Zeitplan einer Unterkunft: Wie lange es vom Beschluss bis zum Bezug dauert
Planungsabteilung der SSC Holding GmbH · Stand: 06.10.2026 · Keine RechtsberatungVom Vertrag bis zur Übergabe vergehen bei einer Containeranlage nach der Erfahrung von SSC 4 Monate. Die Gesamtdauer vom Beschluss bis zum Bezug ist länger, weil Beschluss, Standortprüfung und Vergabe vorausgehen. Gesetzlich fest sind nur einzelne Fristen: Das Einvernehmen der Gemeinde gilt nach § 246 Abs. 15 BauGB nach einem Monat als erteilt, die Angebotsfrist im offenen EU-Verfahren beträgt nach § 10a EU Abs. 1 VOB/A (Ausgabe 2026) mindestens 35 Kalendertage, bei hinreichend begründeter Dringlichkeit mindestens 15 Kalendertage (Abs. 3).
Welche Phasen hat ein Unterkunftsprojekt?
Ein Unterkunftsprojekt hat sieben Phasen. Sie laufen teils nacheinander, teils parallel, und der Engpass liegt in jeder Phase bei einer anderen Stelle.
| Phase | Was geschieht | Wer entscheidet oder arbeitet | Typischer Engpass |
|---|---|---|---|
| 1. Bedarf und Beschluss | Das Gremium beschließt Platzzahl, Vertragsmodell und Haushaltsmittel | Verwaltung, Kreistag oder Gemeinderat | Sitzungstermine; bei Miete gegebenenfalls Kommunalaufsicht |
| 2. Standortprüfung | Planungsrecht, Erschließung, Eigentum und Rechtsgrundlage der Zulassung werden geklärt | Bauamt, Grundstückseigentümer | Ungeklärte Rechtsgrundlage, fehlender Netzanschluss |
| 3. Vergabe | Verfahren wählen, Unterlagen erstellen, Angebote einholen, Zuschlag erteilen | Vergabestelle | Angebotsfristen, Fristverlängerung bei geänderten Unterlagen |
| 4. Genehmigung | Bauantrag, Prüfung als Sonderbau, Einvernehmen der Gemeinde | Bauaufsicht, Gemeinde, gegebenenfalls höhere Verwaltungsbehörde | Unvollständige Bauvorlagen, fehlendes Brandschutzkonzept |
| 5. Bau | Erschließung und Gründung auf dem Grundstück, Werkfertigung der Module, Montage, Ausbau | Auftragnehmer, Netzbetreiber | Netzanschluss, Baugrund |
| 6. Abnahme | Prüfung der Anlage vor der Nutzung | Bauaufsicht, Brandschutzdienststelle | Offene Mängel, fehlende Nachweise |
| 7. Möblierung und Bezug | Ausstattung, Belegungsplanung, Einzug | Betreiber, Verwaltung | Ausstattung nicht rechtzeitig beauftragt |
Wie lange dauert es vom Vertrag bis zur Übergabe?
Bei Containerbauweise rechnet SSC nach eigener Erfahrung mit 4 Monaten vom Vertrag bis zur Übergabe. Wie lange ein einzelnes Vorhaben dauert, hängt von Standort, Genehmigungsweg, Netzanschluss und Vergabe ab.
Zur Bauphase zählen Erschließung und Gründung auf dem Grundstück, die Werkfertigung der Module, die Montage, der Innenausbau und die technische Abnahme. Werkfertigung und Erschließung laufen gleichzeitig, nicht nacheinander.
Die Bauweisen unterscheiden sich im Anteil der Vorfertigung. Je mehr im Werk entsteht, desto kürzer ist die Bauphase auf dem Grundstück. Eine belastbare Dauer für Modul- und Massivbau lässt sich erst nach Prüfung des Einzelprojekts nennen. Einen Überblick gibt die Seite Bauweisen.
Was läuft parallel, was nicht?
Parallel laufen alle Schritte, die nicht aufeinander aufbauen:
- Werkfertigung der Module und Erschließung des Grundstücks
- Antrag auf Netzanschluss und Genehmigungsverfahren
- Vergabe von Möblierung und Betreiberleistungen während der Bauphase
Nacheinander laufen müssen diese Schritte:
- Der Zuschlag folgt erst nach Ablauf der Angebotsfrist und der Wertung der Angebote.
- Baubeginn und Nutzung setzen die Baugenehmigung voraus. Ausnahmen regelt allein das Landesrecht; sie taugen nicht als Planungsgrundlage.
- Der Bezug folgt erst nach der Abnahme durch die Bauaufsicht. Bei Sonderbauten wirkt häufig die Brandschutzdienststelle mit.
Welche Genehmigungswege je Bauweise möglich sind, beschreibt die Seite Genehmigung für Kommunen.
Wo geht Zeit verloren?
