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Ratgeber · Genehmigung

Bau-Turbo (§ 246e BauGB) für Unterkünfte: Was Kommunen wissen müssen

Planungsabteilung der SSC Holding GmbH · Stand: 06.10.2026 · Keine Rechtsberatung

§ 246e BauGB erlaubt bis zum Ablauf des 31.12.2030 mit Zustimmung der Gemeinde Abweichungen von den Vorschriften des BauGB, aber nur für Wohnzwecke: für die Errichtung Wohnzwecken dienender Gebäude, für Erweiterungen, die neue Wohnungen schaffen, und für Nutzungsänderungen zu Wohnzwecken. Nach den Hinweisen des Bundesbauministeriums und des Landes Niedersachsen erfasst er Wohnungen mit eigener Haushaltsführung; Flüchtlingsunterkünfte nennt Niedersachsen ausdrücklich als nicht erfasst. Für Gemeinschaftsunterkünfte bleibt § 246 Abs. 8 bis 17 BauGB mit Stichtag 31.12.2027 maßgeblich (Rechtsstand 06.10.2026).

Was erlaubt der Bau-Turbo?

Der Bau-Turbo erlaubt der Bauaufsicht, mit Zustimmung der Gemeinde von den Vorschriften des BauGB und den darauf beruhenden Vorschriften abzuweichen, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eingefügt hat ihn das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 27.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 257). Er gilt bundesweit, nicht nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt.

§ 246eInhaltFolge für die Kommune
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1Errichtung Wohnzwecken dienender GebäudeNeubau mit Abweichung von Bebauungsplan und Einfügungsgebot möglich
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2Erweiterung, Änderung oder Erneuerung, wenn neue Wohnungen entstehen oder Wohnraum wieder nutzbar wirdAufstockung und sonstige Erweiterung; bloße Vergrößerung einer Wohnung nicht erfasst (BMWSB)
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter Anlagen zu WohnzweckenUmnutzung bestehender Gebäude zu Wohnraum
Abs. 1 Satz 2 und 3Strategische Umweltprüfung bei Vorhaben im Außenbereich oder bei Abweichung von Bebauungsplänen mit voraussichtlich zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen; UVP-Pflichten bleibenPrüfumfang hängt vom Standort ab
Abs. 2Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGBGemeinde entscheidet, Frist drei Monate
Abs. 3Außenbereich nur im räumlichen Zusammenhang mit Flächen nach § 30 Abs. 1, 2 oder § 34 BauGBStandortgrenze am Siedlungsrand
Abs. 4Befristung betrifft den Zeitraum des Verfahrens, nicht die Geltungsdauer der GenehmigungGenehmigung bleibt nach 2030 bestehen
Abs. 5Ergänzend Anlagen für kulturelle, gesundheitliche und soziale Zwecke sowie Läden für den täglichen Bedarf der Bewohnernur neben einem Wohnvorhaben

Das bauaufsichtliche Verfahren entfällt nicht. Der Bau-Turbo ermöglicht keine Abweichungen vom Bauordnungsrecht der Länder, und das Fachrecht, etwa Immissionsschutz und Naturschutz, bleibt anwendbar (BMWSB, FAQ Stand 24.04.2026). Das BMWSB hält es für geboten, im beplanten Innenbereich zuerst § 31 Abs. 3 BauGB und im unbeplanten Innenbereich zuerst § 34 Abs. 3b BauGB zu prüfen und erst danach § 246e (FAQ, Stand 24.04.2026).

Gilt er für Gemeinschaftsunterkünfte oder nur für Wohnungen?

Nach den veröffentlichten Verwaltungshinweisen gilt er für Wohnungen; Flüchtlingsunterkünfte sind nach den Hinweisen des Landes Niedersachsen nicht erfasst. Das Gesetz spricht von „Wohnzwecken dienenden Gebäuden“ und definiert den Begriff nicht. Das BMWSB stellt klar, dass § 246e Abweichungen nur für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Wohnungsbauvorhaben zulässt (FAQ, Stand 24.04.2026). Das Land Niedersachsen führt aus, dass wohnähnliche Nutzungen ausscheiden, „insbesondere Ferienunterkünfte oder Flüchtlingsunterkünfte“ (Hinweise, Stand 04.03.2026).

