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Ratgeber · Planung und Standards

Brandschutz in Gemeinschaftsunterkünften: Anforderungen für Sonderbau und Betrieb

Planungsabteilung der SSC Holding GmbH · Stand: 06.10.2026 · Keine Rechtsberatung

Eine Gemeinschaftsunterkunft ist in der Regel ein Sonderbau: Die Musterbauordnung führt „Einrichtungen zur Unterbringung von Personen“ in § 2 Abs. 4 Nr. 12 MBO auf, die Landesbauordnungen regeln den Tatbestand mit eigenen Nummern und Schwellen, etwa § 2 Abs. 9 Nr. 9 HBO und § 38 Abs. 2 Nr. 13 LBO BW. Die Bauaufsicht legt die Brandschutzanforderungen dann im Einzelfall fest (§ 51 MBO), Grundlage ist ein Brandschutzkonzept. Im Betrieb liegt der organisatorische Brandschutz beim Betreiber.

Wann gilt eine Unterkunft als Sonderbau?

Sie gilt als Sonderbau, sobald die Landesbauordnung die Unterbringung von Personen als Sonderbautatbestand führt. Die Musterbauordnung (MBO) ist dafür nur das Vorbild. Verbindlich ist die Bauordnung des Landes, in dem die Unterkunft steht, und deren Nummern und Schwellen weichen voneinander ab.

RechtsrahmenFassungSonderbautatbestandBesonderheit
MBOFassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 26./27.09.2024§ 2 Abs. 4 Nr. 12: Einrichtungen zur Unterbringung von Personen; Nr. 11: Wohnheime; Nr. 8: Beherbergungsstätten mit mehr als 12 BettenMuster ohne unmittelbare Geltung
Hessen (HBO)Fassung vom 28.05.2018, zuletzt geändert durch Gesetz GVBl. 2025 Nr. 66, in Kraft seit 14.10.2025§ 2 Abs. 9 Nr. 9: sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen; Nr. 11 Buchst. b: Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 GastbettenHinweise des Ministeriums (Stand März 2022): Sonderbau insbesondere bei mehr als 30 Personen je Nutzungseinheit; Brandschutzkonzept nach § 53 HBO
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)Fassung vom 21.07.2018, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2026 (GV. NRW. S. 537), in Kraft seit 01.09.2026§ 50 Abs. 2 Nr. 11: Einrichtungen zur Unterbringung von Personen; Nr. 10: Wohnheime; Nr. 7: Beherbergungsstätten mit mehr als 30 BettenGroße Sonderbauten; § 50 Abs. 1 nennt unter anderem Brandschutzkonzept (Nr. 19) und Brandschutzbeauftragte (Nr. 22)
Baden-Württemberg (LBO)Textstand 16.03.2026§ 38 Abs. 2 Nr. 13: Gemeinschaftsunterkünfte und Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten§ 38 Abs. 1 Nr. 16: Betrieb, organisatorischer Brandschutz, Brandschutzbeauftragter

Die hessischen Hinweise unterscheiden die Unterbringung vom Wohnen. Wohnen ist durch eine auf Dauer angelegte, selbstständige Haushaltsführung und die Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet. Unterbringung bedeutet einen vorübergehenden Bedarf, Betreuung oder Aufsicht und eine feste Organisationsstruktur, unabhängig vom Wechsel der Bewohner. Die Hinweise sind für die Umnutzung bestehender Gebäude geschrieben. Bei einem Neubau klärt die Bauaufsicht die Einstufung im Vorgespräch, zusammen mit dem Genehmigungsweg nach § 246 BauGB.

Was gehört ins Brandschutzkonzept?

Das Brandschutzkonzept zeigt, wie das Gebäude die Schutzziele des § 14 MBO erreicht: Es beugt der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vor und ermöglicht die Rettung von Menschen und wirksame Löscharbeiten. Für Sonderbauten gelten erhöhte Anforderungen an den Brandschutznachweis (§ 66 MBO). Er wird bauaufsichtlich geprüft oder von einem Prüfsachverständigen bescheinigt. Welcher Weg offensteht, regelt das Landesrecht.

Aus § 14 und § 51 Satz 3 MBO ergeben sich die typischen Bausteine:

  • Einstufung: Gebäudeklasse, Sonderbautatbestand und Zahl der Personen je Nutzungseinheit.
  • Rettungswege: Zahl, Länge, Breite und Kennzeichnung von Treppen, Fluren und Ausgängen (§ 51 Satz 3 Nr. 9 MBO).
  • Bauteile und Baustoffe: Feuerwiderstand sowie Brand- und Rauchabschnitte (Nr. 6).
  • Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen: Rauchwarnmelder, Alarmierung, Löscheinrichtungen (Nr. 7).
  • Löschwasserrückhaltung, Beleuchtung und Energieversorgung, Lüftung und Rauchableitung, Wasserversorgung (Nr. 8, 10, 11 und 13).
  • Belange der Feuerwehr: Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen, anleiterbare Fenster, Löschwasserversorgung. Dazu nimmt die Brandschutzdienststelle Stellung.
  • Organisatorischer Brandschutz: Brandschutzordnung, Unterweisung, Feuerwehrpläne.

