SSC Schlüsselfertige Bauprojekte
Ratgeber · Vergabe und Haushalt

Vergabe von Unterkünften bei Dringlichkeit: Verfahren und Landesregeln 2026

Planungsabteilung der SSC Holding GmbH · Stand: 06.10.2026 · Keine Rechtsberatung

Oberhalb des EU-Schwellenwerts für Bauaufträge darf eine Kommune eine Unterkunft nur dann ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn äußerste Dringlichkeit infolge eines unvorhersehbaren, nicht selbst verursachten Ereignisses auch die verkürzten Fristen ausschließt (§ 3a EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A, § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV). Ein absehbarer Unterbringungsbedarf genügt nicht (OLG Düsseldorf, 23.07.2025, VII-Verg 1/25). Unterhalb des Schwellenwerts entscheidet das Land: Nordrhein-Westfalen schreibt seit 01.01.2026 keine Verfahrensart mehr vor (§ 75a GO NRW), Hessen lässt seit 25.06.2026 bei Bauleistungen die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die freihändige Vergabe unterhalb des Schwellenwerts zu (§ 12 Abs. 2 HVTG).

Was wird vergeben: Bau, Lieferung, Dienstleistung oder Miete?

Wer eine Unterkunft nach eigenen Vorgaben errichten lässt, vergibt einen Bauauftrag, auch wenn der Vertrag als Mietvertrag überschrieben ist. Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder über sowohl die Planung als auch die Ausführung eines Bauwerks (§ 103 Abs. 3 GWB). Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter nach den Erfordernissen des Auftraggebers baut und dieser entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat (§ 103 Abs. 3 Satz 2 GWB). Als Maßstab dient die Rechtsprechung des EuGH: Ein solcher Einfluss kann vorliegen, wenn der Auftraggeber die Gebäudestruktur wie Größe, Außenwände und tragende Wände vorgibt (EuGH, Urteil vom 22.04.2021, C-537/19; die Klage der Kommission wurde in diesem Verfahren abgewiesen). Das Mietmodell behandelt der Beitrag zur Anmietung einer neu errichteten Unterkunft.

Der Betrieb einer Unterkunft ist dagegen regelmäßig ein Dienstleistungsauftrag (§ 103 Abs. 4 GWB). Das Regelwerk folgt dem Gegenstand: Für Bauaufträge oberhalb des Schwellenwerts verweist § 2 VgV auf Abschnitt 2 der VOB/A, für Dienstleistungen gilt die VgV.

Wann ist ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig?

Nur bei äußerster Dringlichkeit, wenn drei Voraussetzungen zugleich vorliegen. Erstens muss ein Ereignis eingetreten sein, das der Auftraggeber weder verursacht hat noch voraussehen konnte. Zweitens müssen zwingende Gründe bestehen, die auch die Mindestfristen der beschleunigten Verfahren nicht zulassen. Drittens muss das Ereignis diese Dringlichkeit ausgelöst haben. Für Bauaufträge regelt das § 3a EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A (Ausgabe 2026), für Liefer- und Dienstleistungen § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV. Die Ausnahme ist eng auszulegen. Die Ausnahme für Alleinstellung (Nr. 3) setzt voraus, dass nur ein Unternehmen leisten kann. Bei marktgängiger Bauweise liegt das regelmäßig nicht vor.

Das OLG Düsseldorf beanstandete 2025 die Vergabe von Sicherheitsdienstleistungen in einer Notunterkunft für Geflüchtete. Der Unterbringungsbedarf war absehbar. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt des Ereignisses, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber noch ein Verfahren mit Teilnahmewettbewerb hätte einleiten können. Ein Erlass oder Rundschreiben ersetzt die Prüfung im Einzelfall nicht.

