Rückbau und Nachnutzung einer Unterkunft: Pflichten und Optionen am Ende der Laufzeit
Planungsabteilung der SSC Holding GmbH · Stand: 06.10.2026 · Keine RechtsberatungFür Vorhaben im Außenbereich nach § 246 Abs. 13 BauGB und für Abweichungen nach § 246 Abs. 14 BauGB gilt über § 35 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB: Der Vorhabenträger verpflichtet sich, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Die Pflicht entfällt, wenn eine zulässige Anschlussnutzung aufgenommen wird oder sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Abs. 1, 2 oder § 33 BauGB ergibt (§ 246 Abs. 13 Satz 6, Abs. 14 Satz 7 BauGB). Befristete Zulassungen lassen sich um weitere drei Jahre verlängern, längstens bis zum 31.12.2030 (§ 246 Abs. 12 Satz 2, Abs. 13 Satz 2 BauGB).
Welche Wege gibt es am Ende der Befristung?
Am Ende der Befristung gibt es fünf Wege: verlängern, erneut zulassen, zurückbauen, am Standort anders nutzen oder die Module an anderer Stelle weiterverwenden. Welcher Weg offen ist, hängt von der Rechtsgrundlage der Zulassung ab. Die Fristen 31.12.2027 und 31.12.2030 erklärt der Ratgeber zu § 246 BauGB nach 2027.
| Weg | Voraussetzung | Rechtsgrundlage | Wer handelt |
|---|---|---|---|
| Verlängerung | Weitere drei Jahre, längstens bis 31.12.2030; Befreiungsvoraussetzungen liegen weiter vor (Abs. 12); für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB entsprechend (Abs. 13) | § 246 Abs. 12 Satz 2, Abs. 13 Satz 2 BauGB | Bauherr beantragt, Bauaufsicht entscheidet |
| Erneute Zulassung | Frist ist abgelaufen, die Anlage steht noch; Zulassung auf drei Jahre, längstens bis 31.12.2030 | § 246 Abs. 12 Satz 3, Abs. 13 Satz 3 BauGB | Bauherr beantragt, Bauaufsicht entscheidet |
| Rückbau | Nutzung ist dauerhaft aufgegeben, keine Anschlussnutzung | § 246 Abs. 13 Satz 4, Abs. 14 Satz 5 i. V. m. § 35 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB | Vorhabenträger führt aus, Baugenehmigungsbehörde stellt die Einhaltung sicher |
| Anschlussnutzung am Standort | Zulässige Nutzung nach allgemeinen Regeln oder Zulässigkeit nach § 30 Abs. 1, 2 oder § 33 BauGB | § 246 Abs. 13 Satz 5 und 6 BauGB | Eigentümer beantragt die Nutzungsänderung |
| Weiterverwendung der Module | Neue Zulassung am neuen Standort nach dem dort geltenden Recht | Bauplanungs- und Bauordnungsrecht des neuen Standorts | Eigentümer oder Erwerber |
Wann besteht eine Rückbauverpflichtung und wie wird sie gesichert?
Eine Rückbauverpflichtung nennt das Gesetz für Vorhaben nach § 246 Abs. 13 Satz 1 BauGB im Außenbereich und für Abweichungen nach § 246 Abs. 14 BauGB. Der Vorhabenträger gibt eine Verpflichtungserklärung ab; sie ist eine weitere Zulässigkeitsvoraussetzung. Die Baugenehmigungsbehörde soll die Einhaltung durch Baulast oder in anderer Weise sicherstellen. Welche Sicherungsform das Landesrecht vorsieht, ist vor der Antragstellung zu klären.
§ 246 Abs. 12 BauGB, die Befreiung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, verweist nicht auf § 35 Abs. 5 BauGB. Dort begrenzt die Befristung auf längstens drei Jahre die Zulassung. Danach zählen der Genehmigungsbescheid und die Befugnisse der Bauaufsicht nach Landesrecht. Die Musterbauordnung, an der sich die Landesbauordnungen orientieren, sieht in § 80 vor, dass die Nutzung von Anlagen untersagt werden kann, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden.
Nach den Hinweisen der Fachkommission Städtebau (Neufassung 13.05.2022, nicht bindend) umfasst die Pflicht nur die durch das Vorhaben veranlassten Baumaßnahmen und Bodenversiegelungen, bei mobilen Unterkünften etwa Aufschüttungen, Fundamente und Wege. Der vollständige Rückbau eines bei einer Nutzungsänderung vorhandenen Gebäudes wird danach nicht verlangt.
Der Wortlaut der Vorschriften, Stand 06.10.2026:
| Fundstelle | Wortlaut |
|---|---|
| § 35 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB | „Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 bis 12 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen;“ |
| § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB | „Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen.“ |
| § 246 Abs. 12 Satz 2 BauGB | „Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030.“ |
| § 246 Abs. 13 Satz 2 BauGB | „Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend.“ |
| § 246 Abs. 13 Satz 4 BauGB | „Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend.“ |
| § 246 Abs. 17 BauGB | „Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.“ |
Wann entfällt die Rückbauverpflichtung?
