Anmietung einer neu errichteten Unterkunft: Vergaberecht und Genehmigung durch die Aufsicht
Planungsabteilung der SSC Holding GmbH · Stand: 06.10.2026 · Keine RechtsberatungDie Anmietung einer noch nicht gebauten Unterkunft ist ein Bauauftrag, wenn die Kommune Art und Planung der Anlage entscheidend bestimmt (§ 103 Abs. 3 Satz 2 GWB; EuGH, Urteil vom 22.04.2021, C-537/19). Haushaltsrechtlich kann ein langfristiger Mietvertrag einem Kredit gleichkommen. Dann ist die Aufsicht beteiligt: In Hessen, Baden-Württemberg, Bayern und Niedersachsen genehmigt sie den Vertrag, in Nordrhein-Westfalen ist er spätestens einen Monat vor Vertragsschluss anzuzeigen (§ 103 Abs. 7 HGO, § 87 Abs. 5 GemO BW, Art. 72 Abs. 1 GO, § 120 Abs. 6 NKomVG, § 86 Abs. 4 GO NRW). Beide Prüfungen sind voneinander unabhängig und gehören vor die Unterschrift.
Ist die Anmietung eines noch zu errichtenden Gebäudes ein Bauauftrag?
Ja, wenn die Kommune entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Anlage hat. Die Bezeichnung des Vertrags als Mietvertrag ändert daran nichts.
§ 103 Abs. 3 Satz 2 GWB stellt dem klassischen Bauauftrag den Fall gleich, dass ein Dritter eine Bauleistung nach den Erfordernissen des öffentlichen Auftraggebers erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und der Auftraggeber entscheidenden Einfluss auf Art und Planung hat. Vom Vergaberecht ausgenommen ist nach § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB die Miete von Grundstücken und vorhandenen Gebäuden.
Der EuGH hat die Grenze im Urteil vom 22.04.2021 (Kommission gegen Österreich, C-537/19) zur Vorgängerrichtlinie 2004/18/EG gezogen. Auf die Mietausnahme kann sich ein Auftraggeber nicht berufen, wenn die Errichtung seinen Erfordernissen entspricht (Rn. 49). Das ist der Fall, wenn er die Merkmale des Bauwerks festlegt oder entscheidenden Einfluss auf die Planung nimmt (Rn. 50), insbesondere wenn seine Vorgaben über das hinausgehen, was ein Mieter üblicherweise verlangt (Rn. 51). Entscheidender Einfluss lässt sich feststellen, wenn er sich auf die architektonische Struktur erstreckt, etwa auf Größe, Außenwände und tragende Wände. Vorgaben zur Innenausstattung belegen ihn nur, wenn sie durch Eigenart oder Umfang auffallen (Rn. 53). Übliche Mieterwünsche machen aus einem Mietvertrag keinen Bauauftrag (Rn. 81). Die Klage der Kommission wies der Gerichtshof ab, weil sie den Einfluss nicht hinreichend nachgewiesen hatte (Rn. 97 und 98). Der Prüfmaßstab bleibt davon unberührt.
| Kriterium | Spricht für einen Bauauftrag | Spricht für eine Miete |
|---|---|---|
| Gebäude | Die Anlage wird erst auf Veranlassung der Kommune errichtet. | Die Anlage besteht bereits (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB). |
| Planung | Die Kommune legt Platzzahl, Größe, Raumprogramm und Brandschutz fest. | Der Anbieter vermietet eine eigene, fertig geplante Anlage. Die Kommune äußert übliche Mieterwünsche. |
| Ausstattung | Besondere oder umfangreiche Vorgaben. | Übliche Ausstattung. |
| Auslöser | Der Vertrag löst die Errichtung aus. Die Anlage kommt der Kommune unmittelbar zugute. | Die Anlage wäre auch ohne den Vertrag errichtet worden. |
Höhe und Zahlungsweise der Miete sind nicht ausschlaggebend, aber nicht ohne Bedeutung (Rn. 52). Eine lange Laufzeit allein ist nicht ungewöhnlich und begründet noch keinen Bauauftrag (Rn. 76). Gibt die Kommune Platzzahl, Raumprogramm und Brandschutz vor, spricht viel für einen Bauauftrag. Die Vergabestelle hält fest, wer welche Vorgaben gemacht hat.