Die Abgrenzung folgt dem Wohnbegriff: auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und Freiwilligkeit des Aufenthalts. Bei Flüchtlingsunterkünften hat die Freiwilligkeit nach der Fachkommission Städtebau nur eingeschränkte Bedeutung. Entscheidend sind dort die Beschränkungen der Lebensführung durch beengte Verhältnisse, fehlende Rückzugsmöglichkeiten und die zeitliche Begrenzung des Aufenthalts. Zentrale Versorgung, Betreuung und Gemeinschaftsräume sprechen für eine Anlage für soziale Zwecke. Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr stellt zusätzlich darauf ab, ob ein Mindestmaß an selbstbestimmter Lebens- und Haushaltsführung besteht. Ein eigener Mietvertrag der Untergebrachten ist dafür nicht entscheidend.

UnterkunftsformEinordnungRechtsgrundlage
Gemeinschaftsunterkunft mit Mehrbettbelegung, Gemeinschaftsflächen und zentraler Versorgungin der Regel Anlage für soziale Zwecke§ 246 Abs. 8 bis 17 BauGB bis 31.12.2027, danach Regelverfahren
Abgeschlossene Wohnungen mit eigener Küche, eigenem Bad und eigener HaushaltsführungWohnzweckeRegelverfahren oder § 246e BauGB bis 31.12.2030 mit Zustimmung der Gemeinde
Wohnungen mit zusätzlichen Gemeinschafts- oder BetreuungsräumenWohnnutzung; ergänzende Räume nach Abs. 5 oder anderen Tatbeständen§ 246e für den Wohnteil; Zulässigkeit der übrigen Nutzungen aus anderen Vorschriften (BMWSB)

Die endgültige Einordnung trifft die Bauaufsicht im Einzelfall. Wohnraum für anerkannte Geflüchtete behandelt der Ratgeber Anschlussunterbringung.

Welche Rolle spielt die Zustimmung der Gemeinde?

Die Gemeinde hat ein Vetorecht, nach drei Monaten ohne Verweigerung gilt die Zustimmung als erteilt. Nach § 246e Abs. 2 gilt § 36a BauGB entsprechend. Die Zustimmung ist auch dann nötig, wenn die Gemeinde selbst Bauaufsichtsbehörde ist. Die Gemeinde erteilt sie, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Sie kann sie an Bedingungen knüpfen, etwa an die Übernahme von Schallschutzkosten durch den Vorhabenträger (BMWSB).

  • Die Dreimonatsfrist beginnt mit dem Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde.
  • Gibt die Gemeinde der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme, höchstens einen Monat, verlängert sich die Frist entsprechend.
  • Die Entscheidung der Gemeinde lässt sich nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zulassung überprüfen (§ 36a Abs. 3 BauGB).
  • Ein Anspruch auf Zustimmung besteht grundsätzlich nicht, die Gemeinde bleibt aber an den Gleichheitssatz gebunden (Hinweise des Landes Niedersachsen).

Für Landkreise und Bezirksregierungen als Auftraggeber heißt das: Die Standortgemeinde ist früh einzubinden. Bei § 246 Abs. 14 BauGB dagegen entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde. Die Genehmigungswege im Überblick zeigt die Seite Genehmigung.

Bis wann gilt er?

Bis zum Ablauf des 31.12.2030. Maßgeblich ist der Zeitraum, in dem die Bauaufsicht im Verfahren von § 246e Gebrauch machen kann (Abs. 4). Eine Genehmigung nach dem Bau-Turbo bleibt danach wirksam, eine bestandskräftige Baugenehmigung entfaltet Bestandsschutz (BMWSB, FAQ Stand 24.04.2026). Die Frist liegt drei Jahre nach dem Stichtag des § 246 Abs. 8 bis 16 BauGB (31.12.2027).

Die BauGB-Novelle 2026 ändert die Frist nicht. Der Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/6588 vom 22.06.2026, Art. 1 Nr. 83) fasst nur § 246e Abs. 2 neu: Bei Vorhaben in städtischen Ökosystemgebieten im Sinne von Art. 8 der Verordnung (EU) 2024/1991 gelten Satzungen nach § 135e BauGB entsprechend. Das Gesetz soll am 01.01.2027 in Kraft treten. Ein Beschluss des Bundestags ist in den geprüften Quellen zum 06.10.2026 nicht dokumentiert.

