den Beitrag zum Brandschutz im Sonderbau.
Welche Vergaberegeln gelten seit Juni 2026?
Seit dem 25.06.2026 gilt das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) in der Fassung vom 17.06.2026 (GVBl. 2026 Nr. 40). Dazu kommt der Vergabeerlass vom 12.06.2026. Welches Regime greift, hängt von Auftragsart und geschätztem Auftragswert ab (§ 1 Abs. 1 HVTG); bei losweiser Vergabe zählt der Wert des jeweiligen Fachloses.
| Auftragswert | Regelwerk | Verfahren |
|---|---|---|
| Ab der EU-Schwelle (§ 106 GWB) | GWB, VgV, VOB/A EU | Dringlichkeit nur unter engen Voraussetzungen |
| Unter der EU-Schwelle, über der Vergabefreigrenze (§ 1 Abs. 1 HVTG) | HVTG, VOB/A Abschnitt 1 in hessischer Fassung | Regelverfahren sind öffentliche Ausschreibung und beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb; bei Bauleistungen sind auch beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und freihändige Vergabe zulässig (§ 12 HVTG) |
| Bis zur Vergabefreigrenze | Vergabeerlass | Direktauftrag |
Wer vom Regelverfahren abweicht, begründet das in der Dokumentation und fordert grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe auf (Vergabeerlass, Teil 4). Das Bestbieterprinzip (§ 16 HVTG) verlangt Erklärungen und Nachweise nur vom Bieter, der den Zuschlag erhalten soll. Für die Tariftreue bei Bauleistungen genügt in den ersten sechs Monaten nach Inkrafttreten wahlweise eine Verpflichtungserklärung oder die Eintragung in ein Präqualifikationsverzeichnis (§ 22 Abs. 2 HVTG). Wird ein Gebäude nach den Vorgaben der Kommune neu errichtet und angemietet, kann das ein Bauauftrag sein; Einzelheiten stehen in Vergabe bei Dringlichkeit.
Wann braucht ein langfristiger Mietvertrag die Genehmigung der Aufsicht?
Die Gemeinde braucht die Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn sie eine Zahlungsverpflichtung begründet, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt (§ 103 Abs. 7 Satz 1 HGO). Nach den Hinweisen des Innenministeriums zählen dazu unter anderem Leasingverträge, die Vorfinanzierung von Investitionsauszahlungen durch Bauunternehmungen oder Generalübernehmer und die verzinste Stundung über ein Jahr (Hinweise zu § 103 HGO, Nr. 10). Ob ein langfristiger Mietvertrag darunter fällt, entscheidet seine wirtschaftliche Wirkung im Einzelfall. Die Genehmigung ist in der Regel zu versagen, wenn die Verpflichtungen nicht mit der dauernden Leistungsfähigkeit im Einklang stehen (Satz 2 mit § 103 Abs. 2 Satz 2 und 3 HGO).
Geschäfte der laufenden Verwaltung sind ausgenommen (Satz 3). Sicherheiten darf die Gemeinde dafür nicht bestellen; die Aufsicht kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung der Verkehrsübung entspricht (§ 103 Abs. 8 HGO). Für Landkreise gelten die Haushaltsvorschriften der HGO entsprechend (§ 52 Abs. 1 HKO). Der Antrag auf Genehmigung gehört vor die Unterzeichnung, nicht danach.
Wie unterstützt SSC?
Die Planungsabteilung der SSC Holding legt Raumprogramm und Belegung so aus, dass sie zur Gebührenregelung des Landkreises oder der Gemeinde passen, und bereitet Bauantrag und Brandschutzkonzept für den Sonderbau nach HBO vor. SSC baut schlüsselfertige Unterkünfte für Landkreise, Bezirksregierungen und Kommunen in Container-, Modul- und Massivbauweise, zur Miete oder zum Kauf. Mehr als 30 Jahre Bauerfahrung und rund 1.000 geschaffene Plätze stehen dahinter; Projekte gibt es im Rheingau-Taunus-Kreis. Die Genehmigungen liefen nach § 246 Abs. 10 und Abs. 13 BauGB sowie im Sonderbauverfahren. Vom Vertrag bis zur Übergabe rechnet SSC mit 4 Monaten.
Häufige Fragen
Bis wann gilt das Hessische Landesaufnahmegesetz?
Das LAG tritt mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft (§ 8 Satz 3 LAG). Die Landesregierung hat Gesetz und Kosten 2025 evaluiert (LT-Drs. 21/4625). Eine Verlängerung ist nach dem Stand vom 06.10.2026 nicht verkündet. Verträge, die über 2027 hinausreichen, sollten Kommunen auf eine mögliche Neufassung prüfen.
Darf ein Dritter eine Gemeinschaftsunterkunft betreiben?
Ja. Landkreise und Gemeinden können sich als Betreiber der Gemeinschaftsunterkünfte Dritter bedienen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 LAG). Die Verantwortung für die Unterbringung bleibt bei der Kommune. Betreiberleistung und Errichtung oder Anmietung des Gebäudes lassen sich getrennt vergeben; das ordnet Laufzeiten, Haftung und Schnittstellen.
Was zahlt das Land, wenn Plätze leer stehen?
