Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft: Aufgaben, Betreibermodelle und Schnittstellen
Planungsabteilung der SSC Holding GmbH · Stand: 06.10.2026 · Keine RechtsberatungBetrieb heißt: Belegung und Hausordnung führen, die Anlage instand halten und die Pflichten zu Brandschutz, Infektionshygiene und Schutzkonzept erfüllen. In Hessen dürfen sich Landkreise und Gemeinden dafür Dritter bedienen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 LAG), die Unterbringungspflicht bleibt bei ihnen. Errichtung und Betrieb sind getrennte Leistungsarten, bei einem gemischten Auftrag bestimmt der Hauptgegenstand das Vergaberecht (§ 110 Abs. 1 GWB).
Welche Aufgaben gehören zum Betrieb?
Zum Betrieb gehören alle Leistungen, die eine fertige Unterkunft nutzbar und rechtskonform halten. Einen Aufgabenkatalog für Betreiber enthält § 3 LAG Hessen nicht. Die Pflichten ergeben sich aus mehreren Vorschriften und aus dem Vertrag.
| Aufgabe | Inhalt | Maßstab |
|---|---|---|
| Belegung und Verwaltung | Aufnahme, Verlegung, Abmeldung, Hausordnung | § 3 Abs. 2 bis 4 LAG Hessen |
| Instandhaltung und Hausmeisterdienst | Wartung, Störungsbehebung, Prüfung technischer Anlagen | Mietvertrag oder Betreibervertrag |
| Brandschutz im Betrieb | Brandschutzordnung, Unterweisung, freie Rettungswege, Rauchwarnmelder | Baugenehmigung, DIN 14096, hessische Hinweise (Stand März 2022) |
| Infektionshygiene | Hygieneplan, Meldung von Skabies, ärztliches Zeugnis zur Tuberkulose bei Aufnahme | § 36 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3a, 4 und 5 IfSG |
| Schutzkonzept | Gewaltschutz, Verhaltenskodex, Beschwerdeverfahren, Personalstandards | Mindeststandards BMFSFJ und UNICEF, 4. Auflage, April 2021 (Leitlinien) |
| Sicherheit und Ordnung | Pforte oder Sicherheitsdienst, soweit Genehmigung oder Betriebskonzept ihn verlangen | Baugenehmigung, Betreibervertrag |
| Sozialberatung und Betreuung | Beratung der Bewohner, Zusammenarbeit mit Fachstellen | Kommune oder beauftragter Träger |
Wie sich die laufenden Betriebsleistungen im Kostenrahmen niederschlagen, beschreibt der Ratgeber zu den Kostenfaktoren einer Unterkunft.
Wer betreibt: Kommune, Träger oder Vermieter?
Die Unterbringungspflicht liegt bei der Kommune, den Betrieb kann sie selbst ausführen oder Dritten übertragen. In Hessen sind die Landkreise und Gemeinden verpflichtet, die zugewiesenen Personen in Unterkünften unterzubringen, die einen menschenwürdigen Aufenthalt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gewährleisten. Sie können sich als Betreiber der Gemeinschaftsunterkünfte Dritter bedienen (§ 3 Abs. 1 LAG).
| Modell | Wer führt aus | Wer bleibt verantwortlich | Vertragsform |
|---|---|---|---|
| Eigenbetrieb | Landkreis oder Gemeinde mit eigenem Personal | Kommune | Miet- oder Kaufvertrag über die Anlage |
| Betrieb durch Dritte | Beauftragter Träger oder Unternehmen | Kommune als verpflichtete Stelle, Betreiber für die vertraglich übernommenen Pflichten | Betreibervertrag, getrennt vom Bauvertrag |
| Teilleistungen durch den Vermieter | Vermieter: Instandhaltung, auf Wunsch Hausmeister | Kommune oder Betreiber für Belegung, Hygiene, Brandschutzordnung und Sozialbetreuung | Mietvertrag mit Leistungsbeschreibung |
Mit dem Träger der Einrichtung entsteht das öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnis der Bewohner auf begrenzte Zeit (§ 3 Abs. 3 LAG). Der Träger trifft die zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendigen Anordnungen auf Grundlage einer Hausordnung (§ 3 Abs. 4 LAG). Wer in einem Betreibermodell Träger im Sinne des Gesetzes ist, klärt die Kommune vorab und hält es im Vertrag fest. Andere Länder regeln Zuständigkeit und Betrieb in eigenen Aufnahmegesetzen. Maßgeblich ist das Gesetz des Landes, in dem die Unterkunft steht.
