Mindeststandards für Gemeinschaftsunterkünfte: Fläche pro Person und Sanitärschlüssel je Bundesland
Planungsabteilung der SSC Holding GmbH · Stand: 06.10.2026 · Keine RechtsberatungBundesweit gibt es keine einheitlichen Mindeststandards: Verbindliche Zahlen enthält nur Baden-Württemberg mit durchschnittlich mindestens 7 m² Wohn- und Schlaffläche je Platz (§ 8 Abs. 1 Satz 4 FlüAG). Bayern empfiehlt in den Leitlinien des Innenministeriums vom 20.08.2020 ebenfalls 7 m² sowie einen Duschplatz je zehn Personen. Hessen, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen nennen keine Zahlen; dort gelten die allgemeinen Bau-, Brandschutz- und Hygienevorschriften (Stand 06.10.2026).
Welche Vorgaben gelten je Bundesland?
Verbindliche Zahlenwerte gibt es nur in Baden-Württemberg. In Bayern gilt eine Leitlinie des Innenministeriums. In Hessen, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen entscheiden die Träger der Unterbringung über Fläche und Ausstattung. Die Tabelle gibt für fünf Länder wieder, was die jeweilige Fundstelle regelt. Für andere Länder gelten eigene Aufnahmegesetze, die hier nicht behandelt werden.
| Land | Rechtsnatur | Fläche je Platz | Sanitär | Fundstelle | Stand |
|---|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Gesetz, verbindlich für die vorläufige Unterbringung | durchschnittlich mindestens 7 m² Wohn- und Schlaffläche je vorgehaltenem Platz, ohne Sanitär- und Gemeinschaftsflächen | nach Geschlechtern getrennte Gemeinschaftssanitäranlagen; kein Zahlenschlüssel in den Mindeststandards des Ministeriums | § 8 Abs. 1 Satz 4 FlüAG; § 5 DVO FlüAG | abgerufen 06.10.2026; Übergangsregel mit 4,5 m² bis 31.12.2026 |
| Bayern | Leitlinie des Staatsministeriums des Innern, keine Rechtsnorm | durchschnittlich mindestens 7 m² Wohn-/Schlafraumfläche je Platz; in der Regelbelegung möglichst höchstens vier Personen je Raum | je 7 Personen ein Waschbecken (möglichst je 5), je 10 Personen ein Duschplatz, je 10 Frauen ein WC, je 10 Männer ein WC oder je 15 Männer ein WC mit einem Urinal | Leitlinien vom 20.08.2020, Nr. 1 und 2 | Stand: Schreiben vom 20.08.2020; maßgeblich ist die aktuelle Fassung |
| Hessen | Gesetz mit Generalklausel, keine Zahlen | keine landesweite Vorgabe | keine landesweite Vorgabe | § 3 Abs. 1 LAG: menschenwürdiger Aufenthalt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung | LAG zuletzt geändert am 03.03.2025; nach § 8 gilt es bis Ablauf des 31.12.2027 |
| Nordrhein-Westfalen | Gesetz regelt die Pflicht der Gemeinden, keine Zahlen | keine landesweite Vorgabe | keine landesweite Vorgabe | § 1 Abs. 1 FlüAG NRW | Fassung gültig ab 21.12.2024 |
| Niedersachsen | Gesetz regelt Verteilung und Zuweisung, keine Zahlen | keine landesweite Vorgabe | keine landesweite Vorgabe | § 1 NAufnG; Antwort der Landesregierung, LT-Drs. 18/5114 | Stand der Auskunft der Landesregierung: Stichtag 01.10.2019; maßgeblich ist die aktuelle Rechtslage |
| Bund | Bundesgesetz, nur Soll-Vorgabe zu Schutzmaßnahmen | keine Zahl | keine Zahl | § 44 Abs. 2 AsylG (Aufnahmeeinrichtungen der Länder) | Fassung ab 12.06.2026, BGBl. 2026 I Nr. 111 |
Das Bundesrecht gibt keine Zahlen vor. § 44 Abs. 2 AsylG sieht in der Fassung ab 12.06.2026 vor, dass die Länder geeignete Maßnahmen treffen sollen, um bei der Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen besondere Bedürfnisse zu identifizieren und zu berücksichtigen und den Schutz von Frauen, Kindern und weiteren schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten. Das GEAS-Anpassungsgesetz setzt unter anderem die Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346 um.
