§ 246 BauGB: Welcher Absatz passt zu welchem Gebiet und welcher Bauweise
Planungsabteilung der SSC Holding GmbH · Stand: 06.10.2026 · Keine RechtsberatungDer Absatz ergibt sich aus Gebiet und Bauweise. Dauerhafte Unterkünfte im Gewerbegebiet lassen sich nach § 246 Abs. 10 BauGB befreien, befristete mobile Anlagen nach Abs. 12 Nr. 1 im Plangebiet oder Abs. 13 Satz 1 Nr. 1 im Außenbereich, Vorhaben am Siedlungsrand nach Abs. 9. Abs. 8 bis 13 gelten nur, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gemeindegebiet nicht rechtzeitig bereitstehen (Abs. 13a), und nur für Zulassungen bis zum 31.12.2027 (Abs. 17). Rechtsstand: 06.10.2026.
Welche Absätze gelten für welches Baugebiet (Abs. 8 bis 14)?
Jeder Absatz knüpft an eine Gebietsart oder eine Lage an. Die Matrix ordnet jedem Absatz zu, wo er gilt, welche Bauweise er trägt, wie lange die Anlage stehen darf und was der Antrag belegen muss. Welche Frist und welcher Weg ab 2028 gelten, behandelt der Beitrag Flüchtlingsunterkünfte und § 246 BauGB.
| Absatz | Gebiet | Geeignete Bauweise | Befristung der Anlage | Pflicht im Antrag |
|---|---|---|---|---|
| 8 | Unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB) | Bestandsgebäude: Nutzungsänderung, Erweiterung, Änderung, Erneuerung | keine | Abweichung im Einzelfall vom Einfügungsgebot (§ 34 Abs. 3a Satz 1 entsprechend); Bedarf nach Abs. 13a |
| 9 | Außenbereich, unmittelbar an bebauten Flächen im Siedlungsbereich (§ 30 Abs. 1 oder § 34) | jede Bauweise | keine, keine Rückbauverpflichtung im Absatz | Lage am Siedlungsrand belegen; Bedarf nach Abs. 13a; Benehmen der Naturschutzbehörde (Abs. 16) |
| 10 | Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO, auch nach § 34 Abs. 2) | jede Bauweise | keine | Soziale Anlagen am Standort ausnahmsweise oder allgemein zulässig; nachbarliche Interessen; Einvernehmen (Satz 2) |
| 11 | Baugebiete nach §§ 2 bis 8 BauNVO, in denen soziale Anlagen als Ausnahme zulässig sind | jede Bauweise, soweit Anlage für soziale Zwecke | keine | Anlage dient der Unterbringung und weiteren Versorgung; Zulassung soll in der Regel erfolgen |
| 12 Nr. 1 | Gebiet mit Bebauungsplan, alle Baugebietsarten | mobile Unterkunft: Container, Modul nach Einzelfall | 3 Jahre, Verlängerung um 3 Jahre, längstens bis 31.12.2030 | Befristung; Würdigung nachbarlicher Interessen; Einvernehmen (Satz 4) |
| 12 Nr. 2 | Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete (§§ 8 bis 11 BauNVO) | Bestandsgebäude: Nutzungsänderung | wie Nr. 1 | wie Nr. 1; soziale Anlage am Standort nicht erforderlich |
| 13 Nr. 1 | Außenbereich | mobile Unterkunft | wie Abs. 12 Nr. 1 | Rückbauverpflichtung (Satz 4); Benehmen der Naturschutzbehörde (Abs. 16) |
| 13 Nr. 2 | Außenbereich | Bestandsgebäude, auch bei aufgegebener Nutzung | keine | Rückbauverpflichtung (Satz 4), entfällt bei zulässiger Folgenutzung (Satz 6) |
| 14 | alle Gebiete | jede Bauweise, im erforderlichen Umfang | keine Frist im Absatz | Abs. 8 bis 13 reichen nicht; Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde; Rückbauverpflichtung (Satz 5) |
Für Abs. 8 bis 13 gilt zusätzlich Abs. 13a: Von diesen Absätzen darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können. Abs. 14 verlangt mehr: Der Bedarf muss auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 ungedeckt bleiben. Der Antrag nach Abs. 14 belegt deshalb, dass die übrigen Absätze geprüft wurden und nicht ausreichen.
Abs. 9 und 13 verweisen auf die Rechtsfolge des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB: Darstellungen des Flächennutzungsplans, die natürliche Eigenart der Landschaft und die Besorgnis einer Splittersiedlung stehen dem Vorhaben nicht entgegen, soweit es im Übrigen außenbereichsverträglich ist.