Unterkunftsspezifisch ist die Belegungsplanung. Die baden-württembergischen Hinweise von 2015 empfehlen, Kinder unter sechs Jahren sowie alte und mobilitätseingeschränkte Menschen in möglichst kleinen Rauch- oder Brandabschnitten unterzubringen, mit kurzen und möglichst horizontalen Rettungswegen.

Welche Erleichterungen und Abweichungen sind möglich?

Bei Sonderbauten kann die Bauaufsicht Erleichterungen gestatten, soweit es der Einhaltung einer Vorschrift wegen der besonderen Art oder Nutzung nicht bedarf (§ 51 Satz 2 MBO). Dieselbe Vorschrift erlaubt zusätzliche Anforderungen im Einzelfall (§ 51 Satz 1 MBO). Die Länder regeln das in § 53 HBO, § 50 Abs. 1 BauO NRW 2018 und § 38 Abs. 1 LBO BW.

Daneben besteht die allgemeine Abweichung. Die Bauaufsicht soll Abweichungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind (§ 67 Abs. 1 Satz 1 MBO). Der Antrag ist gesondert zu stellen und zu begründen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 MBO).

Was als Ausgleich gilt

Die Hinweise der baden-württembergischen Ministerien vom Oktober 2015 nennen Beispiele. Erleichterungen können in der Ausführung der Anlage liegen, etwa bei erdgeschossiger Bauweise oder kurzen Rettungswegen, oder in der besonderen Nutzung, etwa bei Anwesenheit eines Sicherheits- und Ordnungsdienstes. Anforderungen können durch andere Maßnahmen ausgeglichen werden, wenn das Sicherheitsniveau insgesamt erhalten bleibt. Die Hinweise sind keine Rechtsnormen; ihre Anwendung klärt die Bauaufsicht im Einzelfall.

Wird eine Erleichterung mit einer betrieblichen Maßnahme begründet, gehört diese Maßnahme in die Baugenehmigung, und der Betreiber muss sie dauerhaft einhalten. Die hessischen Hinweise nennen als Beispiel die Brandschutzordnung.

Was verlangt die Abnahme mit der Feuerwehr?

Die Musterbauordnung kennt keine eigene Abnahme durch die Feuerwehr. Die Bauaufsichtsbehörde überwacht die Bauausführung (§ 81 MBO), und die Bauherrschaft zeigt die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung an (§ 82 MBO). Hat ein Prüfsachverständiger für Brandschutz mitgewirkt, ist dessen Bescheinigung vorzulegen. Die Brandschutzdienststelle wirkt nach Landesrecht im Verfahren mit. Ob sie am Ortstermin teilnimmt, regeln Land und Bauaufsicht im Einzelfall.

PrüfgegenstandNachweisMaßstab
Ausführung entspricht dem BrandschutznachweisBescheinigung des Prüfsachverständigen oder Bauüberwachung durch die Bauaufsicht§ 81 Abs. 2, § 82 MBO
Brand- und Rauchabschnitte, Rettungsweglängen, RettungswegkennzeichnungOrtsbesichtigungBrandschutzleitfaden Bund, Nr. 5.4.2
Rauchableitung, Löscheinrichtungen, Alarmierung, SicherheitsbeleuchtungFunktionsprüfung, PrüfbescheinigungBrandschutzleitfaden Bund, Nr. 5.4.2
Feuerwehrpläne, Brandschutzordnung, Einweisung der VerantwortlichenVorlage und ÜbergabeBrandschutzleitfaden Bund, Nr. 5.4.2 und 5.4.3; DIN 14096
Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen, LöschwasserOrtsbesichtigung, Stellungnahme der BrandschutzdienststelleBaugenehmigung

Der Brandschutzleitfaden gilt für Gebäude des Bundes und dient hier als Orientierung. Den Umfang der Abnahme legt die Baugenehmigung fest. Die Frist für die Anzeige der Nutzungsaufnahme regelt das Landesrecht. Die Anzeige erfolgt vor der Belegung. Typische Verzögerungen entstehen, wenn Feuerwehrpläne und Brandschutzordnung zur Übergabe fehlen. Der Zeitplan einer Unterkunft sollte dafür Puffer vorsehen.

Was gilt im Betrieb?