Meist bleibt deshalb ein beschleunigtes Verfahren mit Wettbewerb. Die Mindestfristen für Bauaufträge oberhalb des Schwellenwerts:

VerfahrenVoraussetzungMindestfristNorm
Offenes VerfahrenWahl des AuftraggebersAngebotsfrist 35 Kalendertage§ 10a EU Abs. 1 VOB/A
Offenes Verfahren, beschleunigthinreichend begründete DringlichkeitAngebotsfrist 15 Kalendertage§ 10a EU Abs. 3 VOB/A
Nicht offenes Verfahren, beschleunigtDringlichkeitTeilnahmefrist 15, Angebotsfrist 10 Kalendertage§ 10b EU Abs. 5 VOB/A
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerbäußerste Dringlichkeit, drei VoraussetzungenFristen nach §§ 10a, 10b und 10c EU Abs. 1 nicht einhaltbar; Angebotsfrist angemessen bemessen§ 3a EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A

Die Fristen beginnen am Tag nach Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung. Hinzu kommt vor dem Zuschlag die Wartefrist von zehn Kalendertagen bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax (§ 134 Abs. 2 GWB). Sie entfällt im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit (§ 134 Abs. 3 Nr. 1 GWB).

Was gilt oberhalb des EU-Schwellenwerts seit dem Vergabebeschleunigungsgesetz?

Die Dringlichkeitstatbestände blieben unverändert, geändert haben sich Losregeln, Eignungsnachweise und die VOB/A. Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) gilt seit 01.07.2026.

  • Schwellenwert: Für Bauaufträge gilt der Wert nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB in Verbindung mit Art. 4 der Richtlinie 2014/24/EU. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 hat ihn für 2026 und 2027 neu festgesetzt. Der Betrag steht in der Bekanntmachung vom 09.12.2025 (BAnz AT 18.12.2025 B4). Maßgeblich ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose ohne Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 7 VgV).
  • Lose: § 97a GWB gilt seit 01.07.2026, § 5a EU VOB/A seit 08.09.2026. Die Gesamtvergabe bleibt begründungsbedürftig, siehe Gesamtvergabe an einen Generalübernehmer.
  • VOB/A: Die Ausgabe 2026 des Abschnitts 2 (BAnz AT 24.08.2026 B6) ist seit 08.09.2026 verbindlich (BGBl. 2026 I Nr. 250).
  • Eignung: Eigenerklärungen sind vorrangig, weitere Nachweise verlangt die Vergabestelle nur von aussichtsreichen Bietern (§ 6b EU Abs. 1 VOB/A). Das spart Zeit im beschleunigten Verfahren.
  • Auswahl der Bieter: Im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb soll der Auftraggeber zwischen den aufgeforderten Unternehmen wechseln und in geeigneten Fällen junge sowie kleine und mittlere Unternehmen auffordern (§ 3b EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A, 2026 präzisiert). Für Liefer- und Dienstleistungen gilt § 17 Abs. 5 VgV; im Verhandlungsverfahren wegen äußerster Dringlichkeit entfällt dort die Wechselregel, und eine Mindestfrist ist nicht zu beachten (§ 17 Abs. 15 VgV).

Was gilt unterhalb des Schwellenwerts in Hessen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bayern und Niedersachsen?

Das Landesrecht bestimmt die Verfahrenswahl. Teil 4 GWB mit Wartepflicht, Vergabekammer und Unwirksamkeitsregel gilt unterhalb des Schwellenwerts nicht (§ 106 Abs. 1 GWB). Haushaltsgrundsätze, Gleichbehandlung und Transparenz bleiben bindend.