Liegt ein Bauauftrag vor, bestimmt der Schwellenwert das Verfahren (§ 106 GWB): Oberhalb gilt das Kartellvergaberecht mit dem EU-Abschnitt der VOB/A, darunter das Landesvergaberecht, je nach Land mit Abschnitt 1 der VOB/A. Zu den Verfahren bei Dringlichkeit siehe den Ratgeber Vergabe von Unterkünften bei Dringlichkeit. Umfasst der Vertrag zusätzlich Betrieb, Hausmeisterdienst oder Reinigung, richtet sich das Verfahren nach dem Hauptgegenstand (§ 110 Abs. 1 GWB). Besteht die Anlage aus mobilen Einheiten, die ohne Bauarbeiten aufgestellt werden, kann statt eines Bauauftrags ein Lieferauftrag über die Miete von Waren in Betracht kommen (§ 103 Abs. 2 GWB). Das hängt vom Einzelfall ab.
Wann gilt ein Mietvertrag als kreditähnliches Rechtsgeschäft?
Ein Mietvertrag ist kreditähnlich, wenn er eine Zahlungsverpflichtung begründet, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Wirkung, nicht die Bezeichnung (Runderlass NRW, Nr. 4.1).
Kein Gesetz definiert den kreditähnlichen Mietvertrag allgemein. Die Länder nennen Beispiele:
- Hessen: Leasingverträge, die Vorfinanzierung von Investitionsauszahlungen durch Bauunternehmungen oder Generalübernehmer sowie die Stundung von Beträgen aus Werk- und Kaufverträgen, wenn sie länger als ein Jahr läuft und der Gemeinde Zinsen berechnet werden (Hinweise zur HGO, Sechster Teil, zu § 103, Nr. 10).
- Nordrhein-Westfalen: Leasinggeschäfte, atypische langfristige Mietverträge ohne Kündigungsmöglichkeit und Ratenkaufmodelle (Runderlass des Innenministeriums, Nr. 4.1).
- Niedersachsen: Leasinggeschäfte, atypische langfristige Mietverträge ohne Kündigungsmöglichkeit, Ratenkaufmodelle und Projekte der öffentlich-privaten Partnerschaft. Die finanzielle Gesamtbelastung darf nicht höher sein als bei herkömmlicher Finanzierung (Runderlass zu § 120 Abs. 6 NKomVG, Abschnitt 3).
- Bayern: Leasingverträge, bei denen eine Einrichtung für die Gemeinde errichtet und ihr gegen mietzinsähnliche Zahlungen überlassen wird. Sie sind keine herkömmlichen Miet- oder Pachtverträge (Verwaltungsvorschrift zu Art. 72 GO, Nr. 8.1.2 und 8.2).
Aus diesen Beispielen ergeben sich Prüffragen. Sie sind keine gesetzliche Liste:
- Läuft der Vertrag lange fest, ohne ordentliche Kündigung?
- Deckt die Miete im Ergebnis die Herstellkosten der Anlage?
- Geht das Eigentum am Ende auf die Kommune über, oder besteht eine Kaufoption?
- Wird die Anlage speziell für die Kommune errichtet?
- Trägt die Kommune Leerstands- und Restwertrisiko?
Je mehr Fragen mit Ja zu beantworten sind, desto eher liegt ein kreditähnliches Geschäft vor. Die Kommune bewertet zuerst selbst. Im Zweifel stimmt sie die Einordnung früh mit der Aufsicht ab.
Wann braucht er die Genehmigung der Aufsicht?
Ist der Vertrag kreditähnlich, beteiligt ihn das Landesrecht der Aufsicht. In vier der fünf geprüften Länder ist das eine Genehmigung, in Nordrhein-Westfalen eine Anzeige.
