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Ratgeber · Genehmigung

Standort für eine Unterkunft: Welches Grundstück eignet sich und was prüft die Kommune vorab

Planungsabteilung der SSC Holding GmbH · Stand: 06.10.2026 · Keine Rechtsberatung

Ein Grundstück eignet sich für eine Unterkunft, wenn das Planungsrecht die Nutzung zulässt oder eine Befreiung ermöglicht, die Erschließung gesichert ist und die Kommune beides belegen kann. Bis zum Ablauf des 31.12.2027 erleichtern die Absätze 8 bis 14 des § 246 BauGB die Zulassung, vor allem in Gewerbegebieten (Abs. 10), am Siedlungsrand (Abs. 9) und für befristete mobile Unterkünfte (Abs. 12 und 13). Unbefristet bleibt die Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, die den Bedarf zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden als Grund des Wohls der Allgemeinheit nennt.

Welche Gebietsarten kommen infrage?

Am sichersten sind Gebiete, in denen Anlagen für soziale Zwecke zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Wohncontainer und andere mobile Unterkünfte zählen nach den Hinweisen der Fachkommission Städtebau im Regelfall zu diesen Anlagen. In Gewerbegebieten sind sie ausnahmsweise zulässig (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO); darauf baut § 246 BauGB auf. Die Übersicht ordnet die Regelungen der Lage zu.

LageNormErleichterungVoraussetzungBefristung
Baugebiete nach §§ 2 bis 8 BauNVO§ 246 Abs. 11 BauGBAnlagen für soziale Zwecke zur Unterbringung und weiteren Versorgung sollen in der Regel zugelassen werdenAnlagen für soziale Zwecke sind im Gebiet als Ausnahme zulässigZulassung bis 31.12.2027
Gewerbegebiet§ 246 Abs. 10 BauGBBefreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte und sonstige UnterkünfteAm Standort sind Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise oder allgemein zulässig; Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen unter Würdigung nachbarlicher InteressenZulassung bis 31.12.2027; keine Befristung der Anlage im Absatz
Gebiet mit Bebauungsplan, mobile Unterkunft§ 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGBBefreiung von den FestsetzungenBefristung auf längstens drei Jahre; Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen3 Jahre, einmal um 3 Jahre verlängerbar, längstens bis 31.12.2030
Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebiet, Umnutzung§ 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGBBefreiung bei Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter AnlagenGebiete nach §§ 8 bis 11 BauNVO; Befristung auf längstens drei Jahrewie vorstehend
Unbeplanter Innenbereich§ 246 Abs. 8 BauGBAbweichung vom Erfordernis des Einfügens entsprechend § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGBNutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen sowie Erweiterung, Änderung oder ErneuerungZulassung bis 31.12.2027
Siedlungsrand im Außenbereich§ 246 Abs. 9 BauGBRechtsfolge des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB entsprechendUnmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit bebauten Flächen im SiedlungsbereichZulassung bis 31.12.2027
Außenbereich§ 246 Abs. 13 BauGBRechtsfolge des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB entsprechend für mobile Unterkünfte und für die Umnutzung vorhandener GebäudeBefristung auf längstens drei Jahre bei mobilen Unterkünften; Rückbauverpflichtung3 Jahre, verlängerbar bis 31.12.2030
Wenn die Absätze 8 bis 13 nicht reichen§ 246 Abs. 14 BauGBAbweichung von Vorschriften des BauGB in erforderlichem Umfang durch die höhere VerwaltungsbehördeDringend benötigte Unterkunft kann im Gemeindegebiet auch so nicht rechtzeitig bereitgestellt werden; Gemeinde wird angehörtZulassung bis 31.12.2027

Alle Erleichterungen der Absätze 8 bis 13 stehen unter einem Vorbehalt. Sie dürfen nur genutzt werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde nicht oder nicht rechtzeitig nach den allgemeinen Regeln bereitgestellt werden können (§ 246 Abs. 13a BauGB).