Wann Abs. 10 (Befreiung Gewerbegebiet) statt Abs. 12 oder 13?
Abs. 10 passt zu dauerhaften Unterkünften im Gewerbegebiet, wenn dort Anlagen für soziale Zwecke zulässig sind. Abs. 12 Nr. 1 passt zu mobilen Anlagen auf drei Jahre und verlangt diese Voraussetzung nicht. Abs. 13 gilt nur im Außenbereich.
- Abs. 10: Die Befreiung setzt voraus, dass am Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind. Im Gewerbegebiet ist das die Ausnahme nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO oder eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan (Bayerisches Staatsministerium, Stand 01.02.2024). Schließt der Bebauungsplan soziale Anlagen aus, fehlt die Voraussetzung.
- Abs. 12 Nr. 1: Die Befreiung gilt in allen Baugebieten und verlangt nicht, dass soziale Anlagen am Standort zulässig sind (Fachkommission Städtebau, Stand 13.05.2022). Dafür ist die Anlage auf längstens drei Jahre zu befristen.
- Abs. 13: Er gilt im Außenbereich unbeschadet des Abs. 9. Am Siedlungsrand führt Abs. 9 ohne Befristung und ohne Rückbauverpflichtung zum Ziel. Abs. 13 Nr. 1 deckt mobile Anlagen an jedem Standort im Außenbereich, verlangt aber Befristung und Rückbauverpflichtung.
Beide Befreiungen sind nach den Hinweisen der Fachkommission Städtebau auch möglich, wenn Grundzüge der Planung berührt werden. Das unterscheidet sie von der allgemeinen Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Voraussetzung bleibt, dass die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Bei einer befristeten Anlage können Umwelteinwirkungen nach den bayerischen Hinweisen stärker zurückgestellt werden als bei einer dauerhaften Unterkunft nach Abs. 10, bei der gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) besonders zu belegen sind.
Der Regierungsentwurf zur BauGB-Novelle (BT-Drs. 21/6588) macht aus der Kann-Befreiung des Abs. 10 eine Soll-Regelung. Beschlossen ist das nicht; der Bundestag hat ihn am 25.06.2026 in erster Lesung an die Ausschüsse überwiesen.
Welche Bauweise passt zu befristeter, welche zu unbefristeter Zulassung?
Container und, soweit sie als mobil eingestuft werden, Module passen zu den befristeten Absätzen 12 Nr. 1 und 13 Nr. 1, der Massivbau zu den Absätzen ohne gesetzliche Befristung. Maßstab für eine mobile Unterkunft ist nach den bayerischen Hinweisen, dass sich die Anlage bestimmungsgemäß im Wesentlichen beschädigungsfrei abbauen und andernorts wieder aufstellen lässt. Die Fachkommission Städtebau nennt Wohncontainer, Leichtbauhallen und Zelte, die bayerischen Hinweise zusätzlich Gebäude in Modulbauweise.
| Bauweise | Absätze mit Befristung | Absätze ohne gesetzliche Befristung | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Containerbau | Abs. 12 Nr. 1, Abs. 13 Nr. 1: 3 + 3 Jahre, längstens bis 31.12.2030 | Abs. 9, 10, 11, 14 | Im Außenbereich Rückbauverpflichtung |
| Modulbau | wie Containerbau, wenn die Anlage abbaubar und wieder aufstellbar ist | Abs. 9, 10, 11, 14 | Einstufung als mobil klärt die Bauaufsicht im Einzelfall |
| Massivbau, Neubau | nicht einschlägig, da nicht mobil | Abs. 9, 10, 11, 14 | Rückbauverpflichtung nur nach Abs. 14 (Satz 5) |
| Bestandsgebäude, Umnutzung | Abs. 12 Nr. 2: 3 + 3 Jahre | Abs. 8, 10, 13 Nr. 2 | Bei Abs. 13 Nr. 2 Rückbauverpflichtung, entfällt bei Folgenutzung |
Die Befristung folgt aus dem Absatz, nicht allein aus der Bauweise. Eine Containeranlage im Gewerbegebiet lässt sich auch nach Abs. 10 ohne gesetzliche Befristung zulassen, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen. Mobile Anlagen nach Abs. 12 und 13 enden spätestens am 31.12.2030. Die Bauweise im Einzelnen beschreibt die Seite Containerbau.
Welche Rolle spielen Einvernehmen (Abs. 15) und Naturschutz (Abs. 16)?