LandRegelwerk und StandVerfahrenswahl bei Bauleistungen
HessenHVTG in der Fassung vom 17.06.2026 (GVBl. 2026 Nr. 40), in Kraft seit 25.06.2026; Vergabeerlass vom 12.06.2026, gültig seit 30.06.2026Regelverfahren sind öffentliche Ausschreibung und beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb. Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und freihändige Vergabe sind bis zur EU-Schwelle zulässig (§ 12 Abs. 1 und 2 HVTG). Für den Ablauf gilt VOB/A Abschnitt 1 in der im Land Hessen geltenden Fassung (§ 12 Abs. 4 HVTG); die Wahl des Verfahrens ist zu dokumentieren.
Nordrhein-Westfalen§ 75a GO NRW seit 01.01.2026Keine vorgeschriebene Verfahrensart. Es gelten Wirtschaftlichkeit, Effizienz, Sparsamkeit, Gleichbehandlung und Transparenz. Die Pflicht zur Anwendung der VOB/A Abschnitt 1 entfällt. Einschränkungen der Gemeinde setzen eine Satzung voraus (§ 75a Abs. 2).
Baden-Württemberg§ 31 GemHVO mit VergabeVwV des Innenministeriums; Übersicht des Wirtschaftsministeriums, Stand Januar 2026VOB/A Abschnitt 1 ist verbindlich. Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb richten sich nach den Wertgrenzen der Übersicht des Wirtschaftsministeriums. Stand der Übersicht: Januar 2026; maßgeblich ist die aktuelle Fassung der VergabeVwV und der Übersicht.
BayernArt. 20 BayWiVG; Bekanntmachung des Innenministeriums vom 31.07.2018, zuletzt geändert am 27.12.2024 (Gesamtvorschrift gilt bis 31.12.2029)Direktauftrag, Verhandlungsvergabe (freihändige Vergabe) und beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis zu den Wertgrenzen des Art. 20 BayWiVG (Nr. 1.2 der Bekanntmachung). Ab einem bestimmten Auftragswert ist vorab zu veröffentlichen, wenn kein Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet wird (Nr. 1.3 der Bekanntmachung).
Niedersachsen§ 3 NTVergG, NWertVO in der Fassung vom 29.05.2025Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und freihändige Vergabe nach Wertgrenzen; die VOB/A wird statisch in der Fassung 2019 angewandt. Stand der Vorschriften: Fassung vom 29.05.2025. Ein Änderungsgesetz mit höheren Wertgrenzen für Direktaufträge liegt als Gesetzentwurf vor (Drs. 19/9899, Februar 2026); maßgeblich ist die aktuelle Fassung.

Wo VOB/A Abschnitt 1 gilt, nennt § 3a Abs. 3 VOB/A die besondere Dringlichkeit als Grund für die freihändige Vergabe. Wertgrenzen nennt der Beitrag nicht; sie stehen in den Quellen.

Wie lange darf ein Dringlichkeitsvertrag laufen und was ist zu dokumentieren?

Nur so lange, wie ein reguläres Verfahren braucht. Die Vergabekammer Lüneburg erklärte 2024 einen Vertrag über den Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete mit mehrjähriger Laufzeit und Verlängerungsoption für unwirksam, soweit die Laufzeit zwölf Monate überschritt (VgK-12/2024). Das ist keine Pauschalgrenze und bindet andere Kammern nicht, zeigt aber den Maßstab: Die Dauer folgt dem Zeitbedarf des regulären Verfahrens. Bei Bauaufträgen heißt das, dass der Auftrag nur den Umfang haben sollte, der die Notlage beseitigt. Weitere Ausbaustufen gehören in das reguläre Verfahren.

Die Nachprüfung beruht auf den dokumentierten Gründen. Der Vergabevermerk (§ 20 EU VOB/A, § 8 VgV) enthält:

  • das Ereignis mit Datum und die Gründe, warum es nicht vorhersehbar war
  • den Zeitpunkt, ab dem der Bedarf erkennbar war
  • den Zeitplan eines beschleunigten Verfahrens bis zum Zuschlag, einschließlich Wartefrist
  • die Gründe, warum auch dieser Zeitplan nicht reicht
  • Zahl und Auswahl der aufgeforderten Unternehmen, Wechsel, kleine und mittlere Unternehmen
  • Begrenzung von Laufzeit und Leistungsumfang

Gänzlich neue Erwägungen, die erst im Nachprüfungsverfahren nachgeschoben werden, zählen nicht; bereits angestellte Erwägungen darf der Auftraggeber dort ergänzen und präzisieren (OLG Düsseldorf, VII-Verg 1/25). Eine unzulässige Vergabe ohne Bekanntmachung macht den Vertrag von Anfang an unwirksam, sobald die Vergabekammer das feststellt (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Der Antrag ist befristet: 30 Kalendertage nach der Information über den Vertragsschluss, spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss (§ 135 Abs. 2 GWB). Die Unwirksamkeit tritt nicht ein, wenn der Auftraggeber die Vergabe für zulässig hält, seine Absicht im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt macht und den Vertrag erst nach zehn Kalendertagen schließt (§ 135 Abs. 3 GWB).