Ohne Sonderrecht gelten die allgemeinen Maßstäbe. Im unbeplanten Innenbereich muss sich ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, die Erschließung muss gesichert sein, und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben. Entspricht die Umgebung einem Baugebiet der BauNVO, entscheidet nach § 34 Abs. 2 BauGB die Gebietsart. Im Außenbereich sind sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB nur zulässig, wenn sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und die Erschließung gesichert ist.

Wann hilft eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB?

Eine Befreiung hilft, wenn der Bebauungsplan die Unterkunft nicht vorsieht, die Grundzüge der Planung aber unberührt bleiben. Das Gesetz nennt den Bedarf zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden ausdrücklich als Grund des Wohls der Allgemeinheit. Drei Voraussetzungen müssen zusammentreffen:

  • Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
  • Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, erfordern die Befreiung.
  • Die Abweichung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Anders als § 246 BauGB ist diese Befreiung in der geltenden Fassung nicht befristet und bleibt damit auch nach dem 31.12.2027 verfügbar. Die Befreiungen nach § 246 Abs. 10 und 12 BauGB gehen darüber hinaus: Nach den Hinweisen der Fachkommission Städtebau sind sie auch dann möglich, wenn Grundzüge der Planung berührt werden.

Über die Befreiung entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Bis zum Ablauf des 31.12.2027 gilt das Einvernehmen nach § 246 Abs. 15 BauGB als erteilt, wenn die Gemeinde es nicht binnen eines Monats verweigert. Welche Genehmigungswege je Bauweise bestehen, zeigt die Seite Genehmigung für Kommunen.

Welche Standortfaktoren prüft die Verwaltung vorab?

Neben dem Planungsrecht prüft die Verwaltung praktische Faktoren. Das Gesetz kennt dafür keine feste Liste; die folgenden Prüfpunkte fassen die übliche Vorabprüfung zusammen.

  • Planungsrecht: Festsetzungen zur Art der Nutzung, festgesetzte Gemeinbedarfs- oder Verkehrsflächen, Baugrenzen, Höhenbegrenzung; im Außenbereich die Darstellung im Flächennutzungsplan.
  • Verfügbarkeit: Eigentum oder Pacht, Baulasten, Altlasten, Kampfmittelverdacht.
  • Erschließung: Zufahrt, Aufstellflächen für die Feuerwehr, Wasser, Abwasser, Strom; Leistung und Zeitpunkt des Netzanschlusses.
  • Immissionen: Lärm und Geruch angrenzender Betriebe. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
  • Baugrund und Schutzgüter: Tragfähigkeit, Hochwasser, Naturschutz, Denkmalschutz.
  • Lage und Anbindung: öffentlicher Nahverkehr, Kita, Schule, Einkauf, ärztliche Versorgung; am Siedlungsrand ein Zusammenhang mit bebauten Flächen (§ 246 Abs. 9 BauGB).
  • Nachbarschaft: Abstand zu Wohnnutzung und nachbarliche Interessen.
  • Stellplätze und Freiflächen: Vorgaben der örtlichen Satzung, Platz für Aufenthalt und Spielfläche.
  • Flächenbedarf: Grundstücksgröße für die geplante Platzzahl und das Raumprogramm.

Was bedeutet die Lage für Bauweise und Befristung?

Die Lage entscheidet, ob eine Anlage befristet oder dauerhaft zugelassen werden kann. Auf längstens drei Jahre befristet sind mobile Unterkünfte nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 13 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Die Frist lässt sich einmal um drei Jahre verlängern, längstens bis zum 31.12.2030.

Zu den mobilen Unterkünften zählen nach der Fachkommission Städtebau Wohncontainer, Leichtbauhallen und Zelte, soweit sie Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB sind. Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr rechnet auch Gebäude in Modulbauweise dazu, wenn sich die Anlage bestimmungsgemäß im Wesentlichen beschädigungsfrei abbauen und andernorts wieder aufstellen lässt. Ob eine Modulanlage dazugehört, klärt die Bauaufsicht im Einzelfall. Wer eine dauerhafte oder massive Anlage plant, braucht eine Grundlage ohne Dreijahresbefristung: die Absätze 8 bis 11 des § 246 BauGB, die Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB oder einen Bebauungsplan.