Zeit geht selten in der Werkfertigung verloren, häufiger vor dem Vertrag und in den Verfahren. Die Tabelle nennt die typischen Zeitfresser und, soweit gesetzlich bestimmt, die Frist.
| Zeitfresser | Ursache | Gesetzliche Frist | Gegenmaßnahme |
|---|---|---|---|
| Beschlussfassung | Sitzungsturnus des Gremiums | Keine | Vorlage mit Zeitplan früh einbringen |
| Vergabe | Angebotsfrist; Verlängerung bei wesentlichen Änderungen der Unterlagen oder verspäteten Antworten auf Bieterfragen | Mindestens 35 Kalendertage, bei hinreichend begründeter Dringlichkeit mindestens 15 Kalendertage (§ 10a EU Abs. 1 und 3 VOB/A); die Mindestfristen stehen unter dem Vorbehalt der Angemessenheit (§ 10 EU Abs. 1) | Unterlagen vollständig, Bieterfragen rasch beantworten |
| Genehmigung | Unvollständige Bauvorlagen, Brandschutzkonzept bei Sonderbau | Bearbeitungsfristen regelt das Landesrecht | Vollständigkeit vor Einreichung prüfen, Bauaufsicht vorab beteiligen |
| Einvernehmen der Gemeinde | Befassung von Gremium und Verwaltung | 1 Monat bis 31.12.2027 (§ 246 Abs. 15 BauGB), sonst 2 Monate (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB) | Ersuchen früh stellen |
| Abweichung nach § 246 Abs. 14 BauGB | Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde, Nachweis des Bedarfs | Keine im Absatz | Bedarf und Standortalternativen vorab dokumentieren |
| Naturschutz im Außenbereich | Benehmen der Naturschutzbehörde | 1 Monat (§ 246 Abs. 16 BauGB, § 18 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG) | Unterlagen früh übermitteln |
| Netzanschluss | Netzbetreiber bestimmt Umfang und Zeitpunkt; hoher Leistungsbedarf | Keine | Anfrage vor Vertragsschluss stellen |
| Baugrund und Schutzgüter | Bodenverhältnisse, Denkmal, Hochwasser | Keine | Gutachten vor Vertragsschluss einholen |
Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb verkürzt die Vergabe, ist aber nur bei äußerster Dringlichkeit aus zwingenden Gründen zulässig, wenn Ereignisse vorliegen, die der Auftraggeber nicht verursacht hat und nicht voraussehen konnte (§ 3a EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A). Voraussetzungen und Landesregeln unterhalb des Schwellenwerts erläutert der Beitrag zur Vergabe bei Dringlichkeit.
Für EU-Bauvergaben gilt die VOB/A in der Ausgabe 2026 seit dem 08.09.2026. Die Änderungsverordnung zur Vergabeverordnung enthält keine ausdrückliche Übergangsregel; für bereits laufende Verfahren kommt es auf den Einzelfall an.
Wie verkürzt eine abschnittsweise Übergabe den Zeitplan?
Eine abschnittsweise Übergabe macht fertige Gebäudeteile nutzbar, bevor die Gesamtanlage steht. Die ersten Plätze stehen früher zur Verfügung; der Zeitplan verkürzt sich für die Belegung, nicht für die Fertigstellung.
Voraussetzung ist, dass der Abschnitt in sich abgeschlossen ist:
- eigene Rettungswege und eine Zufahrt für die Feuerwehr, getrennt von der Baustelle
- betriebsbereite Anschlüsse für Strom, Wasser und Abwasser
- Abnahme des Abschnitts durch die Bauaufsicht, bei Sonderbauten häufig mit der Brandschutzdienststelle
- vertraglich geregelte Teilabnahme und Gewährleistung je Abschnitt
- Trennung des Baustellenverkehrs vom bewohnten Bereich
Die Bauaufsicht muss der Teilnutzung zustimmen; das Verfahren regelt das Landesrecht. Die Kommune sollte die abschnittsweise Übergabe bereits in der Ausschreibung vorsehen und nicht erst im Bauverlauf vereinbaren.
Was gehört in den Zeitplan der Beschlussvorlage?
Der Zeitplan in der Vorlage sollte diese Punkte enthalten:
- gewünschter Bezugstermin und Rückwärtsrechnung bis zum Beschlusstermin
- Meilensteine mit Datum und verantwortlicher Stelle: Beschluss, Zuschlag, Genehmigung, Übergabe, Bezug
- gesetzliche Fristen mit Norm, zum Beispiel Angebotsfrist und Einvernehmen der Gemeinde
- Stichtag 31.12.2027 für die Zulassung, wenn die Sonderregeln des § 246 Abs. 8 bis 16 BauGB genutzt werden sollen; nach § 246 Abs. 17 BauGB muss bis zum Fristende im Zulassungsverfahren von ihnen Gebrauch gemacht werden können
- Annahme zur Bauzeit mit Angabe der Bauweise, zum Beispiel 4 Monate vom Vertrag bis zur Übergabe bei Containerbau
- Abhängigkeiten: Netzanschluss, Baugrund, Sitzungstermine
- Puffer für Fristverlängerungen in der Vergabe und Nachforderungen in der Genehmigung
Die Bauzeit nach der Zulassung hat für die Frist 2027 keine Bedeutung, für den Bezugstermin aber schon.