| Land | Norm | Verfahren | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Hessen | § 103 Abs. 7 HGO; für Landkreise § 52 Abs. 1 HKO | Genehmigung der Aufsichtsbehörde, in jedem Einzelfall | Maßstab wie bei der Kreditgenehmigung: geordnete Haushaltswirtschaft, dauernde Leistungsfähigkeit. Ausgenommen: laufende Verwaltung. |
| Nordrhein-Westfalen | § 86 Abs. 4 GO NRW | Anzeige der Entscheidung, unverzüglich und spätestens einen Monat vor rechtsverbindlicher Eingehung | Die Anzeige enthält einen Wirtschaftlichkeitsvergleich. Die Monatsfrist ist keine Ausschlussfrist für die Aufsicht. Ausgenommen: laufende Verwaltung. |
| Baden-Württemberg | § 87 Abs. 5 GemO | Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde | Das Innenministerium kann Genehmigungen für bestimmte Rechtsgeschäfte allgemein erteilen. Ausgenommen: laufende Verwaltung. |
| Bayern | Art. 72 Abs. 1 GO; für Landkreise Art. 66 LKrO | Genehmigung | Freistellung durch Verordnung möglich (Art. 72 Abs. 5 GO, KommKredV). Antragsunterlagen: unter anderem Tilgungsplan und fortgeschriebene Schuldenübersicht. |
| Niedersachsen | § 120 Abs. 6 NKomVG | Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde | Maßstab nach § 120 Abs. 2 Sätze 2 und 3 NKomVG. Der Antrag stellt die finanziellen Auswirkungen in einem Wirtschaftlichkeitsvergleich dar. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsicht nicht binnen drei Monaten nach Antragseingang entscheidet (§ 176 Abs. 1 NKomVG). Ausgenommen: laufende Verwaltung. |
Für Landkreise gelten die Regeln über die jeweilige Landkreisordnung: In Hessen verweist § 52 Abs. 1 HKO auf den Sechsten Teil der HGO, in Niedersachsen gilt das NKomVG für Landkreise unmittelbar (§ 1 Abs. 1 NKomVG). In Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen regelt die Kreisordnung die Anwendung. Sie ist im Einzelfall zu prüfen.
Die Genehmigung ist nach dem Beschluss des Gremiums und vor der Unterschrift zu beantragen. In Bayern müssen die Antragsunterlagen dem Gremium bei der Beschlussfassung vorliegen (Verwaltungsvorschrift zu Art. 72 GO, Nr. 7.1 und 7.4). Die geprüften Kreditvorschriften für Hessen, Baden-Württemberg und Bayern nennen keine Entscheidungsfrist der Aufsicht. In Niedersachsen gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Aufsicht nicht binnen drei Monaten nach Antragseingang entscheidet, sofern die Kommune keiner Fristverlängerung zugestimmt hat (§ 176 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 6 NKomVG). In jedem Land gehört die Bearbeitungszeit in den Zeitplan. Ein Genehmigungsvorbehalt im Vertrag sichert die Kommune ab.
Ob ein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt, entscheidet der Einzelfall. Dauer und Gewicht der Verpflichtung sind dafür wesentlich. Bei einem mehrjährigen Mietvertrag über eine neu errichtete Anlage empfiehlt sich die Abstimmung mit der Aufsicht.
Welche Laufzeiten und Optionen sind vergaberechtlich tragfähig?
Eine feste Höchstlaufzeit nennen die geprüften Vorschriften des GWB nicht. Tragfähig ist, was aus dem Bedarf folgt und von Anfang an offen in den Vergabeunterlagen steht.
Wesentliche Änderungen eines Auftrags während der Laufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren (§ 132 Abs. 1 GWB). Dazu zählt eine Änderung, die das wirtschaftliche Gleichgewicht zugunsten des Auftragnehmers verschiebt oder den Umfang erheblich ausweitet (§ 132 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 GWB). Optionen sind ohne neues Verfahren zulässig, wenn die ursprünglichen Vergabeunterlagen sie klar, genau und eindeutig mit Art, Umfang und Voraussetzungen beschreiben und der Gesamtcharakter des Auftrags unverändert bleibt (§ 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB). Daraus folgt für die Vertragsgestaltung:
- Grundlaufzeit, Verlängerungsoptionen und Kündigungsrechte stehen von Beginn an in den Vergabeunterlagen.
- Eine Verlängerung, die dort nicht vorgesehen war, kann eine wesentliche Änderung sein. Kleine Änderungen sind bis zu einer Wertgrenze von 15 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts bei Bauaufträgen zulässig, sofern der Gesamtcharakter gleich bleibt und der Schwellenwert nicht überschritten wird (§ 132 Abs. 3 GWB).
- Eine Kaufoption am Laufzeitende ist wie jede Option vorab zu beschreiben.
- Der Rückbau am Laufzeitende gehört in den Vertrag. Siehe den Ratgeber Rückbau und Nachnutzung einer Unterkunft.
Haushaltsrechtlich prägen Laufzeit und Kündigungsrecht die Einordnung. Die Runderlasse in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen nennen ausdrücklich Mietverträge ohne Kündigungsmöglichkeit. Bei Optionen empfiehlt es sich, der Aufsicht die mögliche Gesamtlaufzeit darzulegen.