Die Rückbauverpflichtung entfällt, wenn eine zulässige Anschlussnutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Abs. 1, 2 oder § 33 BauGB ergibt. Das regelt § 246 Abs. 13 Satz 6 BauGB; für Abweichungen enthält Abs. 14 Satz 7 dieselbe Regel.
| Fundstelle | Wortlaut |
|---|---|
| § 246 Abs. 13 Satz 5 BauGB | „Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln.“ |
| § 246 Abs. 13 Satz 6 BauGB | „Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt.“ |
| § 246 Abs. 13 Satz 7 BauGB | „Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.“ |
Die Fachkommission Städtebau liest das so:
- Eine nach allgemeinen Regeln im Außenbereich zulässige Anschlussnutzung beendet die Pflicht erst, wenn sie tatsächlich aufgenommen wird.
- Dasselbe gilt für die Wiederaufnahme der zuvor zulässigerweise ausgeübten Nutzung.
- Ergibt sich die Zulässigkeit aus einem Bebauungsplan oder aus der Planreife (§ 30 Abs. 1, 2, § 33 BauGB), muss die Nutzung nicht tatsächlich aufgenommen sein.
Die Verpflichtung selbst bleibt auch dann bestehen, wenn die Sicherstellung nach Satz 7 entfällt. Nach der Fachkommission kann ein Verzicht auf die Sicherstellung auch bei Gemeindeverbänden in Betracht kommen.
Wie läuft ein Rückbau ab?
Ein Rückbau gliedert sich in sieben Schritte. Der Vorhabenträger sollte sie vor dem Nutzungsende mit der Bauaufsicht abstimmen.
- Nutzungsende festlegen und klären, welche Anforderungen das Landesrecht an den Abbruch stellt (Hessen: § 63a HBO; die Beseitigung ist teils genehmigungsfrei, sonst mindestens einen Monat vorher anzuzeigen).
- Anlage räumen: Bewohner, Einrichtung, Betrieb.
- Anschlüsse für Strom, Wasser, Abwasser und Daten mit den Versorgern trennen.
- Module demontieren und abtransportieren.
- Gründung, befestigte Flächen, Aufschüttungen und Wege entfernen. Die Gründungsart bestimmt, wie viel Boden zu entsiegeln ist.
- Gelände in den vereinbarten Zustand versetzen und den Zustand dokumentieren.
- Den Rückbau gegenüber der Bauaufsicht nachweisen, damit die Sicherung nach Landesrecht freigegeben werden kann.
Bauteile, die nicht weiterverwendet werden, gehen nach den abfallrechtlichen Vorschriften in Verwertung oder Entsorgung. Der Zeitbedarf richtet sich nach Anlagengröße, Gründung und Transportwegen.
Was wird aus den Modulen?
Die Module lassen sich nach der Demontage weiterverwenden, wenn Zustand, Zulassung und Vertrag es erlauben. Container- und Modulanlagen bestehen aus vorgefertigten Raumzellen, die sich demontieren und transportieren lassen. Drei Punkte entscheiden:
- Zustand: Eine Bestandsaufnahme vor dem Rückbau bewertet Tragwerk, Hülle und Installation.
- Zulassung: Am neuen Standort braucht die Anlage eine eigene Zulassung. Die Sonderregeln des § 246 Abs. 8 bis 16 BauGB lassen sich für eine neue Zulassung nur bis zum Ablauf des 31.12.2027 nutzen (§ 246 Abs. 17 BauGB).
- Eigentum: Der Vertrag regelt, ob die Module an den Vermieter zurückgehen, ins Eigentum der Kommune übergehen oder verwertet werden.
Zu den Bauweisen siehe Containerbau und Modulbau.
Was regeln Kommunen im Vertrag?
Der Vertrag sollte acht Punkte regeln, weil die Verpflichtung gegenüber der Behörde beim Vorhabenträger liegt und die Verteilung zwischen den Vertragsparteien Sache des Vertrags ist. Zur vergabe- und haushaltsrechtlichen Seite eines Mietvertrags siehe Anmietung einer neu errichteten Unterkunft.
| Regelungspunkt | Zweck | Bezug |
|---|---|---|
| Rückbauumfang | Gründung, Medien, Wege und Außenanlagen benennen; das Gesetz verlangt nur den Rückbau der durch das Vorhaben veranlassten Maßnahmen | § 35 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB |
| Pflichtiger und Frist | Wer baut bis wann zurück; Fristbeginn am Nutzungsende | Vertrag |
| Verlängerungsantrag | Wer beantragt bis wann; Antrag vor Fristende | § 246 Abs. 12 Satz 2, Abs. 13 Satz 2 BauGB |
| Vorhabenträger und Sicherung | Wer die Verpflichtungserklärung abgibt und wie die Einhaltung gesichert wird; Satz 7 nimmt von der Sicherung nur Land und Gemeinde als Vorhabenträger aus, wer Vorhabenträger ist, klärt die Baugenehmigungsbehörde im Einzelfall | § 246 Abs. 13 Satz 7 BauGB |
| Zustand bei Übergabe und Rückgabe | Bestandsaufnahme von Anlage und Gelände | Vertrag |
| Eigentum nach Vertragsende | Rückgabe, Kaufoption oder Verwertung der Module | Vertrag |
| Anschlussnutzung | Mitwirkung bei der Nutzungsänderung, Optionen | § 246 Abs. 13 Satz 5 und 6 BauGB |
| Kostenzuordnung | Rückbau und Wiederherstellung einer Vertragspartei zuordnen | Vertrag |
Wie unterstützt SSC?