Bayern wendet die Leitlinien auf Gemeinschaftsunterkünfte nach Art. 4 AufnG und auf vergleichbare staatliche dezentrale Unterkünfte an. Für Unterkünfte der kreisfreien Städte empfiehlt das Ministerium die Orientierung daran. Bei erhöhtem Zugangsgeschehen können die Leitlinien vorübergehend ausgesetzt werden (Infobrief des Staatsministeriums vom 04.09.2020). Die Vorgängerleitlinien von 2010 waren seit dem 03.08.2015 außer Vollzug gesetzt (Bayerischer Landtag, Drs. 17/12885). Stand der Leitlinien: Schreiben vom 20.08.2020; maßgeblich ist die aktuelle Fassung.
Was ändert sich in Baden-Württemberg am 31.12.2026?
Am 31.12.2026 endet die Übergangsfrist, in der vorhandene und bereits begonnene Einrichtungen mit durchschnittlich 4,5 m² Wohn- und Schlaffläche je Platz betrieben werden dürfen. Das Justizministerium hatte die Fläche in der Zugangslage 2022 abgesenkt. Grundlage war § 8 Abs. 2 FlüAG, der bei besonderen Zugangssituationen Abweichungen zulässt. Die Regelung galt zunächst bis 31.12.2022 und wurde bis 31.12.2024 verlängert.
Mit Schreiben vom 16.10.2024 kehrte das Ministerium zur gesetzlichen Fläche von 7 m² zurück. Es sah die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung nicht mehr gegeben. Für vorhandene Einrichtungen mit 4,5 m² und für Einrichtungen, deren Planung auf dieser Basis bereits begonnen hatte, gilt unter Bezug auf § 23 FlüAG eine Übergangsfrist bis 31.12.2026. Neue Einrichtungen, deren Planung noch nicht begonnen hatte, waren seit Oktober 2024 auf Basis von 7 m² zu planen und zu betreiben.
Das Ministerium hielt 2024 eine Gesetzesänderung für nötig, um 4,5 m² dauerhaft vorzusehen, und strebte sie an. Das Regelungsbereinigungsgesetz vom 18.11.2025 änderte das FlüAG nur bei den Erstattungsregeln (§§ 2, 15, 18 und 21), nicht bei § 8 (GBl. 2025 Nr. 124). Die Seite des Justizministeriums nennt weiterhin 7 m² (abgerufen am 06.10.2026). Eine Verlängerung der Übergangsfrist oder eine Änderung von § 8 ist in den genannten Quellen nicht verzeichnet. Nach dem Hinweisschreiben ist ab 01.01.2027 für alle Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung die gesetzliche Regelfläche von 7 m² maßgeblich, sofern das Land nichts anderes regelt. Maßgeblich ist die aktuelle Fassung.
Für die Planung heißt das: Wer in Baden-Württemberg Plätze für die Zeit ab 2027 beschafft, legt 7 m² zugrunde. Eine Belegung mit 4,5 m² ist über den 31.12.2026 hinaus nicht gesichert.
Wie viele Toiletten, Duschen und Waschbecken?
Einen verbindlichen Zahlenschlüssel nennt keines der fünf Länder. Die genaueste Vorgabe enthalten die bayerischen Leitlinien vom 20.08.2020. Sie gelten, wenn eine Unterkunft nicht oder nur teilweise über abgeschlossene Wohnbereiche mit eigener Nasszelle verfügt.