Für leere Plätze zahlt das Land nichts. Die Pauschale wird nur für Personen gezahlt, die zugewiesen oder nach § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG zur Wohnsitznahme verpflichtet sind (§ 7 Abs. 1 Satz 2 LAG). Vorhaltekosten nicht belegter Plätze trägt die Kommune. Sie gehören deshalb in jede Wirtschaftlichkeitsrechnung.
Ab wie vielen Personen ist eine Unterkunft ein Sonderbau?
Die Hinweise der Bauaufsicht vom März 2022 gehen insbesondere dann von einem Sonderbau aus, wenn in einer Nutzungseinheit mehr als 30 Personen untergebracht werden. Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 9 Nr. 9 HBO. Kleinere Nutzungseinheiten unterliegen den Regelanforderungen. Im Zweifel entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall.
Muss eine hessische Kommune die Unterkunft öffentlich ausschreiben?
Nicht zwingend. Bis zur Vergabefreigrenze genügt nach dem Vergabeerlass ein Direktauftrag. Darüber und unterhalb der EU-Schwelle sind öffentliche Ausschreibung und beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb die Regelverfahren. Bei Bauleistungen sind auch beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und freihändige Vergabe zulässig (§ 12 Abs. 2 HVTG). Abweichungen sind zu begründen. Ab der EU-Schwelle gilt das GWB.
Quellen
- Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 5. Juli 2007, Gesamtausgabe, Land Hessen, https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-AufnGHE2007rahmen/part/X, abgerufen 06.10.2026
- Landesaufnahmegesetz Hessen, Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.04.2023 bis 31.12.2027 (§§ 1 bis 8 und Anlage), nichtamtliche Wiedergabe, Lexaris, https://www.lexaris.de/book/version/documentflat/head/1325325, abgerufen 06.10.2026
- Zuweisung von asylsuchenden Menschen, Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales, https://integrationskompass.hessen.de/flucht/zuweisung-von-asylsuchenden-menschen, abgerufen 06.10.2026
- Hessischer Landtag, Drucksache 21/4625, Antwort der Landesregierung vom 30.07.2026 auf eine Kleine Anfrage vom 11.06.2026,https://starweb.hessen.de/cache/DRS/21/5/04625.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Hessische Bauordnung (HBO) vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2025 (GVBl. 2025 Nr. 66), Hessisches Wirtschaftsministerium, https://wirtschaft.hessen.de/wohnen-bauen/bauvorschriften/hessische-bauordnung-hbo, abgerufen 06.10.2026
- Hinweise zu den bauaufsichtlichen Anforderungen für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden, Stand März 2022 (Erlass vom 06.04.2022), Hessisches Wirtschaftsministerium, https://wirtschaft.hessen.de/sites/wirtschaft.hessen.de/files/2021-07/merkblatt_erstunterkuenfte_19_10_2015-final.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Bauvorlagenerlass für Vorhaben ab 07.07.2018, Hessisches Wirtschaftsministerium, https://wirtschaft.hessen.de/sites/wirtschaft.hessen.de/files/2021-09/bauvorlagenerlass_fuer_vorhaben_ab_07.07.18_ohne_vordrucke.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Gesetz zur Änderung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes vom 17.06.2026, GVBl. 2026 Nr. 40, https://verkuendung.hessen.de/sites/verkuendung.hessen.de/files/veroeffentlichungsplattform_plugin/published/1441/GVBl_2026_Nr_40_Regelungstext.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Gemeinsamer Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) vom 12.06.2026, StAnz. 2026 S. 598, https://mobil.hessen.de/sites/mobil.hessen.de/files/2026-07/runderlass_vom_12_06_2026.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Beschaffungen nach dem HVTG, Bestbieterprinzip, Hessisches Wirtschaftsministerium, 01.07.2026, https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/oeffentliches-auftragswesen/nationale-vergabeverfahren, abgerufen 06.10.2026
- § 103 Hessische Gemeindeordnung (Kredite), nichtamtliche Wiedergabe, Hessisches Kommunalrechtslexikon, https://www.komlex.de/norm/hgo-103, abgerufen 06.10.2026
- Hessisches Ministerium des Innern, Hinweise zur Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften der HGO, Sechster Teil, Neufassung 2021, zu § 103 Nr. 10, https://innen.hessen.de/sites/innen.hessen.de/files/2021-11/neufassung_hinweise_zur_hgo_sechster_teil_2021.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Hessische Landkreisordnung (HKO), § 52 Wirtschaftsführung, geltende Fassung, Haufe, https://www.haufe.de/id/norm/landkreisordnung-hessen-52-wirtschaftsfuehrung-HI1323833_p52.html, abgerufen 06.10.2026
- Landesregierung beschließt Erhöhung der Pro-Kopf-Pauschale für Kommunen zur Versorgung Geflüchteter, Hessische Landesregierung, 01.07.2024, https://hessen.de/presse/landesregierung-beschliesst-erhoehung-der-pro-kopf-pauschale-fuer-kommunen-zur-versorgung, abgerufen 06.10.2026
Nächste Prüfung: bei Verkündung einer Verlängerung oder Neufassung des LAG, spätestens Ende Dezember 2026 (Ablauf der Sechsmonatsfrist nach § 22 Abs. 2 HVTG).
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