SSC plant, genehmigt und baut Unterkünfte für Landkreise, Bezirksregierungen und Kommunen in Container-, Modul- und Massivbauweise, zur Miete oder zum Kauf. Die eigene Planungsabteilung bereitet die Anträge vor; SSC verfügt über Genehmigungen nach § 246 Abs. 10 und Abs. 13 BauGB sowie im Sonderbauverfahren und hat rund 1.000 Plätze geschaffen. Planung, Genehmigung und Bau lassen sich in einem Vertrag bündeln, Betrieb und Rückbau auf Wunsch einbeziehen. Die Regelungspunkte oben dienen dafür als Gliederung.
Häufige Fragen
Muss jede befristet genehmigte Unterkunft zurückgebaut werden?
Nein. Eine Rückbauverpflichtung nennt das Gesetz für Vorhaben nach § 246 Abs. 13 Satz 1 und Abs. 14 BauGB. Sie entfällt bei zulässiger Anschlussnutzung (§ 246 Abs. 13 Satz 6 BauGB). Bei Befreiungen nach § 246 Abs. 12 BauGB begrenzt die Befristung die Zulassung; die Folgen nach Fristablauf ergeben sich aus dem Bescheid und dem Landesrecht.
Wie lange darf eine befristet zugelassene mobile Unterkunft stehen?
Die Zulassung ist auf längstens drei Jahre zu befristen und kann um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens bis zum 31.12.2030 (§ 246 Abs. 12 Satz 2, Abs. 13 Satz 2 BauGB). Nach den nicht bindenden Hinweisen der Fachkommission Städtebau beginnt die Frist grundsätzlich mit der Nutzungsaufnahme. Maßgeblich bleibt die Frist im Genehmigungsbescheid.
Wann ist keine Sicherung der Rückbauverpflichtung nötig?
Die Sicherstellung durch Baulast oder in anderer Weise (§ 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB) ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist (§ 246 Abs. 13 Satz 7 BauGB). Nach der Fachkommission kommt ein Verzicht auch bei Gemeindeverbänden in Betracht. Wer Vorhabenträger ist, klärt die Bauaufsicht im Einzelfall.
Darf die Anlage nach Fristende als Kita oder Wohnheim weiterlaufen?
Nur mit einer zulässigen Anschlussnutzung. Für eine nachfolgende Nutzungsänderung gelten nach § 246 Abs. 13 Satz 5 BauGB die allgemeinen Regeln; sie braucht also eine eigene Zulassung. Die Rückbauverpflichtung entfällt nach Satz 6, wenn die zulässige Nutzung aufgenommen wird oder sich die Zulässigkeit aus § 30 Abs. 1, 2 oder § 33 BauGB ergibt.
Gilt der 31.12.2027 auch für die Dauer einer erteilten Genehmigung?
Nein. Die Frist bezieht sich auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im Zulassungsverfahren von den Sonderregeln Gebrauch gemacht werden kann (§ 246 Abs. 17 BauGB). Wie lange eine erteilte Genehmigung gilt, steht im Bescheid. Ob eine Verlängerung nach 2027 noch ergehen kann, regelt der Wortlaut nicht ausdrücklich; Anträge deshalb früh stellen.
Quellen
- Baugesetzbuch (BauGB), § 246 Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte, gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz und juris GmbH), geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__246.html, abgerufen 06.10.2026
- Baugesetzbuch (BauGB), § 35 Bauen im Außenbereich, gesetze-im-internet.de, geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__35.html, abgerufen 06.10.2026
- Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz, Hinweise zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Flüchtlingsunterkünften, Neufassung 13.05.2022 (Fristangaben im Dokument durch spätere Gesetzesänderungen überholt), https://www.bauministerkonferenz.de/dokumente/42318614.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Musterbauordnung (MBO), § 80 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung, Bauministerkonferenz, https://www.bauministerkonferenz.de/Dokumente/42323066.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Hessische Bauordnung (HBO) 2018, Stand Oktober 2025, § 63a Abbruch, Beseitigung, Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum, https://wirtschaft.hessen.de/sites/wirtschaft.hessen.de/files/2025-12/hbo_broschuere_stand_oktober_2025-baupaket_i-final_nach_korrektur_vom_27.11.2025.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Gesetzgebungsverfahren Gesetz zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Kabinettsbeschluss 27.05.2026, https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/baugb-upgrade/baugb-upgrade.html, abgerufen 06.10.2026
Nächste Prüfung: nach Verabschiedung des Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts (Inkrafttreten geplant 01.01.2027), spätestens zum 31.12.2027. Rechtsstand: 06.10.2026.
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