Wie lassen sich Betrieb und Errichtung vergaberechtlich trennen?
Errichtung und Betrieb sind verschiedene Leistungsarten: Die Errichtung ist eine Bauleistung, der Betrieb eine Dienstleistung. Werden beide in einem Auftrag vergeben, richtet sich das Vergaberecht nach dem Hauptgegenstand des Auftrags (§ 110 Abs. 1 GWB).
Mietvertrag als Bauauftrag
Auch ein Mietvertrag kann ein Bauauftrag sein. Der Europäische Gerichtshof nimmt das bei der Miete eines noch nicht errichteten Gebäudes an, wenn die Errichtung den Anforderungen des Auftraggebers entspricht, etwa weil dieser die Merkmale des Bauwerks festlegt oder entscheidenden Einfluss auf die Planung nimmt (EuGH, 22.04.2021, C-537/19, Rn. 49 bis 51). Entscheidender Einfluss lässt sich feststellen, wenn er sich auf die architektonische Struktur erstreckt, etwa auf Größe, Außenwände und tragende Wände. Vorgaben zur Innenausstattung belegen ihn nur, wenn sie durch Eigenart oder Umfang auffallen (Rn. 53). Die Bezeichnung als Mietvertrag ist nicht ausschlaggebend (Rn. 47). Im entschiedenen Fall wies das Gericht die Klage der Kommission ab, weil diese den Verstoß nicht hinreichend nachgewiesen hatte (Rn. 97 und 98); die Maßstäbe bleiben davon unberührt. Die Einordnung der Anmietung behandelt der Ratgeber zur Anmietung einer neu errichteten Unterkunft.
Betrieb als Dienstleistung
Teile des Betriebs, etwa die Sozialbetreuung, können unter die Vorschriften für soziale und andere besondere Dienstleistungen fallen (§ 130 GWB). Besteht ein Auftrag aus solchen und aus anderen Dienstleistungen, entscheidet der höhere geschätzte Wert über den Hauptgegenstand (§ 110 Abs. 2 Nr. 1 GWB). Die Vergabestelle prüft die Einordnung im Einzelfall.
Was die Trennung in der Praxis bedeutet
- Getrennte Leistungsverzeichnisse und Vergütungen für Errichtung und Betrieb.
- Eigene Laufzeit für den Betrieb, damit ein Betreiberwechsel die Anlage nicht berührt.
- Schnittstellen zwischen beiden Leistungen im Vertrag beschreiben.
- Die Entscheidung für eine Gesamt- oder Einzelvergabe begründen und dokumentieren. Dabei gelten die Losregeln des GWB in der jeweils geltenden Fassung.
Wo liegen die Schnittstellen zwischen Betreiber und Vermieter?