Mindestzahlen nach der bayerischen Leitlinie
- ein Waschbecken je sieben Personen, möglichst je fünf Personen
- ein Duschplatz je zehn Personen
- ein Toilettenplatz je zehn weibliche Personen
- für Männer ein Toilettenplatz je zehn Personen oder ein Toilettenplatz und ein Urinalbecken je fünfzehn Personen
- ein barrierefreier Toilettenplatz, wenn Personen mit Mobilitätseinschränkungen untergebracht sind
- ein Unisex-Toilettenplatz, wenn Personen untergebracht sind, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen
Wasch-, Dusch- und Toilettenräume sind nach Geschlechtern getrennt und abschließbar einzurichten. Die Mindestzahlen gelten für neu zu eröffnende Unterkünfte. Bestehende Unterkünfte sollen bei Bedarf nachgerüstet werden, soweit das baulich möglich und haushaltsrechtlich vertretbar ist. Die Abschließbarkeit der Toilettenplätze ist in jedem Fall nachzurüsten.
Baden-Württemberg verlangt nach § 5 DVO FlüAG nach Geschlechtern getrennte, gemeinschaftlich genutzte Sanitäreinrichtungen, Kochgelegenheiten oder Gemeinschaftsküchen und mindestens einen Gemeinschaftsraum je Unterkunft. Einen Schlüssel je Person nennt die Aufzählung des Ministeriums nicht.
Rechenbeispiel für 100, 200 und 250 Personen
| Personen | Duschplätze | WC Frauen | WC Männer | Waschbecken mindestens | Waschbecken empfohlen |
|---|---|---|---|---|---|
| 100 | 10 | 5 | 5, oder 4 WC mit 4 Urinalen | 15 | 20 |
| 200 | 20 | 10 | 10, oder 7 WC mit 7 Urinalen | 29 | 40 |
| 250 | 25 | 13 | 13, oder 9 WC mit 9 Urinalen | 36 | 50 |
Annahme: je zur Hälfte Frauen und Männer, keine abgeschlossenen Wohneinheiten mit eigener Nasszelle, Aufrundung auf ganze Einheiten. Es handelt sich um eine eigene Berechnung auf Grundlage der Leitlinie, nicht um eine amtliche Tabelle. Die Leitlinie sieht außerdem Gemeinschaftsküchen vor, wenn keine abgeschlossenen Kochgelegenheiten bestehen, mit mindestens vier Herdplatten je acht Personen.
Was zählt zur Wohn- und Schlaffläche?
Zur Wohn- und Schlaffläche zählen die Räume, in denen die untergebrachten Personen wohnen und schlafen. Nach dem Justizministerium Baden-Württemberg zählen Sanitär- und Gemeinschaftsflächen nicht dazu. Die bayerische Leitlinie ordnet die Wohn- und Schlafräume dem individuellen Wohnbereich zu und behandelt Sanitäreinrichtungen und Gemeinschaftsküchen in eigenen Abschnitten.
Beide Vorgaben sind Durchschnittswerte je vorgehaltenem Platz, keine Mindestfläche je Raum. Bei 100 Plätzen ergeben 7 m² eine Wohn- und Schlaffläche von 700 m², bei 200 Plätzen von 1.400 m² und bei 250 Plätzen von 1.750 m². Sanitär-, Küchen-, Flur- und Gemeinschaftsflächen kommen hinzu.
Die genannten Fundstellen legen keine Berechnungsnorm fest, etwa die Wohnflächenverordnung oder die DIN 277. Das Raumprogramm sollte die Berechnungsart benennen. Mit der zuständigen Behörde ist zu klären, ob der Durchschnitt je Gebäude oder je Einrichtung gebildet wird.
Woran orientiert sich die Planung, wenn das Land nichts vorgibt?
Die Planung orientiert sich an der Pflicht zur menschenwürdigen Unterbringung, am Bau-, Brandschutz- und Hygienerecht und an den Standards, die der Auftraggeber selbst in Beschluss und Leistungsbeschreibung festlegt. In Hessen verlangt § 3 Abs. 1 LAG Unterkünfte, die einen menschenwürdigen Aufenthalt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gewährleisten. Diese Generalklausel enthält keine Zahlen. Die Landesregierung Niedersachsen verweist beispielhaft auf das Asylgesetz, das Aufenthaltsgesetz, das Asylbewerberleistungsgesetz, das Infektionsschutzgesetz und das Baurecht. Darüber hinaus habe das Land keine weiteren Vorgaben gemacht (LT-Drs. 18/5114).