Wie unterstützt SSC?
SSC plant, genehmigt und baut schlüsselfertige Unterkünfte in Container-, Modul- und Massivbauweise, zur Miete oder zum Kauf. Die eigene Planungsabteilung erstellt die Genehmigungsplanung. Genehmigungen wurden nach § 246 Abs. 10 und Abs. 13 BauGB sowie im Sonderbauverfahren erwirkt. Bei Containerbauweise liegen zwischen Vertrag und Übergabe 4 Monate.
Häufige Fragen
Wie lange dauert der Bau einer Containerunterkunft?
Vom Vertrag bis zur Übergabe rechnet SSC bei Containerbauweise mit 4 Monaten. Davor liegen Beschluss, Standortprüfung und Vergabe. Die Gesamtdauer vom Beschluss bis zum Bezug hängt deshalb vor allem davon ab, wie früh Standort, Genehmigungsweg und Vergabeverfahren geklärt sind und wie schnell die Gremien entscheiden.
Kann eine Kommune die Genehmigung beschleunigen?
Innerhalb des Rechts vor allem durch vollständige Unterlagen und frühe Abstimmung mit der Bauaufsicht. Bis zum 31.12.2027 gilt das Einvernehmen der Gemeinde nach § 246 Abs. 15 BauGB nach einem Monat als erteilt, statt nach zwei Monaten gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Ohne Verlängerung gilt danach wieder die Regelfrist.
Welche Mindestfrist hat die Ausschreibung einer Unterkunft?
Im offenen Verfahren oberhalb des EU-Schwellenwerts beträgt die Angebotsfrist bei Bauleistungen mindestens 35 Kalendertage (§ 10a EU Abs. 1 VOB/A, Ausgabe 2026). Bei hinreichend begründeter Dringlichkeit darf sie 15 Kalendertage nicht unterschreiten (Abs. 3). Unterhalb des Schwellenwerts bestimmen Vergabe- und Haushaltsrecht des Landes die Fristen.
Was bedeutet die Frist 31.12.2027 für den Zeitplan?
Die Sonderregeln des § 246 Abs. 8 bis 16 BauGB können bis zum 31.12.2027 im Zulassungsverfahren genutzt werden (§ 246 Abs. 17 BauGB). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Zulassung, nicht der Bezug. Die Bauzeit danach ist für die Frist ohne Bedeutung, für den Bezugstermin jedoch nicht.
Kann ein Teil der Unterkunft vor Fertigstellung bezogen werden?
Ja, wenn der Abschnitt in sich abgeschlossen ist, eigene Rettungswege und Anschlüsse hat und die Bauaufsicht ihn abnimmt. Die Teilabnahme ist im Vertrag zu regeln, und die Bauaufsicht muss der Teilnutzung zustimmen. Am besten sieht die Ausschreibung die abschnittsweise Übergabe von Beginn an vor.
Quellen
- Baugesetzbuch (BauGB), § 246 Abs. 8 bis 17, gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__246.html, abgerufen 06.10.2026
- Baugesetzbuch (BauGB), § 36 Einvernehmen der Gemeinde, gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), geltende Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__36.html, abgerufen 06.10.2026
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A, Abschnitt 2 (VOB/A-EU), Ausgabe 2026, § 3a EU Abs. 3 Nr. 4, § 10 EU, § 10a EU Abs. 1 und 3, Bekanntmachung vom 22.07.2026, BAnz AT 24.08.2026 B6, Bundesanzeiger, https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/73xO0rpP1jfX5HRt0Ja/content/73xO0rpP1jfX5HRt0Ja/BAnz%20AT%2024.08.2026%20B6.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit, BGBl. 2026 I Nr. 250, verkündet 07.09.2026, in Kraft seit 08.09.2026, Fachbeitrag Vergabevorschriften.de, 15.09.2026, https://www.vergabevorschriften.de/blog/vob-a-2026-gilt-seit-8-september-2026-eu-bauvergaben, abgerufen 06.10.2026
- Hinweise der Fachkommission Städtebau zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Standorten für Unterkünfte von Flüchtlingen und Asylbegehrenden, Bauministerkonferenz, Stand 13.05.2022 (Fristangaben dort noch 2024, inzwischen gesetzlich auf 2027 verlängert), https://www.bauministerkonferenz.de/dokumente/42318614.pdf, abgerufen 06.10.2026
Nächste Prüfung: nach dem Beschluss des Bundestags zur BauGB-Novelle (BT-Drs. 21/6588), spätestens zum 31.12.2026. Rechtsstand: 06.10.2026.
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