Der Betreiber ist für die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen im Betrieb verantwortlich. So fassen es die hessischen Hinweise (Stand März 2022). In Baden-Württemberg kann die Bauaufsicht nach § 38 Abs. 1 Nr. 16 LBO den Betrieb, den organisatorischen Brandschutz und einen Brandschutzbeauftragten regeln und nach § 38 Abs. 3 Bescheinigungen und wiederkehrende Nachprüfungen verlangen.

  • Brandschutzordnung nach DIN 14096 (Ausgabe 2014-05): Teil A als Aushang für alle Personen, Teil B für Personen, die sich nicht nur vorübergehend in der Anlage aufhalten, etwa Bewohner, Teil C für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben. Die Norm verlangt eine Prüfung mindestens alle zwei Jahre durch eine fachkundige Person.
  • Unterweisung: Die Bewohner sind in geeigneter Form über Rettungswege und das Verhalten im Brandfall zu informieren. Baden-Württemberg empfiehlt grafische Beschilderung, nachleuchtende Rettungswegmarkierung und mehrsprachige Hinweise.
  • Rauchwarnmelder in Schlafräumen: Die Betriebsbereitschaft stellt der Betreiber sicher (§ 14 Abs. 2 HBO nach den hessischen Hinweisen).
  • Rettungswege und Brandlasten: Rettungswege bleiben frei, Brandlasten werden begrenzt, Raucherbereiche und die Nutzung von Kochgeräten werden geregelt.
  • Prüfungen technischer Anlagen: Sie erfolgen durch Sachverständige oder Sachkundige in den Intervallen der Baugenehmigung und der Prüfverordnungen des Landes und werden dokumentiert.
  • Pläne: Feuerwehrpläne sowie Flucht- und Rettungspläne (ASR A 1.3, DIN ISO 23601) bleiben aktuell.

Für den Betrieb gilt damit eine einfache Regel: Wer im Genehmigungsverfahren Erleichterungen nutzt, bindet sich an die zugehörigen Betriebsmaßnahmen. Die Bauaufsicht kann ihre Einhaltung im laufenden Betrieb überprüfen.

An wen richten sich Einzelfragen?

An den Brandschutzplaner des Vorhabens und an die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Dieser Ratgeber beschreibt den Rechtsrahmen. Ob eine konkrete Unterkunft ein Sonderbau ist, welche Erleichterung vertretbar ist und was die Abnahme umfasst, entscheiden Bauaufsicht und Brandschutzdienststelle im Einzelfall auf Grundlage der Bauvorlagen. Ein früher Vorgesprächstermin mit beiden vermeidet Nachforderungen im Genehmigungsverfahren.

Wie unterstützt SSC?

SSC plant, genehmigt und baut Unterkünfte in Container-, Modul- und Massivbauweise mit eigener Planungsabteilung, zur Miete oder zum Kauf. Die Genehmigungen erfolgten nach § 246 Abs. 10 und Abs. 13 BauGB sowie im Sonderbauverfahren, insgesamt wurden rund 1.000 Plätze geschaffen. Die Planungsabteilung bereitet die Bauvorlagen für das Sonderbauverfahren vor und stimmt den Brandschutz mit Brandschutzplaner und Bauaufsicht ab. Für die Bauweise gelten dieselben Schutzziele; die Ausführung im Containerbau wird im Einzelfall mit dem Brandschutzplaner abgestimmt.

Häufige Fragen

Ist jede Gemeinschaftsunterkunft ein Sonderbau?

In der Regel ja, aber nicht ausnahmslos. Die Länder setzen eigene Schwellen: In Baden-Württemberg greift der Tatbestand bei mehr als 12 Betten (§ 38 Abs. 2 Nr. 13 LBO), Hessen geht nach seinen Hinweisen insbesondere bei mehr als 30 Personen je Nutzungseinheit von einem Sonderbau aus. Die Bauaufsicht entscheidet im Einzelfall.

Wer erstellt und prüft das Brandschutzkonzept?

Den Brandschutznachweis eines Sonderbaus erstellt ein dafür qualifizierter Fachplaner, die Qualifikation regelt das Landesrecht. Geprüft wird er von der Bauaufsicht oder einem Prüfingenieur, alternativ bescheinigt ihn ein Prüfsachverständiger. Welche Wege ein Land vorsieht, ergibt sich aus der jeweiligen Bauordnung und der dazu ergangenen Prüfverordnung.

Gelten für Container- und Modulbauten andere Brandschutzanforderungen?

Die Schutzziele sind dieselben (§ 14 MBO). Die Anforderungen knüpfen an Nutzung, Gebäudeklasse und Größe an. Die Bauweise beeinflusst, wie die Ziele erreicht werden, etwa durch Bauteile, Abschnitte und Rettungswege. Bauarten und Bauprodukte benötigen die nach Bauordnungsrecht erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise. Das klärt der Brandschutzplaner im Einzelfall.