Im Außenbereich verlangt § 246 Abs. 13 Satz 4 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB eine Verpflichtungserklärung, die Anlage nach Aufgabe der Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Die Behörde soll die Einhaltung sichern, etwa durch eine Baulast. Die Sicherung ist nach Abs. 13 Satz 7 nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist; ein Landkreis wird im Wortlaut nicht genannt. Die Rückbauverpflichtung entfällt, wenn eine zulässige Anschlussnutzung aufgenommen wird (Abs. 13 Satz 5 und 6).

Was nach dem Fristende gilt, behandelt der Beitrag Flüchtlingsunterkünfte und § 246 BauGB. Die befristete Bauweise im Einzelnen beschreibt die Seite Containerbau.

Wie wird die Eignung belegt?

Die Kommune belegt die Eignung mit Unterlagen, die Bedarf, Rechtsgrundlage und Machbarkeit trennen:

  1. Bedarfsnachweis: Gegenüberstellung der vorhandenen und geplanten Unterbringungskapazität mit den tatsächlichen und erwarteten Zugangszahlen. Den Maßstab setzt § 246 Abs. 13a BauGB; das Bayerische Bauministerium beschreibt diese Gegenüberstellung in seinen Hinweisen (Stand 01.02.2024).
  2. Alternativenprüfung im Gemeindegebiet: Betrachtet wird nur das Gebiet der Standortgemeinde. Drängen sich dort Alternativen auf, bei denen weniger oder keine Abweichung nötig wäre und die den Bedarf gleichermaßen rechtzeitig decken, entfällt nach den Hinweisen der Fachkommission Städtebau die Erforderlichkeit einer Abweichung nach Abs. 14.
  3. Planungsrechtliche Einordnung: Planauszug und die genaue Rechtsgrundlage mit Absatz und Satz, nicht nur der Hinweis auf eine Flüchtlingsunterkunft.
  4. Lageplan und Erschließung: Zufahrt, Feuerwehraufstellflächen, Stellungnahme des Netzbetreibers.
  5. Nachbarschaft und Immissionen: Begründung, warum nachbarliche Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar sind.
  6. Naturschutz im Außenbereich: Beteiligung der Naturschutzbehörde; äußert sie sich nicht binnen eines Monats, kann die Behörde davon ausgehen, dass Belange nicht berührt sind (§ 246 Abs. 16 BauGB).

Typische Fehler sind ein Bedarf ohne Zahlen, ein fehlender Alternativenvergleich, eine pauschale Rechtsgrundlage und ein Antrag, der zu spät kommt. Wer die Sonderregeln nutzen will, muss die Zulassung bis zum 31.12.2027 erreichen können (§ 246 Abs. 17 BauGB).

Wie unterstützt SSC?

SSC plant, genehmigt und baut schlüsselfertige Unterkünfte in Container-, Modul- und Massivbauweise, zur Miete oder zum Kauf. Die eigene Planungsabteilung prüft den Standort vorab auf Rechtsgrundlage, Erschließung und Genehmigungsweg und erstellt die Genehmigungsplanung. Genehmigungen wurden nach § 246 Abs. 10 und Abs. 13 BauGB sowie im Sonderbauverfahren erwirkt. Mit über 30 Jahren Bauerfahrung hat SSC rund 1.000 Plätze geschaffen.

Häufige Fragen

Darf eine Unterkunft im Gewerbegebiet gebaut werden?

Ja, wenn dort Anlagen für soziale Zwecke zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. § 246 Abs. 10 BauGB erlaubt dann bis zum Ablauf des 31.12.2027 eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, sofern nachbarliche Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar sind. Soziale Anlagen sind in Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässig (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).

Reicht ein Grundstück im Außenbereich?