Beide Absätze verkürzen das Verfahren, aber nur bis zum 31.12.2027. Nach Abs. 15 gilt das Einvernehmen der Gemeinde nach einem Monat als erteilt, nicht erst nach zwei Monaten (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Bei Vorhaben nach Abs. 9 und 13 sowie nach Abs. 14 im Außenbereich gilt nach Abs. 16 die Monatsfrist für die Naturschutzbehörde aus § 18 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG.
| Beteiligter | Rechtsgrundlage | Frist | Folge |
|---|---|---|---|
| Gemeinde (Einvernehmen) | § 36 Abs. 2 BauGB, § 246 Abs. 15 BauGB | 1 Monat, sonst 2 Monate | Einvernehmen gilt als erteilt |
| Gemeinde bei Abs. 14 (Anhörung) | § 246 Abs. 14 Satz 3 BauGB | keine Frist im Absatz | Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet nach Anhörung |
| Naturschutzbehörde (Abs. 9, 13 und 14 im Außenbereich) | § 18 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG, § 246 Abs. 16 BauGB | 1 Monat | Behörde kann davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes nicht berührt werden |
Die Gemeinde darf das Einvernehmen nur aus den Gründen der §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB versagen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen ersetzen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB).
Ohne Abs. 16 gilt die Monatsfrist des § 18 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG nur für Fälle des § 34 BauGB. Die Fiktion ersetzt nicht die Eingriffsregelung: Für Vorhaben im Außenbereich bleiben die §§ 14 bis 17 BNatSchG anwendbar (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). Naturschutzfachliche Unterlagen gehören deshalb vollständig in den ersten Antrag.
Was folgt aus Sonderbau und Brandschutz für den Antrag?
Der Antrag braucht zusätzlich zur Wahl des Absatzes die bauordnungsrechtlichen Unterlagen, bei einem Sonderbau mit Brandschutzkonzept. § 246 BauGB regelt nur Bauplanungsrecht: Abs. 14 Satz 1 erlaubt die Abweichung von Vorschriften des Baugesetzbuchs und der aufgrund des Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften. Die Landesbauordnung bleibt unberührt.
Eine Gemeinschaftsunterkunft ist in der Regel ein Sonderbau. Die Musterbauordnung nennt Einrichtungen zur Unterbringung von Personen (§ 2 Abs. 4 Nr. 12 MBO), Wohnheime (Nr. 11) und Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten (Nr. 8). Die Landesbauordnungen führen eigene Nummern und Schwellen. Bei Sonderbauten kann die Bauaufsicht im Einzelfall besondere Anforderungen stellen oder Erleichterungen gestatten (§ 51 MBO). Welche Anforderungen gelten und wer das Brandschutzkonzept prüft, regelt das Landesrecht. Die Genehmigungswege je Bauweise zeigt die Seite Genehmigung für Kommunen.
Was gehört in den Antrag?
- die Bedarfsdarstellung nach Abs. 13a mit Kapazität, Zugang und fehlenden rechtzeitigen Alternativen im Gemeindegebiet, bei Abs. 14 zusätzlich der Nachweis, dass Abs. 8 bis 13 nicht ausreichen
- die Benennung des Absatzes und der Gebietsart, belegt durch Auszug aus dem Bebauungsplan oder Einstufung nach § 34 Abs. 2 BauGB
- bei mobilen Unterkünften der Antrag auf Befristung und der Nachweis, dass sich die Anlage abbauen und wieder aufstellen lässt
- bei Abs. 13 und 14 die Rückbauverpflichtung samt Sicherung, etwa durch Baulast; bei Land oder Gemeinde als Vorhabenträger entfällt die Sicherung (Abs. 13 Satz 7, Abs. 14 Satz 8)
- bei Vorhaben im Außenbereich die naturschutzfachlichen Unterlagen
- die Bauvorlagen nach Landesrecht und das Brandschutzkonzept
Welche Fehler gefährden die Zulassung?
- Abs. 10 wird gewählt, obwohl der Bebauungsplan soziale Anlagen ausschließt.
- Ein Massivbau stützt sich auf die Regeln für mobile Unterkünfte.
- Der Bedarf nach Abs. 13a ist nicht belegt.
- Der Bescheid ergeht nach dem 31.12.2027.
Wie unterstützt SSC?