Wie unterstützt SSC die Vergabestelle?

Die SSC Holding GmbH plant, genehmigt und baut schlüsselfertige Unterkünfte in Container-, Modul- und Massivbauweise, zur Miete oder zum Kauf. Sie verfügt über eine eigene Planungsabteilung und über 30 Jahre Bauerfahrung und hat rund 1.000 Plätze geschaffen. Die Wahl der Verfahrensart und die Prüfung der Dringlichkeit liegen bei der Vergabestelle. SSC beteiligt sich an Verfahren nach den Vorgaben der Bekanntmachung und beantwortet Markterkundungen mit Leistungsumfang und Zeitplan, die Vergabestellen vor Einleitung eines Verfahrens durchführen dürfen (§ 28 Abs. 1 VgV, § 2 EU Abs. 7 VOB/A). Bei einer Containeranlage nennt SSC als Richtwert vier Monate vom Vertrag bis zur Übergabe. Allgemeine Hinweise für Verwaltungen stehen unter Für Kommunen.

Häufige Fragen

Darf eine Kommune eine Unterkunft ohne Ausschreibung direkt beauftragen?

Oberhalb des EU-Schwellenwerts nur unter den Voraussetzungen des § 3a EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A, also bei äußerster Dringlichkeit infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses. Unterhalb gelten Landesregeln: In Nordrhein-Westfalen schreibt § 75a GO NRW keine Verfahrensart vor, in Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen entscheiden Wertgrenzen. Die Haushaltsgrundsätze bleiben bindend.

Genügt ein Erlass oder Rundschreiben als Begründung der Dringlichkeit?

Nein. Das OLG Düsseldorf hat 2025 entschieden, dass ein gemeinsamer Erlass und ein Rundschreiben die Prüfung der Tatbestandsmerkmale nicht ersetzen. Die Vergabestelle muss im Vergabevermerk darlegen, warum das Ereignis unvorhersehbar war und warum selbst ein beschleunigtes Verfahren nicht mehr möglich war (VII-Verg 1/25).

Wie kurz dürfen die Fristen im beschleunigten Verfahren sein?

Im offenen Verfahren darf die Angebotsfrist bei hinreichend begründeter Dringlichkeit 15 Kalendertage nicht unterschreiten (§ 10a EU Abs. 3 VOB/A). Im nicht offenen Verfahren gelten mindestens 15 Kalendertage für die Teilnahme und 10 Kalendertage für das Angebot (§ 10b EU Abs. 5 VOB/A). Die Dringlichkeit muss die Vergabestelle begründen.

Was droht bei einer unzulässigen Dringlichkeitsvergabe?

Die Vergabekammer kann den Vertrag für von Anfang an unwirksam erklären (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Der Antrag ist befristet: 30 Kalendertage nach der Information über den Vertragsschluss, spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Eine Bekanntmachung der Vergabeabsicht im Amtsblatt der Europäischen Union mit zehn Kalendertagen Wartezeit verhindert die Unwirksamkeit unter den Voraussetzungen des § 135 Abs. 3 GWB.

Muss die Vergabestelle die übrigen Bieter vor dem Zuschlag informieren?

Im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit entfällt die Informations- und Wartepflicht (§ 134 Abs. 3 Nr. 1 GWB). In den übrigen Verfahren oberhalb des Schwellenwerts beträgt die Wartefrist 10 Kalendertage bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax und sonst 15 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB).