Im Außenbereich kommen befristete mobile Unterkünfte nach § 246 Abs. 13 BauGB in Betracht, am Siedlungsrand auch nach Abs. 9. Bei Abs. 13 ist eine Rückbauverpflichtung abzugeben; die Sicherung entfällt, wenn Land oder Gemeinde Vorhabenträger ist. Zusätzlich muss der Bedarf im Gemeindegebiet belegt sein (§ 246 Abs. 13a BauGB).

Wer muss dem Standort zustimmen?

Die Baugenehmigungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der Standortgemeinde (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Bis zum 31.12.2027 gilt das Einvernehmen nach § 246 Abs. 15 BauGB als erteilt, wenn die Gemeinde es nicht binnen eines Monats verweigert. Bei Vorhaben im Außenbereich gilt auch für die Naturschutzbehörde eine Monatsfrist (Abs. 16).

Gilt das Sonderrecht für alle Unterkünfte?

Nein. Es erfasst Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, mit denen die öffentliche Hand ihre Unterbringungsverantwortung wahrnimmt. Nach den Hinweisen des Bayerischen Bauministeriums dienen die Sonderregeln weder der Schaffung dauerhaften Wohnraums für die Allgemeinheit noch der Obdachlosenunterbringung. Der Personenkreis richtet sich nach den Aufnahmegesetzen der Länder.

Ändert die BauGB-Novelle 2026 die Standortprüfung?

Der Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/6588) wird im Bundestag beraten, die Anhörung fand am 23.09.2026 statt. Vorgesehen ist, die Befreiung nach Abs. 10 in Gewerbegebieten von einer Kann- zu einer Soll-Regelung zu machen. Die Frist 31.12.2027 bleibt nach dem Entwurf unverändert. Bis zum Beschluss gilt die geltende Fassung des § 246 BauGB (Rechtsstand 06.10.2026).

Quellen

  1. Baugesetzbuch (BauGB), § 246 Abs. 8 bis 17, gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__246.html, abgerufen 06.10.2026
  2. Baugesetzbuch (BauGB), § 31 Ausnahmen und Befreiungen, gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__31.html, abgerufen 06.10.2026
  3. Baugesetzbuch (BauGB), § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__34.html, abgerufen 06.10.2026
  4. Baugesetzbuch (BauGB), § 35 Bauen im Außenbereich, gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__35.html, abgerufen 06.10.2026
  5. Baugesetzbuch (BauGB), § 36 Einvernehmen der Gemeinde, gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__36.html, abgerufen 06.10.2026
  6. Baunutzungsverordnung (BauNVO), § 8 Gewerbegebiete, gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/__8.html, abgerufen 06.10.2026
  7. Hinweise der Fachkommission Städtebau zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Standorten für Unterkünfte von Flüchtlingen und Asylbegehrenden, Bauministerkonferenz, Stand 13.05.2022 (Fristangaben dort noch 2024, inzwischen gesetzlich auf 2027 verlängert), https://www.bauministerkonferenz.de/dokumente/42318614.pdf, abgerufen 06.10.2026
  8. Baurechtliche Hinweise zu Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende, Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, Stand 01.02.2024, https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/25_baurechtl-hinweise-zu-unterkuenften-f%C3%BCr-fluechtlinge-u-asylbegehrende.pdf, abgerufen 06.10.2026
  9. Gesetzgebungsverfahren Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts (BauGB-Upgrade), Kabinettsbeschluss 27.05.2026, Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/baugb-upgrade/baugb-upgrade.html, abgerufen 06.10.2026
  10. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/6588, https://dserver.bundestag.de/btd/21/065/2106588.pdf, abgerufen 06.10.2026
  11. Deutscher Bundestag, Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen, Öffentliche Anhörung „BauGB-Upgrade“, 23.09.2026, https://www.bundestag.de/ausschuesse/a24_wohnen/anhoerungen/1198096-1198096, abgerufen 06.10.2026

Nächste Prüfung: nach dem Beschluss des Bundestags zur BauGB-Novelle (BT-Drs. 21/6588), spätestens zum 31.12.2026. Rechtsstand: 06.10.2026.

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