Als Vergleichswert bieten sich die 7 m² aus Baden-Württemberg und Bayern an. Der Träger kann diesen Wert in seinen Beschluss übernehmen. Das ist eine Entscheidung des Auftraggebers, keine rechtliche Pflicht. Die Maßstäbe der Rechtsprechung für Obdachlosenunterkünfte liegen höher, siehe Obdachlosenunterkunft der Gemeinde.
Typische Fehler
- Die Platzzahl wird aus der Bruttogrundfläche statt aus der Wohn- und Schlaffläche errechnet.
- Der Sanitärschlüssel wird nur auf die Gesamtzahl bezogen, ohne Trennung nach Geschlechtern.
- Ein Referenzwert wird ohne Fundstelle und Datum in den Vertrag übernommen. Die Werte ändern sich: In Baden-Württemberg galten 2022 bis 2024 abweichend 4,5 m².
- Belegung je Raum und Rettungswege passen nicht zum Brandschutzkonzept. Unterkünfte können je nach Landesbauordnung Sonderbauten sein, siehe Brandschutz in Gemeinschaftsunterkünften.
Wie unterstützt SSC?
SSC plant, genehmigt und baut schlüsselfertige Unterkünfte in Container-, Modul- und Massivbauweise, zur Miete oder zum Kauf. Die eigene Planungsabteilung stellt vor dem Entwurf ein Raumprogramm mit Platzzahl, Belegung je Raum und Sanitärschlüssel auf, ausgerichtet an der Vorgabe des Landes oder des Auftraggebers. Die Genehmigungen erfolgten nach § 246 Abs. 10 und Abs. 13 BauGB sowie im Sonderbauverfahren. SSC hat rund 1.000 Plätze geschaffen und verfügt über mehr als 30 Jahre Bauerfahrung.
Häufige Fragen
Gibt es bundesweit eine Mindestfläche je Person in Gemeinschaftsunterkünften?
Nein. In den Bundesnormen steht keine Quadratmeterzahl. § 44 Abs. 2 AsylG sieht nur geeignete Schutzmaßnahmen in den Aufnahmeeinrichtungen der Länder vor. Zahlen enthalten das Landesrecht Baden-Württembergs und die bayerische Leitlinie. In Hessen, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen entscheiden die Träger der Unterbringung über Fläche und Ausstattung.
Welche Fläche gilt in Baden-Württemberg?
Je vorgehaltenem Unterbringungsplatz gilt durchschnittlich mindestens 7 m² Wohn- und Schlaffläche ohne Sanitär- und Gemeinschaftsflächen (§ 8 Abs. 1 Satz 4 FlüAG). Für vorhandene und bereits begonnene Einrichtungen mit 4,5 m² gilt eine Übergangsfrist bis 31.12.2026. Neue Einrichtungen sind mit 7 m² zu planen.
Ist die bayerische Leitlinie verbindlich?
Die Leitlinien vom 20.08.2020 sind eine Verwaltungsvorgabe des Innenministeriums, keine Rechtsnorm. Sie gelten für staatliche Gemeinschaftsunterkünfte, für Unterkünfte kreisfreier Städte als Empfehlung. Bei erhöhtem Zugang können sie ausgesetzt werden. Stand der Leitlinien: Schreiben vom 20.08.2020; maßgeblich ist die aktuelle Fassung.
Wie viele Duschen und Toiletten verlangt die bayerische Leitlinie bei 200 Personen?
Bei 200 Personen, je zur Hälfte Frauen und Männer, ergeben sich mindestens 20 Duschplätze, 10 Toiletten für Frauen und 10 für Männer oder 7 Toiletten mit 7 Urinalen sowie 29 Waschbecken. Die Leitlinie empfiehlt ein Waschbecken je fünf Personen, also 40. Grundlage ist eine Berechnung mit Aufrundung auf ganze Einheiten.