Muss ein Brandschutzbeauftragter oder ein Sicherheitsdienst bestellt werden?

Das entscheidet die Baugenehmigung im Einzelfall. Rechtsgrundlage ist das Sonderbaurecht: § 38 Abs. 1 Nr. 16 LBO BW nennt den organisatorischen Brandschutz und die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten ausdrücklich, § 51 MBO erlaubt besondere Anforderungen im Einzelfall. Einen Sicherheitsdienst kann ein Konzept als Ausgleich für Erleichterungen vorsehen.

Hat die Änderung der HBO vom Oktober 2025 etwas geändert?

Der Tatbestand „sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen“ steht in der Fassung vom Oktober 2025 im selben Wortlaut in § 2 Abs. 9 Nr. 9 HBO wie in den Hinweisen von März 2022. Die Hinweise sind Auslegungshilfen des Ministeriums, keine Rechtsnormen; die Einstufung im Einzelfall trifft die Bauaufsicht.

Quellen

  1. Musterbauordnung (MBO), Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 26./27.09.2024, Bauministerkonferenz (ARGEBAU), https://www.bauministerkonferenz.de/Dokumente/42324469.pdf, abgerufen 06.10.2026
  2. MBO § 51 Sonderbauten, § 66 Bautechnische Nachweise, § 67 Abweichungen, Textabdruck Haufe, Stand 26.09.2024, § 51, § 66, § 67, abgerufen 06.10.2026
  3. MBO §§ 81 und 82 Bauüberwachung, Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung, Textabdruck Haufe, Stand 26.09.2024, https://www.haufe.de/id/norm/musterbauordnung-81-82-fuenfter-abschnitt-bauueberwachung-HI10200073.html, abgerufen 06.10.2026
  4. Fragen und Antworten zu Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen für Brandschutz, Bauministerkonferenz, undatiert, https://www.bauministerkonferenz.de/Dokumente/42312619.pdf, abgerufen 06.10.2026
  5. Hessische Bauordnung (HBO) vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz GVBl. 2025 Nr. 66, Textfassung Stand Oktober 2025, Hessisches Wirtschaftsministerium (HMWEVW), https://wirtschaft.hessen.de/sites/wirtschaft.hessen.de/files/2025-12/hbo_broschuere_stand_oktober_2025-baupaket_i-final_nach_korrektur_vom_27.11.2025.pdf, abgerufen 06.10.2026
  6. Hinweise zur Änderung der HBO durch das Baupaket I, Hessisches Wirtschaftsministerium, November 2025, bereitgestellt von der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, https://www.akh.de/fileadmin/Beratung/Recht/Gesetze/HBO/2025-11_Hinweise_HMWVW_HBO-Baupaket-I_BauGB-Novelle_2025.pdf, abgerufen 06.10.2026
  7. Hinweise zu den bauaufsichtlichen Anforderungen für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden, Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, Stand März 2022, https://wirtschaft.hessen.de/sites/wirtschaft.hessen.de/files/2021-07/merkblatt_erstunterkuenfte_19_10_2015-final.pdf, abgerufen 06.10.2026
  8. Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.07.2026 (GV. NRW. S. 537), Land Nordrhein-Westfalen, https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01092026-landesbauordnung-2018-bauo-nrw-2018/; § 50 Textabdruck LexMea, https://lexmea.de/de/gesetz/bauo-2018-nrw/50, abgerufen 06.10.2026
  9. Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), § 38 Sonderbauten, Textabdruck, Fassung vom 16.03.2026, https://lxgesetze.de/lbo/38, abgerufen 06.10.2026
  10. Hinweise der Interministeriellen Arbeitsgruppe Brandschutz zum Brandschutz bei der Unterbringung von Flüchtlingen, Baden-Württemberg, Oktober 2015, https://mlw.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mvi/intern/Dateien/PDF/Fluechtlingsunterbringung_Hinweise_Brandschutz.pdf, abgerufen 06.10.2026
  11. Brandschutzleitfaden für Gebäude des Bundes, Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, undatiert, https://www.fib-bund.de/Inhalt/Leitfaden/Brandschutz/brandschutzleitfaden-fuer-gebaeude-des-bundes.pdf, abgerufen 06.10.2026
  12. DIN 14096:2014-05 Brandschutzordnung, Regeln für das Erstellen und das Aushängen, DIN, Inhaltsangabe https://normenportal.org/1730079402.html; Entwurf 2013-01 mit gleichem Prüfintervall https://www.dinmedia.de/de/norm-entwurf/din-14096/169965221, abgerufen 06.10.2026

Nächste Prüfung: 01.01.2027 oder früher bei Änderung von HBO, BauO NRW 2018 oder LBO BW sowie bei Neufassung der hessischen und baden-württembergischen Hinweise.

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