Welche Schritte und Unterlagen braucht die Verwaltung?
Sechs Schritte, in dieser Reihenfolge:
- Bedarf und Planungsvorgaben festlegen und dokumentieren, wer welche Vorgaben gemacht hat.
- Die vergaberechtliche Einordnung in einem Vermerk festhalten: Bauauftrag, Miete oder gemischter Vertrag, Hauptgegenstand.
- Verfahrensart wählen, bei Dringlichkeit mit Begründung.
- Vertragsentwurf erstellen: Grundlaufzeit, Optionen, Kündigung, Rückbau, Genehmigungsvorbehalt.
- Wirtschaftlichkeitsvergleich und Belastungsübersicht erstellen. Aufbau und Break-even-Logik erläutert der Ratgeber Unterkunft mieten oder kaufen.
- Gremienbeschluss herbeiführen. Danach in Hessen, Baden-Württemberg, Bayern und Niedersachsen die Genehmigung beantragen, in Nordrhein-Westfalen die Entscheidung mindestens einen Monat vor Vertragsschluss anzeigen. Erst dann unterzeichnen.
Fehlerquellen
- Die Unterschrift erfolgt vor der Genehmigung oder vor Ablauf der Monatsfrist in Nordrhein-Westfalen.
- Der Vertrag wird als reine Gebäudemiete behandelt, obwohl die Kommune die Planung bestimmt hat.
- Optionen und Kündigungsrechte stehen nicht in den Vergabeunterlagen.
- Der Kündigungsausschluss wird nicht mit der Aufsicht abgestimmt.
- Betrieb und Errichtung werden in einem Vertrag vergeben, ohne den Hauptgegenstand zu prüfen.
Wie unterstützt SSC?
Die SSC Holding GmbH plant, genehmigt und baut Unterkünfte für Landkreise, Bezirksregierungen und Kommunen und bietet sie zur Miete oder zum Kauf an. Das Unternehmen verfügt über eine eigene Planungsabteilung und über 30 Jahre Bauerfahrung und hat rund 1.000 Plätze geschaffen. Für den Vergleich beider Modelle stellt SSC technische Angaben zu Bauweise, Bauzeit und Betrieb bereit. Vergabeunterlagen, vergaberechtliche Einordnung und Antrag bei der Aufsicht verantwortet die Vergabestelle der Kommune.
Häufige Fragen
Muss die Miete einer bestehenden Unterkunft ausgeschrieben werden?
Nach § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist Teil 4 des GWB auf die Miete vorhandener Gebäude nicht anzuwenden. Die haushaltsrechtliche Prüfung bleibt: Ein langfristiger Vertrag kann kreditähnlich sein, und die Kommune muss die wirtschaftlichste Lösung ermitteln. Landesrechtliche Vorgaben sind zusätzlich zu prüfen.
Gilt die Genehmigungspflicht auch für Landkreise?
Ja, über die Landkreisordnungen. In Hessen verweist § 52 Abs. 1 HKO auf den Sechsten Teil der HGO, in Bayern gilt Art. 66 LKrO, in Niedersachsen das NKomVG unmittelbar. In Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen ist die jeweilige Kreisordnung maßgeblich und im Einzelfall zu prüfen.
Darf die Laufzeit nachträglich verlängert werden?
Nur, wenn die Vergabeunterlagen eine klare Option vorsahen (§ 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB) oder die Änderung unter die Bagatellregel des § 132 Abs. 3 GWB fällt. Andernfalls kann eine wesentliche Änderung vorliegen, die ein neues Vergabeverfahren erfordert (§ 132 Abs. 1 GWB).
Reicht die Bezeichnung als Miete für die Einordnung?
Nein. Das Vergaberecht fragt nach Einfluss auf Art und Planung der Anlage (§ 103 Abs. 3 Satz 2 GWB), das Haushaltsrecht nach der wirtschaftlichen Wirkung der Zahlungsverpflichtung (Runderlass NRW, Nr. 4.1). Beide Prüfungen hängen nicht an der Vertragsbezeichnung. Maßgeblich bleiben die tatsächlichen Vertragsbedingungen.
Wann wird die Genehmigung beantragt?
Nach dem Gremienbeschluss und vor Vertragsschluss. In Bayern müssen die Antragsunterlagen schon bei der Beschlussfassung vorliegen. In Nordrhein-Westfalen ist die Entscheidung unverzüglich anzuzeigen, spätestens einen Monat vor rechtsverbindlicher Eingehung der Verpflichtung (§ 86 Abs. 4 GO NRW). Ein Genehmigungsvorbehalt im Vertrag sichert die Kommune ab, soweit das Land eine Genehmigung verlangt.