SSC Holding plant, genehmigt und baut schlüsselfertige Unterkünfte für Landkreise, Bezirksregierungen und Kommunen in Container-, Modul- und Massivbauweise, zur Miete oder zum Kauf. Die eigene Planungsabteilung prüft zuerst Gebiet und Bauweise und benennt den tragfähigen Absatz, bevor der Bauantrag entsteht. Genehmigungen liegen vor nach § 246 Abs. 10 und Abs. 13 BauGB sowie im Sonderbauverfahren. SSC verfügt über mehr als 30 Jahre Bauerfahrung und hat rund 1.000 Plätze geschaffen, unter anderem für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Bezirksregierung Köln. Bei einer Containeranlage rechnet SSC mit 4 Monaten vom Vertrag bis zur Übergabe, sofern Standort und Genehmigungsweg geklärt sind.
Häufige Fragen
Welcher Absatz gilt für ein Gewerbegebiet?
Für dauerhafte Unterkünfte Abs. 10, wenn am Standort Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise oder allgemein zulässig sind. Für befristete mobile Anlagen Abs. 12 Nr. 1, für die Nutzungsänderung bestehender Gebäude Abs. 12 Nr. 2. Alle drei setzen den Bedarfsnachweis nach Abs. 13a voraus und gelten für Zulassungen bis 31.12.2027.
Zählt ein Modulbau als mobile Unterkunft?
Nach den bayerischen Hinweisen ja, wenn sich die Anlage bestimmungsgemäß im Wesentlichen beschädigungsfrei abbauen und andernorts wieder aufstellen lässt. Die Fachkommission Städtebau nennt Wohncontainer, Leichtbauhallen und Zelte. Ob eine konkrete Modulanlage dazugehört, entscheidet die Bauaufsicht im Einzelfall. Ein Massivbau erfüllt den Maßstab in der Regel nicht.
Muss bei jedem Absatz der Bedarf nachgewiesen werden?
Bei Abs. 8 bis 13 ja: Nach Abs. 13a darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gemeindegebiet nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können. Abs. 14 verlangt mehr, nämlich dass der Bedarf auch bei Anwendung der Abs. 8 bis 13 ungedeckt bleibt.
Welche Absätze kennen keine Befristung der Anlage?
Abs. 8 bis 11, Abs. 13 Nr. 2 und Abs. 14 enthalten keine gesetzliche Frist für die Anlage. Die Frist bis 31.12.2027 in Abs. 17 betrifft nur den Zeitraum, in dem die Bauaufsicht zulassen kann. Befristet sind mobile Anlagen nach Abs. 12 und Abs. 13 Nr. 1 auf drei Jahre, verlängerbar bis längstens 31.12.2030.
Entfällt das Einvernehmen der Gemeinde?
Nein. Nach Abs. 15 gilt es bis 31.12.2027 nach einem Monat als erteilt, wenn die Gemeinde es nicht verweigert. Sie darf es nur aus planungsrechtlichen Gründen versagen (§ 36 Abs. 2 BauGB). Bei Abs. 14 entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde.
Quellen
- Baugesetzbuch, § 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte, Bundesministerium der Justiz, geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__246.html, abgerufen 06.10.2026
- Baugesetzbuch, § 35 Bauen im Außenbereich, Bundesministerium der Justiz, geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__35.html, abgerufen 06.10.2026
- Baugesetzbuch, § 36 Einvernehmen der Gemeinde und Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde, Bundesministerium der Justiz, geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__36.html, abgerufen 06.10.2026
- Bundesnaturschutzgesetz, § 18 Verhältnis zum Baurecht, Bundesministerium der Justiz, geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__18.html, abgerufen 06.10.2026
- Musterbauordnung (MBO), Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 26./27.09.2024, § 2 Abs. 4 und § 51, Bauministerkonferenz (ARGEBAU), https://www.bauministerkonferenz.de/Dokumente/42324469.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, Baurechtliche Hinweise zu Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende, Stand 01.02.2024, https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/25_baurechtl-hinweise-zu-unterkuenften-f%C3%BCr-fluechtlinge-u-asylbegehrende.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz, Hinweise zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Standorten für Unterkünfte von Flüchtlingen und Asylbegehrenden, Stand 13.05.2022 (Fristangaben überholt), https://www.bauministerkonferenz.de/dokumente/42318614.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/6588, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, 22.06.2026, https://dserver.bundestag.de/btd/21/065/2106588.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Deutscher Bundestag, erste Lesung am 25.06.2026, https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw26-de-staedtebau-1184316, abgerufen 06.10.2026
Nächste Prüfung: nach der Schlussabstimmung im Bundestag zur BauGB-Novelle, spätestens zum 01.01.2027. Rechtsstand: 06.10.2026.
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