Schnittstellen entstehen dort, wo der Vermieter das Gebäude schuldet und der Betreiber die Nutzung organisiert. Sie gehören in den Vertrag und nicht in die Praxis des Einzelfalls.
| Schnittstelle | Im Vertrag festzulegen |
|---|---|
| Mängel und Störungen | Meldeweg, Reaktions- und Behebungsfristen, Notdienst außerhalb der Dienstzeiten |
| Zutritt | Ankündigung von Terminen, Zutritt zu belegten Zimmern, Begleitung durch den Betreiber |
| Schäden durch Bewohner | Abgrenzung zur gewöhnlichen Abnutzung, Kostentragung, Dokumentation bei Übergabe |
| Technische Prüfungen | Wer Prüfungen der Brandschutz- und Gebäudetechnik beauftragt und dokumentiert, Intervalle laut Baugenehmigung |
| Pläne und Unterlagen | Übergabe von Rettungswegplänen, Feuerwehrplänen und Bestandsplänen, Fortschreibung bei Änderungen |
| Hausordnung und Belegung | Entscheidungen beim Träger oder Betreiber (§ 3 Abs. 4 LAG), kein Eingriff des Vermieters |
| Vertragsende | Zustand bei Rückgabe, Rückbau und Nachnutzung |
Welche Pflichten gelten im Betrieb?
Drei Pflichtenkreise stehen im Vordergrund: die Infektionshygiene als gesetzliche Pflicht, der Brandschutz aus Baugenehmigung und Bauordnung sowie das Schutzkonzept nach fachlichen Leitlinien.
Infektionshygiene
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern müssen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen. Das Gesundheitsamt überwacht sie (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG). Die Leitung benachrichtigt das Gesundheitsamt unverzüglich, wenn eine tätige oder untergebrachte Person an Skabies erkrankt ist oder der Verdacht besteht (§ 36 Abs. 3a IfSG). Neu aufgenommene Personen legen der Leitung ein ärztliches Zeugnis zum Ausschluss einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vor (§ 36 Abs. 4 IfSG). Wer keines vorlegt, muss die Untersuchung dulden (§ 36 Abs. 5 IfSG).
Brandschutz
Der Betreiber ist nach den hessischen Hinweisen für die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen im Betrieb verantwortlich. Dazu zählen die Brandschutzordnung nach DIN 14096 mit den Teilen A, B und C, die Unterweisung der Bewohner und betriebsbereite Rauchwarnmelder. Die Norm verlangt eine Prüfung der Brandschutzordnung mindestens alle zwei Jahre durch eine fachkundige Person. Einzelheiten stehen im Ratgeber Brandschutz in Gemeinschaftsunterkünften.
Schutzkonzept und Hausordnung
Die Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften (4. Auflage, April 2021) sind Leitlinien und keine Rechtsnorm. Sie richten sich an Verwaltung, Mitarbeitende und externe Dienstleister. Die Unterkunftsleitung trägt danach die Hauptverantwortung für Entwicklung, Umsetzung und Monitoring eines unterkunftsspezifischen Schutzkonzepts. Alle Mitarbeitenden und Dienstleister binden sich vertraglich an das Schutzkonzept und einen Verhaltenskodex. Neben dem internen Beschwerdeverfahren soll es eine externe, vom Betreiber unabhängige Beschwerde- und Beratungsstelle geben. Ob ein Land oder eine Kommune diese Leitlinien verbindlich macht, ergibt sich aus Landesrecht oder Betreibervertrag.
Wie unterstützt SSC?
Im Mietmodell übernimmt SSC die Instandhaltung der Anlage und stellt auf Wunsch einen Hausmeister. Belegung, Hausordnung, Hygieneplan, Schutzkonzept, Sicherheit und Sozialbetreuung liegen bei der Kommune oder dem von ihr beauftragten Betreiber. Sozialbetreuung gehört nicht zu den Leistungen von SSC. Die Grenze zwischen Vermieter- und Betreiberleistungen wird im Mietvertrag und in der Leistungsbeschreibung festgelegt, sodass sich Errichtung und Betrieb vertraglich getrennt führen lassen. SSC bringt über 30 Jahre Bauerfahrung ein und hat rund 1.000 Plätze geschaffen, zur Miete und zum Kauf.
Häufige Fragen
Muss die Kommune den Betrieb ausschreiben?