Quellen
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), § 103 Öffentliche Aufträge, Bundesministerium der Justiz, geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__103.html, abgerufen 06.10.2026
- GWB, § 107 Allgemeine Ausnahmen, Bundesministerium der Justiz, geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__107.html, abgerufen 06.10.2026
- GWB, § 110 Vergabe von Aufträgen mit verschiedenen Leistungen, Bundesministerium der Justiz, geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__110.html, abgerufen 06.10.2026
- GWB, § 132 Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit, Bundesministerium der Justiz, geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__132.html, abgerufen 06.10.2026
- Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 22.04.2021, Kommission/Österreich, C-537/19, EUR-Lex, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A62019CJ0537, abgerufen 06.10.2026
- Hessische Gemeindeordnung (HGO), § 103 Kredite, nichtamtliche Wiedergabe, Hessisches Kommunalrechtslexikon, https://www.komlex.de/norm/hgo-103, abgerufen 06.10.2026
- Hessisches Ministerium des Innern, Hinweise zur Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften der HGO, Sechster Teil, Neufassung 2021, zu § 103 Nr. 10 und 11, https://innen.hessen.de/sites/innen.hessen.de/files/2021-11/neufassung_hinweise_zur_hgo_sechster_teil_2021.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Hessische Landkreisordnung (HKO), § 52 Wirtschaftsführung, geltende Fassung, Haufe, https://www.haufe.de/id/norm/landkreisordnung-hessen-52-wirtschaftsfuehrung-HI1323833_p52.html, abgerufen 06.10.2026
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung vom 01.01.2026, § 86 Kredite, Ministerium des Innern NRW, https://recht.nrw.de/system/files/pdf/state-law-and-regulations/2026/01/12/1d244f/2026-01-01-gemeindeordnung-fuer-das-land-nordrhein.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Runderlass des Innenministeriums NRW, Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden, vom 09.10.2006 (MBl. NRW. S. 505), geändert durch Runderlass vom 04.09.2009 (MBl. NRW. S. 428), Nr. 4.1 und 4.2, https://recht.nrw.de/mblnrw/2009-s428/, abgerufen 06.10.2026
- Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), § 87 Kreditaufnahmen, geltende Fassung, dejure.org, https://dejure.org/gesetze/GemO/87.html, abgerufen 06.10.2026
- Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), Art. 72 Kreditähnliche Verpflichtungen, Text gültig ab 01.08.2026, Bayerische Staatskanzlei, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-72, abgerufen 06.10.2026
- Bayerische Verwaltungsvorschrift zu Art. 72 GO, Abschnitt Kreditähnliche Verpflichtungen, Nr. 7.1, 7.4, 8.1 und 8.2, Text gültig ab 01.10.2019, Gesamtvorschrift gilt bis 31.12.2027, Bayerische Staatskanzlei, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV96618-46, abgerufen 06.10.2026
- Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften des kommunalen Kreditwesens (KommKredV) vom 16.08.1995, Bayerische Staatskanzlei, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKomKredRgV/true, abgerufen 06.10.2026
- Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), § 120 Kredite, geltende Fassung, Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem, https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/8d37f5d3-5b37-346c-a975-213dbefaf11c, abgerufen 06.10.2026
- Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), Fassung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport, § 1 Selbstverwaltung, https://www.mi.niedersachsen.de/download/61951/Niedersaechsisches_Kommunalverfassungsgesetz_NKomVG_.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), § 176 Abs. 1 (Wirksamkeit und Genehmigungsfrist), geltende Fassung, juralib, https://juralib.de/gesetze/NKomVG/%C2%A7_176, abgerufen 06.10.2026
- Kreditähnliche Rechtsgeschäfte nach § 120 Abs. 6 NKomVG, Abschnitt 3 des Runderlasses zur kommunalen Kreditwirtschaft, Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, NI-VORIS, https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/12502112-413c-3ace-8389-1e4566bba2f1, abgerufen 06.10.2026
Nächste Prüfung: 01.01.2027 oder früher bei Änderung der genannten Kommunalgesetze, bei einer Neufassung der Runderlasse oder Hinweise der Länder und vor Ablauf der bayerischen Verwaltungsvorschrift am 31.12.2027.
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