Wie verhält er sich zu § 246 Abs. 8 bis 17?

Beide Regelungen bestehen nebeneinander und unterscheiden sich nach Zweck, Frist und Verfahren. Der Bau-Turbo steht nach dem BMWSB außerhalb der Systematik des BauGB und ist neben den Tatbeständen der §§ 29 ff. BauGB anwendbar.

Merkmal§ 246e (Bau-Turbo)§ 246 Abs. 8 bis 17 (Flüchtlingsunterkünfte)
GegenstandWohnzwecken dienende Gebäude, Erweiterung zu neuen Wohnungen, Nutzungsänderung zu WohnzweckenAufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte und sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegehrende
Frist für die Zulassung31.12.203031.12.2027, Verlängerung mobiler Unterkünfte bis längstens 31.12.2030
Bedarfkeine ausdrückliche Voraussetzung; der Bedarf an bezahlbarem Wohnraum fließt in die Würdigung der öffentlichen Belange ein (BMWSB)Abs. 13a und 14: dringend benötigte Unterkünfte, die nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können
Rolle der GemeindeZustimmung nach § 36a, Fiktion nach drei MonatenEinvernehmen nach § 36, Fiktion nach einem Monat (Abs. 15); bei Abs. 14 Anhörung
Umfang der Abweichungvon den Vorschriften des BauGB und den darauf beruhenden VorschriftenAbs. 14: in erforderlichem Umfang; Abs. 8 bis 13: gezielte Einzelregeln
UmweltprüfungStrategische Umweltprüfung bei erheblichen zusätzlichen AuswirkungenAbs. 16: § 18 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG entsprechend
Befristung des Vorhabenskeine im Gesetzdrei Jahre bei mobilen Unterkünften (Abs. 12 und 13)

Für eine Kommune folgt daraus: Eine Gemeinschaftsunterkunft braucht den Weg nach § 246 und damit eine Zulassung bis zum 31.12.2027, siehe § 246 BauGB nach dem 31.12.2027. Abgeschlossene Wohnungen lassen sich bis zum 31.12.2030 auch mit Zustimmung der Gemeinde nach § 246e zulassen. Ob ein Gebäude Sonderbau ist, bestimmt die Landesbauordnung, nicht das Planungsrecht.

Welche Schritte führen zur Zulassung?

Die Reihenfolge richtet sich nach dem Verfahren der Bauaufsicht und der Frist des § 36a BauGB.

  1. Nutzungsart klären: Wohnzwecke oder Anlage für soziale Zwecke.
  2. Standort einordnen: beplanter Innenbereich (zuerst § 31 Abs. 3 BauGB), unbeplanter Innenbereich (zuerst § 34 Abs. 3b BauGB), Außenbereich nur mit räumlichem Zusammenhang.
  3. Die Standortgemeinde vorab beteiligen, weil sie die Zustimmung nach § 36a erteilt.
  4. Bauantrag bei der Bauaufsicht stellen. Das Ersuchen der Behörde an die Gemeinde löst die Dreimonatsfrist aus.
  5. Umweltbelange, Immissionsschutz und Landesbauordnung prüfen, bei Standorten neben Gewerbegebieten insbesondere den Lärmschutz.
  6. Zulassung erhalten, gegebenenfalls mit Bedingungen aus der Zustimmung der Gemeinde.

Wie unterstützt SSC?

SSC Holding plant, genehmigt und baut schlüsselfertige Unterkünfte für Landkreise, Bezirksregierungen und Kommunen in Container- und Massivbauweise, zur Miete oder zum Kauf. Die eigene Planungsabteilung prüft je nach Nutzungsart den Rechtsweg: Gemeinschaftsunterkünfte nach § 246 BauGB, abgeschlossene Wohnungen im Regelverfahren oder nach § 246e. Genehmigungen liegen vor nach § 246 Abs. 10 und Abs. 13 BauGB sowie im Sonderbauverfahren. SSC verfügt über mehr als 30 Jahre Bauerfahrung und hat rund 1.000 Plätze geschaffen, unter anderem für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Bezirksregierung Köln.

Häufige Fragen

Gilt der Bau-Turbo bundesweit?