Quellen

  1. VgV, §§ 2, 3, 14, 17, 28, Bundesministerium der Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__14.html, abgerufen 06.10.2026
  2. GWB, §§ 103, 106, 134, 135, Bundesministerium der Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html, abgerufen 06.10.2026
  3. VOB/A Teil A Abschnitt 2 und 3, Ausgabe 2026, Bekanntmachung vom 22.07.2026, BAnz AT 24.08.2026 B6, https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/73xO0rpP1jfX5HRt0Ja/content/73xO0rpP1jfX5HRt0Ja/BAnz%20AT%2024.08.2026%20B6.pdf, abgerufen 06.10.2026
  4. § 3a EU, § 10a EU und § 10b EU VOB/A (Lesefassung), dejure.org, https://dejure.org/gesetze/VOB-A/3a_EU.html, abgerufen 06.10.2026
  5. Verordnung zur Änderung der VgV und der VSVgV vom 02.09.2026, BGBl. 2026 I Nr. 250, https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/250/regelungstext.pdf, abgerufen 06.10.2026
  6. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 137 vom 18.05.2026, https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/137/regelungstext.pdf, abgerufen 06.10.2026
  7. Einfachere Verfahren mit dem neuen Vergaberecht, Bundesregierung, 01.07.2026, https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/oeffentliche-vergabe-2376854, abgerufen 06.10.2026
  8. EU-Schwellenwerte ab 01.01.2026, Bekanntmachung des BMWE vom 09.12.2025, BAnz AT 18.12.2025 B4, https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/zDKvMODHbpcIPpDPapc/content/zDKvMODHbpcIPpDPapc/BAnz%20AT%2018.12.2025%20B4.pdf, abgerufen 06.10.2026
  9. Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 vom 22.10.2025, Europäische Kommission, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ%3AL_202502152, abgerufen 06.10.2026
  10. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.07.2025, VII-Verg 1/25, https://de.openlegaldata.io/case/olgd-2025-07-23-verg-125, abgerufen 06.10.2026
  11. EuGH, Urteil vom 22.04.2021, C-537/19, Kommission/Österreich, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX%3A62019CJ0537, abgerufen 06.10.2026
  12. Vergabekammer Lüneburg, Beschluss vom 25.06.2024, VgK-12/2024, NI-VORIS, https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/0d29de64-e3e0-4c7c-a8dc-db19b2f25768, abgerufen 06.10.2026
  13. FAQ Kommunale Vergaben (§ 75a GO NRW), Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW, 08.10.2025, https://www.mhkbd.nrw/system/files/media/document/file/2025_10_08_mhkbd_kommunalvergaben_faq_v1.pdf, abgerufen 06.10.2026
  14. Änderung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes vom 17.06.2026, GVBl. 2026 Nr. 40, https://verkuendung.hessen.de/sites/verkuendung.hessen.de/files/veroeffentlichungsplattform_plugin/published/1441/GVBl_2026_Nr_40_Regelungstext.pdf, abgerufen 06.10.2026
  15. Vergabeerlass Hessen vom 12.06.2026, Hessisches Wirtschaftsministerium, https://mobil.hessen.de/sites/mobil.hessen.de/files/2026-07/runderlass_vom_12_06_2026.pdf, abgerufen 06.10.2026
  16. Schwellenwerte und Wertgrenzen, Stand Januar 2026, Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg, https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/Justiziariat/Schwellenwerte_Wertgrenzen_Vergaberecht_Stand_Januar_2026_02.pdf, abgerufen 06.10.2026
  17. Bekanntmachung Vergabe im kommunalen Bereich (Bayern) vom 31.07.2018, geändert am 27.12.2024, mit Art. 20 BayWiVG, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_73_I_2325/True, abgerufen 06.10.2026
  18. NWertVO Niedersachsen, nichtamtliche Lesefassung, Wirtschaftsministerium Niedersachsen, https://www.mw.niedersachsen.de/download/218407/ab_29.05.2025_NWertVO_nichtamtl._Lesefassung.pdf, abgerufen 06.10.2026
  19. Gesetzentwurf Änderung NTVergG, Drucksache 19/9899, Niedersächsischer Landtag, 24.02.2026, https://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen_19_10000/09501-10000/19-09899.pdf, abgerufen 06.10.2026

Nächste Prüfung: Beschluss des Niedersächsischen Landtags zur NTVergG-Novelle und Neufassung der Wertgrenzen-Übersicht Baden-Württemberg zum Jahreswechsel 2026/2027.

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