Das hängt von Auftragswert, Leistungsart und Landesrecht ab. Der Betrieb ist eine Dienstleistung, bei der Sozialbetreuung kommen die Vorschriften für soziale und andere besondere Dienstleistungen in Betracht. Betreibt die Kommune selbst, entfällt eine Vergabe. Die Vergabestelle prüft den Einzelfall und dokumentiert die Wahl des Verfahrens.
Darf eine Gemeinde den Betrieb einem Dritten übertragen?
In Hessen ja. Landkreise und Gemeinden können sich als Betreiber der Gemeinschaftsunterkünfte Dritter bedienen (§ 3 Abs. 1 LAG). Die Unterbringungspflicht bleibt bei ihnen. Wer Träger der Einrichtung ist, muss im Vertrag geklärt sein, weil mit dem Träger das Nutzungsverhältnis der Bewohner entsteht. In anderen Ländern gilt das jeweilige Aufnahmegesetz.
Wer stellt den Hygieneplan auf?
Das Gesetz verpflichtet die Einrichtung, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen festzulegen (§ 36 Abs. 1 IfSG). In der Praxis ist dafür die Leitung oder der Betreiber zuständig. Das Gesundheitsamt überwacht die Einrichtung infektionshygienisch. Der Betreibervertrag benennt, wer den Plan erstellt, schult und fortschreibt.
Wer ist bei technischen Störungen zuständig, Betreiber oder Vermieter?
Der Betreiber meldet die Störung, der Vermieter behebt sie im Rahmen der vereinbarten Instandhaltung. Meldeweg, Reaktions- und Behebungsfristen sowie ein Notdienst gehören in den Vertrag. Schäden durch Bewohner sind davon zu trennen. Dafür legt der Vertrag die Abgrenzung zur gewöhnlichen Abnutzung und die Kostentragung fest.
Gehört die Sozialbetreuung zum Betrieb?
Sie gehört zum Betriebskonzept der Kommune, wird aber nicht vom Vermieter geschuldet. Die Kommune leistet sie mit eigenem Personal oder beauftragt einen Träger. SSC erbringt keine Sozialbetreuung. Vergaberechtlich kann die Leistung eine soziale Dienstleistung im Sinne des § 130 GWB sein, die Vergabestelle prüft das im Einzelfall.
Quellen
- Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz Hessen) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.03.2025 (GVBl. 2025 Nr. 16), § 3 Abs. 1, 3 und 4, Gesamtausgabe, nichtamtliche Wiedergabe, Lexaris, https://www.lexaris.de/book/version/documentflat/head/1325325, abgerufen 06.10.2026
- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG), § 36, Bundesministerium der Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__36.html, abgerufen 06.10.2026
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), § 110, Bundesministerium der Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__110.html, abgerufen 06.10.2026
- Urteil des Gerichtshofs vom 22.04.2021, Kommission/Österreich, C-537/19, Europäischer Gerichtshof, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A62019CJ0537, abgerufen 06.10.2026
- Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften, 4. Auflage, Stand April 2021, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, UNICEF und weitere Partner, https://www.gewaltschutz-gu.de/publikationen/mindeststandards, abgerufen 06.10.2026
- Hinweise zu den bauaufsichtlichen Anforderungen für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden, Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, Stand März 2022, https://wirtschaft.hessen.de/sites/wirtschaft.hessen.de/files/2021-07/merkblatt_erstunterkuenfte_19_10_2015-final.pdf, abgerufen 06.10.2026
- DIN 14096:2014-05 Brandschutzordnung, Regeln für das Erstellen und das Aushängen, DIN, Inhaltsangabe https://normenportal.org/1730079402.html; zum Prüfintervall ergänzend Normentwurf DIN 14096, Ausgabe 2013-01, https://www.dinmedia.de/de/norm-entwurf/din-14096/169965221, abgerufen 06.10.2026
Nächste Prüfung: 01.01.2027 oder früher bei Änderung des Landesaufnahmegesetzes Hessen, von § 36 IfSG oder der DIN 14096; das Landesaufnahmegesetz tritt mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft (§ 8).
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