Ja. § 246e BauGB ist in ganz Deutschland anwendbar. Eine Beschränkung auf Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt sieht das Gesetz nicht vor (BMWSB, FAQ Stand 24.04.2026). Voraussetzung bleibt in jedem Fall die Zustimmung der Gemeinde, in der das Vorhaben liegt, und die Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen.

Kann die Gemeinde die Zustimmung verweigern?

Ja. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht grundsätzlich nicht. Verweigert die Gemeinde nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 36a Abs. 1 BauGB). Ihre Entscheidung lässt sich nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zulassung überprüfen.

Bleibt eine Genehmigung nach dem Bau-Turbo über 2030 hinaus wirksam?

Ja. Nach § 246e Abs. 4 BauGB bezieht sich die Befristung auf den Zeitraum, in dem im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann, nicht auf die Geltungsdauer der Genehmigung. Zulassungen, die bis zum 31.12.2030 erteilt werden, bleiben damit auch danach zulässig. Eine bestandskräftige Baugenehmigung entfaltet Bestandsschutz (BMWSB).

Ersetzt der Bau-Turbo das Bauantragsverfahren?

Nein. Das bauaufsichtliche Verfahren nach der Landesbauordnung bleibt erforderlich. Landesrechtliche Anforderungen an Abstandsflächen, Brandschutz und Standsicherheit sowie das Fachrecht, etwa Naturschutz und Immissionsschutz, gelten weiter. Der Bau-Turbo ändert nur das Bauplanungsrecht. Die Bauaufsicht prüft die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen eigenständig und berücksichtigt dabei die Entscheidung der Gemeinde nach § 36a (BMWSB).

Gilt der Bau-Turbo im Außenbereich?

Nur bei räumlichem Zusammenhang mit Flächen, die nach § 30 Abs. 1, 2 oder § 34 BauGB zu beurteilen sind (§ 246e Abs. 3). Die Gesetzesbegründung, wiedergegeben im BMWSB-FAQ, geht davon aus, dass ab mehr als 100 Metern Entfernung vom bestehenden Siedlungsbereich in jedem Fall kein räumlicher Zusammenhang mehr besteht.

Quellen

  1. Baugesetzbuch, § 246e Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau, Bundesministerium der Justiz, geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__246e.html, abgerufen 06.10.2026
  2. Baugesetzbuch, § 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte, Bundesministerium der Justiz, geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__246.html, abgerufen 06.10.2026
  3. Baugesetzbuch, § 31 Ausnahmen und Befreiungen, Bundesministerium der Justiz, geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__31.html, abgerufen 06.10.2026
  4. Baugesetzbuch, § 36a Zustimmung der Gemeinde, Bundesministerium der Justiz, geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__36a.html, abgerufen 06.10.2026
  5. Bundesrat, Drucksache 546/25, Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 09.10.2025 zum Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2025/0501-0600/546-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1, abgerufen 06.10.2026
  6. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/6588, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, 22.06.2026, https://dserver.bundestag.de/btd/21/065/2106588.pdf, abgerufen 06.10.2026
  7. Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, FAQ Bau-Turbo, Stand 24.04.2026, https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/bauen/bau-turbo-faq.pdf?__blob=publicationFile&v=2, abgerufen 06.10.2026
  8. Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen, Änderungen BauGB 2025 „Bauturbo“, Erläuterungen und Handlungsempfehlungen, Stand 04.03.2026, https://www.mw.niedersachsen.de/download/226628, abgerufen 06.10.2026
  9. Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz, Hinweise zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Standorten für Unterkünfte von Flüchtlingen und Asylbegehrenden, Stand 13.05.2022, https://www.bauministerkonferenz.de/dokumente/42318614.pdf, abgerufen 06.10.2026
  10. Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, Baurechtliche Hinweise zu Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende, Stand 01.02.2024, https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/25_baurechtl-hinweise-zu-unterkuenften-f%C3%BCr-fluechtlinge-u-asylbegehrende.pdf, abgerufen 06.10.2026

Nächste Prüfung: nach der Schlussabstimmung im Bundestag zur BauGB-Novelle, spätestens zum 01.01.2027, und bei Fortschreibung der BMWSB-FAQ. Rechtsstand: 06.10.2026.

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