Gelten dieselben Werte für Container-, Modul- und Massivbau?
Die genannten Fundstellen unterscheiden nicht nach Bauweise. Sie knüpfen an die Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft an. Unterschiede können sich im Bauordnungs- und Brandschutzrecht und im Genehmigungsweg ergeben, nicht bei Fläche und Sanitärschlüssel. Das Raumprogramm folgt der Vorgabe des Standortlandes und nennt Fundstelle und Datum der Vorgabe im Beschluss und im Vertrag.
Quellen
- Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg, Mindeststandards und Flüchtlingssozialarbeit (§ 8 FlüAG, § 5 DVO FlüAG), ohne Datum, https://jum.baden-wuerttemberg.de/de/migration/fluechtlingsaufnahme/mindeststandards-und-fluechtlingssozialarbeit, abgerufen 06.10.2026
- Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg, Hinweisschreiben zur Wohnflächen-Regelung ab 01.01.2025, 16.10.2024, https://jum.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-jum/intern/PDF/Migration/Erlasse_und_Anwendungshinweise/2024/16.10.2024_JuM_Hinweisschreiben_Ukraine__Wohnfl%C3%A4chenregelung.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Gesetzblatt für Baden-Württemberg 2025 Nr. 124, Regelungsbereinigungsgesetz, Artikel 9 (Änderung des FlüAG), 02.12.2025, https://jum.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-jum/intern/PDF/Migration/Erlasse_und_Anwendungshinweise/2026/26.03.2026_02_GBl._2025_Nr._124_vom_02.12.2025-signed.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, Leitlinien zu Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften und vergleichbaren dezentralen Unterkünften für Asylbewerber, Schreiben vom 20.08.2020 (Abdruck in einer kommunalen Sitzungsunterlage), https://stadtrat.fuerth.de/getfile.asp?id=4280081&type=do, abgerufen 06.10.2026
- Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, 8. Infobrief, 04.09.2020 (Aussetzungsvorbehalt der Leitlinien, Abdruck in einer kommunalen Sitzungsunterlage), https://stadtrat.fuerth.de/getfile.asp?id=4261657&type=do, abgerufen 06.10.2026
- Bayerischer Landtag, Schriftliche Anfrage vom 29.08.2016, Drucksache 17/12885, Antwort der Staatsregierung zu den Leitlinien von 2010, https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/17_0012885.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Landesaufnahmegesetz Hessen (LAG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 399), § 3 Abs. 1, Bürgerservice Hessenrecht, https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/; Stand der letzten Änderung (03.03.2025, GVBl. 2025 Nr. 16) nach Hessischer Landtag, Drucksache 21/4411, 11.05.2026, https://starweb.hessen.de/cache/DRS/21/1/04411.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (FlüAG NRW), § 1, Fassung gültig ab 21.12.2024, https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/21122024-gesetz-ueber-die-zuweisung-und-aufnahme-auslaendischer-fluechtlinge, abgerufen 06.10.2026
- Niedersächsisches Aufnahmegesetz (NAufnG), § 1 Verteilung und Zuweisung, Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem, https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/589a4d03-31de-3e46-975e-980901419d7f, abgerufen 06.10.2026
- Niedersächsischer Landtag, 18. Wahlperiode, Drucksache 18/5114, Antwort der Landesregierung zur Unterbringung in den Kommunen (Stichtag 01.10.2019), https://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen%5F18%5F07500/05001-05500/18-05114.pdf, abgerufen 06.10.2026
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 111, Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, Artikel 1 Nr. 52 (§ 44 AsylG), ausgefertigt 23.04.2026, verkündet 28.04.2026, https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/111/VO.html, abgerufen 06.10.2026
Nächste Prüfung: 31.12.2026 (Ende der Übergangsfrist in Baden-Württemberg), danach bei jeder Änderung des FlüAG Baden-Württemberg oder der bayerischen Leitlinien.
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